Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN gung von Früchten und Getreide, kann der Orts- pfarrer eine Ausnahmebewilligung erteilen. Das- selbe gilt für Sonn- und Feiertage mit dem Zusatz, dass die Fuhrleute sich höchstens nach dem Got- tesdienst mit Ross und Wagen auf der Strasse blicken lassen dürfen. (Vgl. Punkt 6 der Rodord- nung von 1593.) 2. Bestätigung von Paragraph 1 der Vergleiche von 1660 und 1662. 3. Die Fuhrleute der Gerichte Fussach, Höchst, Rankweil und Sulz müssen die für die Rod be- stimmten Waren bis nach Feldkirch ins Kaufhaus transportieren. Von dort werden die Rodwaren zu 50 Prozent von den Fuhrleuten aus Altenstadt, und Tosters sowie zu 50 Prozent von den gräflich vadu- zischen400 und schellenbergischen Fuhrleuten bis nach Balzers weitertransportiert. Für jede Korn- fuhr soll ein Fuhrlohn von 40 Batzen bezahlt wer- den. Die Balzner Rodfuhrleute befördern das Korn und die Kaufmannsgüter weiter bis Maienfeld. 4. Namentlich genannte Fuhrleute aus Höchst, Fussach und Lustenau401 übernehmen die Verant- wortung für den Stracksverkehr nach Chur und sind zudem dafür besorgt, dass empfindliche Wa- ren nicht jedem Wind und Wetter ausgesetzt sind. 5. Punkt 3 der Rodordnung von 1662 wird be- stätigt. 6. Bestimmung 4 des Vergleichs von 1662 wird bestätigt. 7. Die Kornhändler würden den Fuhrlohn oft- mals zu knapp und in Naturalien geben. Die Fuhr- leute könnten so nicht überleben. Es wird daher festgelegt, dass die Fuhrlöhne immer in Bargeld ausgezahlt werden sollen. 8. Jeder Fuhrmann soll nur solche Kornsäcke «mit dem gewöhnlich mass»402 mit sich führen. Im Jahre 1685 setzte die Stadt Feldkirch fest, dass sämtliche fremden Händler ihre Waren in der Zuschg hinterlegen mussten. Dafür musste eine Ge- bühr, das Lagergeld, entrichtet werden. Eine Aus- nahme sollte lediglich für Waren gelten, die an einem Dienstag ankommen, folglich direkt auf dem Wochenmarkt zum Verkauf angeboten werden konnten. Punkt 7 dieser Ordnung von 1676 ist ein 
Hinweis auf den immer noch sehr hohen Stellen- wert der Naturalwirtschaft (siehe auch Punkt 9 der Ordnung von 1704). Auch diese Rodordnung hatte keinen Bestand. Eine neue Unstimmigkeit entstand, als die Lindau- er Faktoren zugunsten der Rodfuhrleute von Höchst und Fussach den Fuhrlohn erhöhten. Nun wollten die oberen Rodfuhrleute «bey so schweren und gar theuren Zeiten solche Roodgüetter, in dem alten Lohn auch nit weiter füehren, sondern Eben- fahlss aine Erbesserung ihres Lohns haben».403 Mehrere Fuhrleute404 aus beiden Rodbezirken ka- men am 2. August 1690 in Feldkirch zusammen, um in dieser Frage zu einer Einigung zu gelangen. Die Rodfuhrleute der Gerichte Höchst und Fussach waren damit einverstanden, dass den Fuhrleuten der oberen Rod, namentlich denjenigen von Alten- stadt, Tisis und Tosters und der Herrschaft Schel- lenberg, für jedes in die Zuschg in Balzers trans- portierte 3,5 Zentner schwere Rodstück ein Fuhr- 396) CA S U 144. 40/34; Vaduz, den 10. Juli 1666. 397) LLA RA 20/9/2, zweite Einleitung; denn: Zur Rodordnung von 1676 gibt es zwei Einleitungstexte, die jedoch inhaltlich weitgehend identisch sind. 398) Folglich konnte Feldkirch nicht in eigener Regie Zolltarife festlegen, sondern war hier an höhere Weisungen gebunden. 399) Bilgeri, Stadt Feldkirch, S. 283. 400) Davon ausgenommen waren die Balzner Fuhrleute, allerdings nur gemäss der ersten Fassung der Rodordnung 1676. Gemäss der zweiten Fassung des Vergleichs von 1676 durften sie bis Feldkirch fahren! 401) Ammann Jacob Schneider, Joss König, Joss Schneider, alle aus Höchst; Adam Puster (?) und Ulrich Schneider aus Fussach; Thomen Joss und Hannes Hämmerlin aus Lustenau. In der zweiten abwei- chenden Fassung der Rodordnung von 1676 wurden zusätzlich folgende Fuhrleute genannt: Matheiss Gösch aus Lustenau; Thebus Thöny, Uelrich Sandholzer und Peter Merckher, alle aus Götzis. 402) LLA RA 20/10: Rodordnung vom 30. April 1676. 403) LLA RA 20/11: Einleitungstext zum Vergleich von 1690. 404) Landammann Johann Oehri, Hanns Starckh, Amann Jacob Schreiber, Hannss Zechender, Matheiss Marxer, Georg Pümpel sen.. Hannss Thöni, Hannss Masal, Jacob Hassler, Sebastian Vesstlin (?), Georg Pümpel jun., alle im Namen der oberen Rodfuhrleute; Joss Schneider. Joss Khünig, Michael Blum. Gerichtsschreiber Hannss Georg Schneider. Uelrich Schneider Jossen Sohn, Hannsslin Schnei- der, alle von Höchst und Fussach. 75
	        

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