Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

Profiteure des Rodverkehrs GEMEINDEBÜRGER Die gesamte Dorfgemeinschaft war traditionell In- haberin des Monopols sowie Trägerin der Trans- portgenossenschaft. Folglich blieb von Rechts we- gen kein Gemeindebürger von der Säumerei ausge- schlossen. Ein Gemeindebürger konnte jedoch nur am Rodwesen teilnehmen, sofern er sich zur beste- henden Speditionsordnung bekannte und über das nötige Material an Pferden, Ochsen, Schlitten und später noch Wagen verfügte.480 Caroni ergänzt diese These mit folgender Aussage: «Ob sich das Gemeindemonopol nämlich durchsetzen [konnte] oder nicht, [hing] nicht von der Begeisterung ab, mit der die Gemeindesäumer ihre Arbeit verrichte- ten, und auch nicht von der Überzeugungskraft der Argumente, mit denen sie das ausschliessliche La- derecht verteidigten. Entscheidend [war] vielmehr, ob die Gemeinde über genügend politische Durch- schlagskraft verfügte».481 Einer halbwegs selbstän- digen Gemeinde gelang es folglich eher, den Kauf- leuten ihre bisher ausgeübte Transportpraxis auf- zuzwingen. Caroni weist ferner darauf hin, dass die Nach- barschaften und Rodbezirke bestrebt waren, mög- lichst viele Dorf- oder Talbewohner am Rodverkehr teilhaben zu lassen. Es wurde hier streng darauf geachtet, dass niemand sich zu viele Rodrechte aneignen konnte. Die Statuten von Simplon-Dorf beispielsweise sprachen den mündigen Söhnen, die noch in der Haushaltung des rodberechtigten Va- ters wohnten, das Rodrecht ab.482 Die Rodordnung von Quinto (1408) schloss den Erwerb eines zwei- ten Saumrechts durch einen bereits saumberech- tigten Bürger ganz aus. Andernorts wurde dies gestattet, sofern der Erwerber bereit war, auch die 479) Ebenda. 480) Bielmann. Lebensverhältnisse im Urnerland, S. 126. Mit Hinweis auf die Urner Fahr- und Speditionsordnung von 1802, die diesen Grundsatz beinhaltete. 481) Caroni. Warentransport, S. 87. 482) Statuten von Simplon-Dorf, 1525, Artikel 9. erwähnt bei: Caroni, Säumergenossenschaften. S. 120. 
DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN Noch bis ins frühe 19. Jahrhundert waren viele Alpenüberquerungen gefahrvolle Saumpfade, die nicht mit Fuhrwerken befahrbar, sondern nur mit einzelnen Lasttieren begehbar waren 93
	        

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