Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN (Die Rodordnung ist unterzeichnet vom Bludenzer Vogteiverwalter Bartleme Anthoni Hinderegger von Grienholzegg.) In den ersten sechs Punkten ist diese Rodordnung mit den bisherigen, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betreffenden Bestimmungen durch- aus vergleichbar. Punkt 7 hingegen enthält detail- lierte Fuhrlohntarife. Das war ein Novum; denn die älteren Rodordnungen für Feldkirch und die Herr- schaften Schellenberg und Vaduz gaben - wenn überhaupt - nur sehr kurze Hinweise auf geltende Fuhrlohnbestimmungen.439 Ebenso macht die Rod- ordnung von Klösterle den Tarif von der Art des Transportmittels abhängig. Wie auch an den Pass- routen in Uri oder in Graubünden, wurden am Arlberg im Winter Schlitten zur Beförderung von Personen und Waren eingesetzt. Es liegt auf der Fland, dass dadurch der Transport schneller und billiger vonstatten gehen konnte. Diese Form des Warentransits ist hingegen für die Rheintalstrecke durch Liechtenstein nicht überliefert. SPÄTERE VEREINBARUNGEN FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN In den ersten dreissig Jahren nach Gründung des Reichsfürstentums Liechtenstein war das Rodwe- sen ein Gegenstand, der in der Schreibstube des nunmehr Fürstlichen Oberamts in Vaduz eher sel- ten thematisiert wurde.440 Im Vordergrund stand zwischen 1719 und 1733 der Machtkampf zwi- schen dem Fürsten und seinen Untertanen. Kurz nach der Erhebung der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechten- stein441 erliess Fürst Anton Florian442 eine Dienst- instruktion mit dem Ziel, die Verwaltung zu zentra- lisieren, das Gerichtswesen zu erneuern und die herrschaftlichen Einkünfte zu vermehren.443 Diese Reformen im Sinne des Absolutismus zielten auf Beseitigung alter Volksrechte ab und waren dem Volke verhasst.444 Als folgenschwerste Massnahme schaffte der Fürst die beiden autonomen Herrschaften ab und 
er teilte das Land neu in sechs Ämter ein, die dem mit zusätzlichen Kompetenzen (u. a. der gesamten Rechtssprechung) versehenen Oberamt in Vaduz gänzlich untergeordnet waren.445 Durch die Besei- tigung der beiden Landschaften als Gerichtsge- meinden verloren die Untertanen das Recht, aus ihren Reihen die Landammänner (Gerichtsvorsit- zenden) zu wählen.446 Nach wiederholten Unmuts- äusserungen seitens der Bevölkerung, die sich we- niger gegen den Fürsten persönlich als vielmehr gegen die von ihm eingesetzten Beamten richteten, wurde schliesslich im September 1733 die alte Landammann-Verfassung wieder eingeführt.447 Die Landammänner und Richter erhielten aber ihr 436) Ebenda, S. 164 - Abbildung des Salzhauses auf S. 70. 437) Angaben nach: Burmeister, Weistümer, S. 229. 438) Eitel. Verkehr im Bodenseeraum, S. 61. 439) Vgl. Punkt 3 der Rodordnung 1676 (Seite 75), sowie Punkt 5 des Vergleichs von 1704 (S. 78 f.). 440) Für den Zeitraum 1723 bis 1753 liegen im Aktenbestand des LLA nur zwei speziell das Rodwesen betreffende Schriftstücke vor: LLA RA 20/23, Vogteiamt Feldkirch an OA mit Betreff des wider- rechtlichen Kornabladens 1734. sowie LLA RA 20/24, OA an die Häupter der Gemeinen Drei Bünde in Chur 1735: Hinweis auf die geltende Rodordnung. 441) Von Kaiser Karl VI. erlassene Urkunde vom 23. Januar 1719, zusammengefasst bei: Vogt, Brücken zur Vergangenheit, S. 76. 442) Anton Florian v. Liechtenstein (1656-1721). Fürst von 1712 bis 1721. 1691 Botschafteram päpstlichen Hof in Rom. 1695 Obersthof- meister und Erzieher des jungen Erzherzogs Karl (1711-1740 Kaiser Karl VI.); vgl. Vogt. Brücken zur Vergangenheit, S. 48. 443) Ebenda, S. 79 f. 444) Kaiser. Arthur Brunhart, S. 498. 445) Vogt, Brücken zur Vergangenheit, S. 79 f. - Die Einteilung der sechs Ämter war wie folgt: 1. Vaduz, Schaan und Planken; 2. Triesen und Triesenberg: 3. Balzers und Mäls; 4. Bendern, Gamprin, Ruggell und Schellenberg; 5. Eschen und Nendeln; 6. Mauren und Schaan- wald. 446) Ebenda. S. 24 u. 79 f. Jedes der beiden Gerichte bestand aus einem Landammann und zwölf Richtern. Der Landammann wurde alle zwei Jahre gewählt, wobei der Landesherr drei Männer zur Wahl vorschlug, aus denen das versammelte Volk einen wählte. Die Richter wurden vom Landesherrn auf Lebenszeit ernannt: das Gericht hatte jedoch das Recht, dem Landesherrn drei Männer vorzuschlagen. 447) Vogt, Brücken zur Vergangenheit. S. 83. 83
	        

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