Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

Rodordnung von 16663<)6 1. Gemäss bisher geltender Rodordnung trans- portieren die Fuhrleute der Ortschaften Alten- stadt, Tosters und Tisis ebenso wie die Fuhrleute der Herrschaft Schellenberg die ihnen bestimmten 30 Ledinen Reichsgüter und Stückwaren von Feld- kirch bis Balzers. Diese Fuhrleute dürfen aller- dings keine anderen Waren wie Salz und Korn mit sich führen. 2. Was ausser diesen Rodfuhren der 30 Ledinen noch im Kaufhaus Feldkirch zum Weitertransport bereit steht, das soll durch andere österreichische und schellenbergische Fuhrleute bis Schaan trans- portiert werden. 3. Von Schaan aus werden diese Waren zu je ei- nem Drittel durch Schaaner, Vaduzer und Triesner Fuhrleute bis Balzers weiter befördert. 4. Balzner Fuhrleute transportierten diese Gü- ter weiter bis nach Maienfeld. 5. Die Unterländer Fuhrleute sollen beim Feld- kircher Hausmeister den Lohn für alle Rodtrans- porte bis Maienfeld verlangen und mit sich neh- men. In Schaan sollen sie den ihnen selbst ge- bührenden Anteil abziehen und dann den Rest dem Schaaner Hausmeister zur weiteren Entlohnung (der Oberländer Fuhrleute) überlassen. Die Haus- meister sind verpflichtet, den Fuhrlohn unverzüg- lich und in barem Geld auszubezahlen. 6. Zollgelder werden von jedem Fuhrmann sepa- rat eingezogen. 7. Fuhrleute, die Transporte für einen geringe- ren Lohn als den gesetzlich festgelegten überneh- men, müssen eine Strafe von sechs Gulden bezah- len und sie werden von der Rod gänzlich ausge- schlossen. 8. Im Übrigen wird die bisher geltende Ordnung bestätigt. (Die Rodordnung von 1666 wurde durch das Oberamt im Einvernehmen mit den Landam- männern und. Richtern der Landschaften Vaduz und Schellenberg beschlossen.) Dieser Vertrag von 1666 spricht erstmals von einer Zuschg in Schaan, wo die österreichischen und schellenbergischen Rodfuhrleute ihre Waren abla- den und den Fuhrleuten der Gemeinden Schaan, 
Vaduz und Triesen zum Weitertransport überlas- sen mussten. Diese Einrichtung, die gerade von Österreich vermutlich kaum anerkannt wurde, scheint allerdings nicht von Dauer gewesen zu sein. Später war die Existenz der Schaaner Ablade- station aber ein durch verschiedene schriftliche Zeugnisse belegter Streitpunkt in den teils heftigen Auseinandersetzungen im Rodfuhrwesen. Diese neuen Vereinbarungen brachten nicht den erhofften Erfolg. Im Einleitungstext zu einer weite- ren Rodordnung aus dem Jahre 1676 wurden alte Probleme wiederholt angesprochen, die bisher nicht befriedigend gelöst werden konnten. So wur- de «der meiste Thail»397 der Kaufmannsgüter im Transitverkehr zwischen Deutschland und Italien weiterhin auf der schweizerischen Rheintalseite spediert. Es war also bisher nicht gelungen, den Durchgangsverkehr wieder zurück auf rechtsrhei- nisches Gebiet zu locken. Ein Hauptproblem blieben die hohen Zollge- bühren in Feldkirch. Bereits im Jahre 1667 hatte die Stadt Feldkirch auf Anregung der Gerichte Höchst und Fussach beschlossen, bei der Regie- rung in Innsbruck um die Ermässigung der Zoll- gebühren anzusuchen.398 Es stand hier die Absicht dahinter, speziell den Transport der Seidenwaren von der Schweizerstrasse weg- und auf die rechts- rheinische Strasse hinzulocken. Das Ansuchen der Stadt Feldkirch hatte offenbar keinen Erfolg; denn drei Jahre später, 1670, beklagte sich Graubünden in einem Schreiben an die Regierung in Innsbruck ebenfalls über die Flaute im rechtsrheinischen Handelsverkehr. Die Drei Bünde in Chur bemerk- ten, dass der Handel von Deutschland nach Italien über ihre Strasse sehr verstärkt werden könnte, lediglich «der gar zu hohe österreichische Zoll bei Feldkirch» würde das verunmöglichen.399 Rodordnung von 1676 1. Die Untertanen der Herrschaft Feldkirch so- wie der gräflichen Herrschaften Vaduz und ScheT lenberg müssen mit jeder Handarbeit in Haus und Feld aufhören, sobald das Glockenzeichen ertönt, das [um fünf Uhr] den Feierabend ankündigt. In Notfällen, wie zum Beispiel die dringende Einbrin- 74
	        

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