Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

15. bis 18. Jahrhundert: 
Nutzungsstreit um die gemeine 
Mark —- Entstehung der 
Gemeindegrenzen 
Allmähliches Wachstum der Bevölkerung und der 
Siedlungen liess das ursprünglich unbeschränkte 
Gut der gemeinen Mark mit der Zeit zum be- 
schränkten Gut werden. Bei der Nutzung des 
Gemeinlandes kam es zu Zusammenstössen zwi- 
schen den benachbarten Dorfgenossenschaften. 
Nutzungsgrenzen wurden festgelegt. Aus fortge- 
setzten Streitigkeiten um die Nutzung resultierte 
schliesslich die Aufteilung der gemeinen Mark an 
die einzelnen Nachbarschaften. Im folgenden soll 
dieser Prozess anhand der Nutzungs- und Besitz- 
verhältnisse im Schaaner Kirchspiel vom 15. bis ins 
18. Jahrhundert verfolgt werden. 
DER TALRAUM 
DIE GRENZEN NACH AUSSEN 
Im Talraum waren die Grenzen des Kirchspiels 
nach aussen mit Ausnahme des unsicheren und 
stets umstrittenen Grenzverlaufs am Rhein im 
wesentlichen seit langem abgesteckt. Nur verein- 
zelt kam es zu Nutzungskonflikten mit den Nach- 
barn. So entschied 1481 Freiherr Sigmund von 
Brandis Streitigkeiten zwischen den Kirchspielen 
Eschen-Bendern und Schaan-Vaduz um Holznut- 
zung und Viehweide hinter Planken. Das den Kon- 
fliktparteien künftig alleinig zugehörende sowie 
das von ihnen gemeinsam zu nutzende Gebiet 
wurde durch eine mit Marksteinen gesicherte 
Grenze festgelegt.® 
In einer Urkunde aus dem Jahre 1497 über 
Weidestreitigkeiten zwischen Triesen und den Wal- 
lisern am Triesnerberg wird die offensichtlich nie 
umstrittene Grenze zwischen Vaduz und Triesen 
genannt: «... abwert gegen Trysen Rüffen Egg jn 
Ac«manm»schlinnen zun unnd dann daselben grede 
usshin jn das tobel, das zwüschend den Vadutzer 
und den Tryssneren schnürrichtigs usshin gat ...». 
1592 wurden von Graf Karl Ludwig von Sulz 
Streitigkeiten zwischen Schaan-Vaduz und den 
Leuten im Rotaboda am Triesnerberg um Viehwei- 
de und Obstnutzung im Erbi entschieden. Auch 
hier wurde das den Konfliktparteien künftig allei- 
nig zugehörende sowie das von ihnen gemeinsam 
zu nutzende Gebiet durch eine mit Marksteinen 
gesicherte Grenze festgelegt.© 
DIE EIGENTUMS- UND NUTZUNGSVER- 
HÄLTNISSE INNERHALB DES KIRCHSPIELS 
Zunächst ist auf die Sonderstellung von Planken 
.nnerhalb des Markverbands hinzuweisen. Schon 
‚rüh gab es Streitigkeiten, in denen Planken den 
Dörfern Schaan und Vaduz entgegen stand. So wies 
ain von Graf Rudolf von Sulz 1513 besiegelter Ver- 
gleich Vaduz und Schaan das Recht zu, «wie bis- 
1er» die Plankner Wälder in Bann zu legen. Die 
Plankner durften lediglich Brenn- und Bauholz für 
aigenen Bedarf schlagen, Bauholz nur an Vaduz 
und Schaan verkaufen. Rodungen durften sie nur 
nit Bewilligung der Vaduzer und Schaaner vorneh- 
men. Schliesslich wurden auch der Weidgang und 
das Obstleserecht für die Plankner geregelt.” 
1596 klagte Planken wegen des Obstleserechts 
erneut gegen Schaan und Vaduz. Planken wurde 
das Recht innerhalb festgelegter Grenzen zugestan- 
den. '9 
Holz-, Weide- und andere Nutzungsrechte wa- 
ren auch später bis zur Aufhebung der Mark und 
Aufteilung des Gemeinbesitzes Gegenstand einer 
Reihe von Konflikten zwischen Planken und den 
beiden Dörfern im Tal. Planken blieb aber bis 
dahin mit der Mark verbunden. Wenn im Kirch- 
spiel Gemeinbesitz «eingelegt» und zur privaten 
Nutzung ausgegeben wurde, erhielt jeweils auch 
Planken seine Gemeindsteile zugewiesen. So be- 
schlossen 1738 die Gerichtsleute und Geschwore- 
nen von Vaduz und Schaan, jeder der 28 Haushal- 
jungen von Planken 200 Klafter Land zuzuteilen.!! 
Noch 1794 teilten die Bevollmächtigten von Schaan 
and Vaduz der Gemeinde Planken auf ihr Ansu- 
;hen hin zu bisherigen 11 an der «Melchegg» gele- 
zenen Gemeindeteilen 17 neue zu.'® 
Die erwähnten Streitfälle sowie der Umstand, 
dass Planken weder in den Ordnungen über Wald 
ınd Aunutzung noch bei Alpkäufen, -verkäufen
	        

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