15. bis 18. Jahrhundert:
Nutzungsstreit um die gemeine
Mark —- Entstehung der
Gemeindegrenzen
Allmähliches Wachstum der Bevölkerung und der
Siedlungen liess das ursprünglich unbeschränkte
Gut der gemeinen Mark mit der Zeit zum be-
schränkten Gut werden. Bei der Nutzung des
Gemeinlandes kam es zu Zusammenstössen zwi-
schen den benachbarten Dorfgenossenschaften.
Nutzungsgrenzen wurden festgelegt. Aus fortge-
setzten Streitigkeiten um die Nutzung resultierte
schliesslich die Aufteilung der gemeinen Mark an
die einzelnen Nachbarschaften. Im folgenden soll
dieser Prozess anhand der Nutzungs- und Besitz-
verhältnisse im Schaaner Kirchspiel vom 15. bis ins
18. Jahrhundert verfolgt werden.
DER TALRAUM
DIE GRENZEN NACH AUSSEN
Im Talraum waren die Grenzen des Kirchspiels
nach aussen mit Ausnahme des unsicheren und
stets umstrittenen Grenzverlaufs am Rhein im
wesentlichen seit langem abgesteckt. Nur verein-
zelt kam es zu Nutzungskonflikten mit den Nach-
barn. So entschied 1481 Freiherr Sigmund von
Brandis Streitigkeiten zwischen den Kirchspielen
Eschen-Bendern und Schaan-Vaduz um Holznut-
zung und Viehweide hinter Planken. Das den Kon-
fliktparteien künftig alleinig zugehörende sowie
das von ihnen gemeinsam zu nutzende Gebiet
wurde durch eine mit Marksteinen gesicherte
Grenze festgelegt.®
In einer Urkunde aus dem Jahre 1497 über
Weidestreitigkeiten zwischen Triesen und den Wal-
lisern am Triesnerberg wird die offensichtlich nie
umstrittene Grenze zwischen Vaduz und Triesen
genannt: «... abwert gegen Trysen Rüffen Egg jn
Ac«manm»schlinnen zun unnd dann daselben grede
usshin jn das tobel, das zwüschend den Vadutzer
und den Tryssneren schnürrichtigs usshin gat ...».
1592 wurden von Graf Karl Ludwig von Sulz
Streitigkeiten zwischen Schaan-Vaduz und den
Leuten im Rotaboda am Triesnerberg um Viehwei-
de und Obstnutzung im Erbi entschieden. Auch
hier wurde das den Konfliktparteien künftig allei-
nig zugehörende sowie das von ihnen gemeinsam
zu nutzende Gebiet durch eine mit Marksteinen
gesicherte Grenze festgelegt.©
DIE EIGENTUMS- UND NUTZUNGSVER-
HÄLTNISSE INNERHALB DES KIRCHSPIELS
Zunächst ist auf die Sonderstellung von Planken
.nnerhalb des Markverbands hinzuweisen. Schon
‚rüh gab es Streitigkeiten, in denen Planken den
Dörfern Schaan und Vaduz entgegen stand. So wies
ain von Graf Rudolf von Sulz 1513 besiegelter Ver-
gleich Vaduz und Schaan das Recht zu, «wie bis-
1er» die Plankner Wälder in Bann zu legen. Die
Plankner durften lediglich Brenn- und Bauholz für
aigenen Bedarf schlagen, Bauholz nur an Vaduz
und Schaan verkaufen. Rodungen durften sie nur
nit Bewilligung der Vaduzer und Schaaner vorneh-
men. Schliesslich wurden auch der Weidgang und
das Obstleserecht für die Plankner geregelt.”
1596 klagte Planken wegen des Obstleserechts
erneut gegen Schaan und Vaduz. Planken wurde
das Recht innerhalb festgelegter Grenzen zugestan-
den. '9
Holz-, Weide- und andere Nutzungsrechte wa-
ren auch später bis zur Aufhebung der Mark und
Aufteilung des Gemeinbesitzes Gegenstand einer
Reihe von Konflikten zwischen Planken und den
beiden Dörfern im Tal. Planken blieb aber bis
dahin mit der Mark verbunden. Wenn im Kirch-
spiel Gemeinbesitz «eingelegt» und zur privaten
Nutzung ausgegeben wurde, erhielt jeweils auch
Planken seine Gemeindsteile zugewiesen. So be-
schlossen 1738 die Gerichtsleute und Geschwore-
nen von Vaduz und Schaan, jeder der 28 Haushal-
jungen von Planken 200 Klafter Land zuzuteilen.!!
Noch 1794 teilten die Bevollmächtigten von Schaan
and Vaduz der Gemeinde Planken auf ihr Ansu-
;hen hin zu bisherigen 11 an der «Melchegg» gele-
zenen Gemeindeteilen 17 neue zu.'®
Die erwähnten Streitfälle sowie der Umstand,
dass Planken weder in den Ordnungen über Wald
ınd Aunutzung noch bei Alpkäufen, -verkäufen