Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN bisherige Bestimmungen,410 setzte aber auch in mancher Hinsicht neue Akzente. Es sei im Folgen- den nur das Wichtigste und Interessanteste zusam- mengefasst: Aus der Rodordnung von 1696 (2.) Aus den Gerichten Höchst und Fussach sol- len drei, aus dem Gerichtsbezirk Feldkirch sechs, insgesamt also neun «tauglich und vertraute Fuhr- leuth» bestellt, angenommen und aufgeschrieben werden. Diese neun österreichischen Fuhrleute übernehmen den Stracksverkehr. (3.) Die drei Fuhrleute aus Höchst transportie- ren das Eilgut nach Feldkirch. Von dort wird es von neun Feldkircher Spediteuren bis Chur weiter be- fördert. (7.) Alle Kaufmannsgüter und Früchte gehören auf die Rod, ausgenommen: a) das in Säcken über den Arlberg transportierte Salz, sowie b) die für den eigenen Hausgebrauch transportierten Waren. (8.) Die Rodfuhrleute geben schriftliche Bürg- schaft für die ihnen anvertrauten Waren. (10.) Die Fuhrleute dürfen nur Kornsäcke führen, die gewichtsmässig mit dem Lindauer oder Bregenzer Malter identisch sind. Säcke, die schwe- rer sind, müssen an den Zoll- und Mautstellen ent- sprechend deklariert werden. (13). Falls das Kaufhaus in Feldkirch die vielen Waren nicht mehr aufnehmen kann, so obliegt es der Stadt, ein zweites Kaufhaus zu bauen.411 Der letztgenannte Punkt der Rodordnung von 1696 kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass in der Feldkircher Zuschg zu diesen Zeitpunkt tatsächlich viele Waren ein- und ausgingen. Gene- rell ging Feldkirch gestärkt aus diesem Vertrag her- vor. Die dabei getroffene Neuregelung des Stracks- verkehrs schwächte hingegen die Position der Fus- sacher und Höchster. Sie durften fortan nur noch drei Fuhrleute für den Eilgutverkehr stellen und mussten zudem ihre Waren in Feldkirch abgeben. Von dort aus wurde der Weitertransport der Eilgü- ter bis Chur von neun Feldkircher Speditoren orga- nisiert. (Es bleibt die Frage, ob dieser in Bregenz abgeschlossene Vertrag die im späten 18. Jahrhun-dert 
erfolgte Schwächung des Fussacher Transitge- werbes nicht schon etwas vorwegnahm.) Aller- dings waren die meisten Paragraphen von 1696 nur Übergangsbestimmungen, die nicht lange in Kraft blieben. Die spätere Ordnung von 1704 setzte dann die Zahl der Stracksfuhrleute auf total sechs fest. Diese kamen aus den Gerichten Fussach, Höchst, Hohenems, Rankweil und Sulz, und sie transportierten die Stracksgüter bis Chur. Die in der Rodordnung von 1696 genannten neun Feld- kircher Spediteure wurden fortan nicht mehr ge- nannt. Der Lokalverkehr in den beiden Herrschaften Vaduz und Schellenberg aber wurde durch diesen Vertrag kaum berührt. Trotzdem hing zu Beginn des 18. Jahrhunderts zwischen den Unterländer und den Oberländer Fuhrleuten der Haussegen schief; denn die Fuhrleute der Herrschaft Schellen- berg hatten ihre Kollegen aus der oberen Herr- schaft von ihrem rechtmässigen Anteil am Güter- transport von Feldkirch nach Balzers völlig ausge- schlossen. Die Gemeinde Schaan setzte deshalb 405) LLA RA 20/12; Brief aus Feldkirch an «unssere hoch= und vilgeerten Herrn Nachparen» vom 16. Februar 1692, unterzeichnet von Franz Gugger von Staudach, A. Schmidlen v. Lewenfeld und Johann Baptist Tatt. 406) LLA RA 20/16: oberamtliches Protokoll vom 4. November 1697. 407) Ebenda. 408) Das oberamtliche Protokoll sprach von einer Rodkonferenz, die in Bälde stattfinden sollte. Dazu sollten aus den Herrschaften Vaduz und Schellenberg folgende Leute als Teilnehmer geschickt werden: Landammann Christoph Walser und Rony Tschetter aus Schaan, Hannes Thöni und Hannes Reinberg aus Vaduz, ein Landschreiber, Basil Hoop aus Balzers, sowie aus dem Unterland Landammann Matt, ein Büchel, Weibel Ferdinand Nescher, Vest (?) Hasler, Frie- drich (?) Hopp. Andre und Ferdi Marxer, Bascha Hasler. 409) Er war Präsident der Rodkommission und unterzeichnete folglich auch die neue Rodordnung von 1696. 410) So zum Beispiel die Feierabend-, Sonn- und Feiertag-Regelung (vgl. Punkt 1 der Rodordnung von 1676) und die Bestimmung, dass die Fuhrleute nur Bargeld als Fuhrlohn annehmen durften (vgl. Punkt 9 der Rodordnung von 1676). 411) LLA RA 20/13: Diese Rodordnung von 1696 wurde von folgen- den Repräsentanten der Herrschaften Schellenberg und Vaduz unterzeichnet: Landvogt Johann Franz Paur, Landschreiber Ahegg, Rentmeister Schenz, die Landammänner Walser und Math, Basil Hopp, Landeshauptmann Schreiber. 77
	        

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