Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

Arlbergverkehrs. Der Haller Salzhandel hatte west- lich des Arlbergs ein neues Absatzgebiet gefunden. Sichtbares Zeichen hierfür war der Bau eines Salz- hauses in Feldkirch im Jahre 13 4 2.436 Den Bewoh- nern von Klösterle und Stuben gewährte Graf Hein- rich von Werdenberg-Sargans im Jahre 1425 die «Fuhrleiti», das Recht, über den Arlberg Führer- schaft und Vorspann zu geben.437 Die damalige Be- deutung des Fuhrwesens für die Einwohnerinnen und Einwohner von Klösterle kann nicht hoch ge- nug eingeschätzt werden, da das schmale, eher schattige Klostertal mit seinen langen Wintern für den Ackerbau nur sehr eingeschränkt geeignet war. Im «internationalen» Vergleich war aber der Warenverkehr über den Arlberg doch eher beschei- den. So gingen 1657 über Bludenz Waren im Ge- samtgewicht von 2 250 Zentnern.438 Die neue Rodordnung für Klösterle wurde erlas- sen, nachdem die bisherige Ordnung von 1658 mittlerweile in Abgang gekommen [war] und [völ- lig] ausser acht gelassen [wurde].» Ein paar Wenige hätten auf Kosten der gewöhnlichen Fuhrleute die meisten Transporte von Kaufmannsgütern an sich gerissen. Das neue Vertragswerk von 1731 sollte den Fuhrleuten wiederum zu ihrem Recht verhel- fen. Die einzelnen Punkte lauten zusammengefasst wie folgt: 1. Jeder Gemeindemann, der das ankommende Salz und die Kaufmannsgüter transportieren will, muss sich beim hierzu bestellten Faktor oder Rod- meister melden. Jeder Fuhrmann bürgt entweder selbst für die ihm anvertrauten Waren, oder aber er bestimmt im Vornherein einen Bürgen, der für die zu transportierenden Güter die Haftung über- nimmt. 2. Einem Aufgebot zur Rodfuhr ist unbedingte Folge zu leisten. Ein Fuhrmann, der an der Reihe ist und kein Pferd hat, muss sich auf eigene Kosten ein fremdes Pferd ausleihen. Er muss selber rechtzeitig schauen, dass ihm der Faktor den Fuhrlohn ausbezahlt. 3. Die Faktoren und Rodmeister sind für die Einhaltung der Rodordnung verantwortlich. 4. Der Fuhrmann soll einen schriftlichen Schein mit sich führen, der die Angaben zu seinem Trans-port 
beinhaltet. An allen Zollstätten muss er die Waren nach Quantität und Qualität richtig anzei- gen, damit niemand geschädigt wird. Der Faktor ist verpflichtet, die Fuhrleute richtig auszubezah- len. 5. Wer sein Ross verliert und kein Ersatzpferd aufbieten kann, wird von der Rod ausgeschlossen. 6. Die Geschworenen und Gemeindeleute wäh- len mit Stimmenmehrheit einen Faktor (Rodmeis- ter), der darüber wacht, dass die festgesetzte Ord- nung gerecht und unparteiisch eingehalten wird. 7. Es gelten folgende Fuhrlohnbestimmungen: Von einem Ballen Kaufmannsgut für die Strecke Stuben-Braz: Auf dem Ross ohne den Zoll 48 Kreuzer Auf dem Schlitten 40 Kreuzer Gebühr für den Faktor 2 Kreuzer. Ein Lägel «von einer halben Segessen» für dieselbe Strecke: Auf dem Ross 1 Gulden Auf dem Schlitten 45 Kreuzer. (Wer ganze oder schwere Lägel führt, der soll den bisherigen billigen Lohn beziehen und dem Faktor eine Gebühr von 3 Kreuzer entrichten.) Von einem Saum Stachel oder Eisen (ohne den Zoll): Auf dem Ross 44 Kreuzer Auf dem Schlitten 40 Kreuzer Gebühr für den Faktor 2 Kreuzer. Von einem Saum Salz: Auf dem Schlitten 40 Kreuzer Auf dem Ross 48 Kreuzer Gebühr für den Faktor 2 Kreuzer. 8. Jeder Fuhrmann darf nicht mehr als ein Pferd für seinen Warentransport auf der Rod einsetzen. Der Faktor darf im Notfall zusätzliche Spediteure einsetzen. Ein Notfall ist dann gegeben, wenn am Abend Waren in Klösterle ankommen, die so schnell wie möglich auf den Wochenmarkt in Feld- kirch gebracht werden müssen, und der Fuhrmann, der an der Reihe ist, nicht sofort einsatzbereit ist. Der Faktor bürgt dafür, dass mit einer solchen Aus- nahmeregelung kein Missbrauch getrieben wird, die zum Nachteil der rodberechtigten Fuhrleute ge- reichen könnte. 82
	        

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