Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

wandels» befleissen, «Herrn Stadtamann und Rath, wie auch gemeiner Stadt und Bürgerschaft getreü, und hold seyn, derselben Ehre, Nutzen und Fro- men, so Viel ihm möglich, beforderen, hingegen allen Schaden [abjwenden ...». Der Faktor musste einen Eid ablegen, wonach er verpflichtet war, alle Kaufmannsgüter, Zentnerwaren, Früchte und Salz- fässer in seinem Kaufhaus ordnungsgemäss zu empfangen und wieder abzustossen. Die einzelnen Bestimmungen dieser Instruktion sind im Folgen- den zusammengefasst dargestellt. 1. Der Faktor muss an den Tagen, an denen Güter ankommen könnten, sich entweder zuhause oder in der Nähe des Kaufliauses aufhalten. Er be- gutachtet die Waren und Frachtbriefe der ankom- menden Fuhrwerke und er ordnet an, dass jede Ware abgeladen und am richtigen Ort im Kaufhaus bis zum Weitertransport verwahrt wird. 2. Der Faktor ist zu einer korrekten Buchfüh- rung verpflichtet. Sämtliche eingegangenen Waren trägt er in ein Empfangsbuch ein. Jedes Quartal ist ein frühzeitiger Rechnungsabschluss zu treffen. 3. Der Faktor stellt dem Fuhrmann eine Bestäti- gung für die gelieferten Waren aus. 4. Fuhrleute, die diese Lieferungspolicen ganz oder teilweise verlieren, haben keinen oder nur teilweisen Anspruch auf ihren Fuhrlohn. Im Falle eines solchen Verlustes der Rodpolicen holt der Faktor bei der nächstgelegenen Faktorei Auskunft über den betreffenden Warentransport ein. Wenn sich nun herausstellt, dass der Fuhrmann Waren- transporte mangelhaft ausführte, so haftet die Gemeinde, aus welcher der besagte Fuhrmann stammt, für entstandene Schäden. 5. Falls der Fuhrmann aber seine Unschuld be- teuern kann, so ist ihm der Fuhrlohn in barem Geld unverzüglich auszubezahlen. 6. Der Faktor ist verpflichtet, für die speditive Weiterführung™ der Waren zu sorgen. Er hat den Rodmeistern die Anzahl der benötigten Rodfuhr- werke rechtzeitig anzuzeigen. 7. «Zur Vermeidung aller Unordnung» werden die Rodfuhren in (a) Kaufmannsstücke und Han- delswaren, sowie (b) in Früchte und Salztransporte eingeteilt. 
(a) Kaufmannsstücke und Handelswaren wer- den [jährlich?] in 240 Stück versetzt. Die Hälfte davon wird von österreichischen Untertanen aus Tisis und Tosters, die anderen 120 Stück werden von den liechtensteinischen Untertanen der Herr- schaft Schellenberg von Feldkirch bis Balzers spe- diert. (b) Alle Gattungen Früchte und Salzfässer wer- den folgendermassen aufgeteilt: Die österreichi- schen Untertanen des Gerichtsbezirks Feldkirch transportieren drei Fünftel, die Fuhrleute aus der Herrschaft Schellenberg zwei Fünftel der auf die Rod kommenden Früchte und Salzfässer. 8. Die aus Feldkirch kommenden Kaufmanns- stücke und Handelswaren werden in der Zuschg in Balzers abgeladen. Die Rodfuhrleute des Gerichts- bezirks Feldkirch, welche Korn und Salzfässer be- fördern, müssen ihre Waren in Schaan abladen. Den Fuhrleuten der Herrschaft Schellenberg hinge- gen steht das Recht zu, mit diesen Waren bis Bal- zers weiter zu fahren (vgl. Kapitel «Gesetzliche Bestimmungen» auf S. 63-92). 9. Der Faktor ist berechtigt, den Fuhrleuten, welche die Rodordnung missachten, den Lohn zu verweigern. 10. In der Früchte- und Salzrod sind Fuhrleute aus Altenstadt und Göfis dazu berechtigt, fünf von sechs Fass Salz beziehungsweise Malter an Früch- ten (bis Schaan) zu transportieren. (Im weiteren wird Artikel 7 nochmals wiederholt.) 11. Der Faktor entscheidet nach Eingang der für die Rod bestimmten Waren, wie viele Fuhrleute zur Weiterspedierung aufgeboten werden müssen. Des- halb nimmt er unverzüglich mit den Rodmeistern der betreffenden Gemeinden Kontakt auf und ver- einbart einen Zeitpunkt, wann wieviele Fuhrwerke sich in Feldkirch einfinden müssen. 12. Der Faktor ist verantwortlich für die Einhal- tung der richtigen Reihenfolge im Rodverkehr. Ein 320) Zur «Äuffnung des Strassenzuges» so genannt im Originaldoku- ment LLA RA 20/34, S. 4: «Äuffnung»: Emporbringung, Weiterbeför- derung; Angaben gemäss Grimm, Wörterbuch, Bd. 1, Sp. 697. 60
	        

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