Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

PROJEKTE DES HISTORISCHEN VEREINS LIECHTENSTEINISCHES URKUNDENBUCH (LUB) In seiner Sitzung vom 17. September 1997 gewähr- te der Landtag des Fürstentums Liechtenstein mit grosser Mehrheit einen Verpflichtungskredit in Höhe von 410 000.- Franken für die Fortführung des Liechtensteinischen Urkundenbuchs. Dieser Verpflichtungskredit soll im Zeitrahmen von sechs- einhalb Jahren ausgeschöpft werden. Die vom Landtag bewilligte Geldsumme (es handelt sich um eine Aufstockung des bisher jährlich bewilligten Betrags von 40 000 - auf rund 65 000 - Franken) ermöglicht dem Historischen Verein die Anstellung von cand. phil. Claudius Gurt für die Jahre 1998 bis 2004. Claudius Gurt ist ein ausgewiesener Kenner des liechtensteinischen Archivbestandes. Er war bereits Mitarbeiter von Professor Otto Clavadet- scher, der mit der Herausgabe von Band 6 im März 1997 den ersten Teil des Liechtensteinischen Ur- kundenbuchs (Dokumente bis 1416) abgeschlossen hatte. Auch im Berichtsjahr 1997 war Claudius Gurt mit einem reduzierten Pensum von 25 Ar- beitsstunden pro Monat für das Liechtensteinische Urkundenbuch tätig. Hierzu hat er uns den folgen- den Zwischenbericht zukommen lassen: «Im Rahmen des dem Historischen Verein für das Fürstentum Liechtenstein zur Herausgabe des LUB zur Verfügung stehenden jährlichen Kredites stand nach Abzug der für die Drucklegung des 6. Bandes des ersten Teils des Liechtensteinischen Urkundenbuchs [LUB 1/6] reservierten Mittel noch Geld für zirka 300 Arbeitsstunden zur Verfügung. Es galt nun - unter Berücksichtigung, dass den mit diesem Geld finanzierten Arbeiten keine präju- dizierende Wirkung auf eine erst noch von den zuständigen Instanzen zu beschliessende Fortset- zung des Liechtensteinschen Urkundenbuchs zuge- schrieben werden durfte - diese Geldmittel sinnvoll einzusetzen. Eine nun vorliegende Regestensamm- lung der in den liechtensteinischen Archiven vor- handenen Urkunden für die Herrschaftszeit der Freiherren von Brandis (1417 bis 1510) erfüllt 
diese Forderung, indem sie als vorläufiges Arbeits- instrument über die in den liechtensteinischen Ar- chiven vorhandenen Urkunden einigermassen voll- ständig Auskunft zu geben vermag, zudem aber auch als Grundlage für die in einem ersten Band des zweiten Teils des Liechtensteinischen Urkun- denbuchs [LUB II/l] zu edierenden Urkunden des erwähnten Zeitraums dienen kann. Die erstellte Regestensammlung umfasst alle in den liechtensteinischen Archiven bis zum jetzigen Zeitpunkt bekannten Urkunden für die Herr- schaftszeit der Freiherren von Brandis (1417 bis 1510). Darüber hinaus konnte in der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit damit begonnen werden, in den relevanten Quellenwerken und der einschlägi- gen Literatur nach vorhandenen, für die liechten- steinische Geschichte in der erwähnten Zeitperiode bedeutsamen Urkunden und Quellen zu suchen. Die einzelnen chronologisch angeordneten Re- gesten weisen in aller Regel den Standort der be- treffenden Urkunde, deren Signatur und Überliefe- rung, allfälligen Druckort und vorhandenes Regest nach und geben - soweit bereits bekannt - nütz- liche Literaturangaben zur betreffenden Quelle. Diese Angaben bilden einen Teil einer zusätzliche Informationen über die einzelnen Quellen enthal- tenden Datenbank, die im Hinblick auf eine Weiter- führung des LUB angelegt wurde und künftig lau- fend ergänzt werden wird. Der vorliegenden Regestensammlung kann so- mit <nur> die Bedeutung eines vorläufigen Arbeits- instrumentes zukommen, das zwar über die in liechtensteinischen Archiven für den Zeitraum von 1417 bis 1510 vorhandenen Urkunden einigermas- sen vollständig Auskunft zu geben vermag, nicht jedoch über die für die Geschichte Liechtensteins für diese Zeitspanne bedeutsamen Urkunden in ausländischen Archiven. Die diesbezügliche Arbeit wird aber im Rahmen der inzwischen bewilligten Fortführung des LUB geleistet werden.» Mit der grosszügigen Gewährung des Verpflich- tungskredites durch den Landtag ist nun die defini- tive Anstellung von Claudius Gurt gewährleistet. Er wird seine Aufgabe im Rahmen eines 50-Prozent- Pensums wahrnehmen. 250
	        

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