Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

EIN DOKUMENT AUS DER ZEIT DER FRANZOSEN- KRIEGE / RUDOLF RHEINBERGER Im Archiv der Familie Rheinberger in Vaduz befin- det sich ein bisher nicht veröffentlichtes Doku- ment1 aus dem Jahre 1799, das von Johann Georg Heibert aus Eschen verfasst und geschrieben ist. Heibert gibt darin die Ereignisse wieder, wie sie sich im Jahre des Franzoseneinfalls 1799 im Un- terland abgespielt haben. Das Dokument ist in Form eines Erinnerungs- manifestes abgefasst und von den zwölf «dermahli- gen Vorstehern und Gerichtsleuten der Gemeinde Eschen» unterschrieben. Es ist auf sehr festem Papier von der ungewöhnlichen Grösse 51,5 mal 60,0 cm geschrieben und dreifach gefaltet. Als Letzter der Unterschriebenen fungiert «Jo- han Georg Helberth des Gerichts». Seine Unter- schrift stimmt mit der Handschrift des Textes ge- nau überein, während keine der übrigen elf Unter- schriften eine Ähnlichkeit mit der Schrift des Textes aufweist. Auch sprachlich, stilistisch und inhaltlich besteht eine Übereinstimmung mit dem Text der bekannten «Helbert-Chronik» in jenen Teilen, die sich mit den Kriegsereignissen des Jahres 1799 befassen. Das Dokument stammt aus dem Nachlass des Amtsboten Johann Rheinberger (1764-1828) in Vaduz. Über die Person Johann Georg Heiberts (1759-1813) hat Peter Geiger im Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechten- stein, Band 90, ausführlich berichtet.2 Die Transkription der folgenden Quelle ist buch- stabengetreu, lediglich die Gross- und Kleinschrei- bung sowie die Interpunktion wurden den heutigen Schreibregeln angepasst. 
ABSCHRIFT AUSSENSEITE Freyheit und Gleichheit, das ist Französ. Tiraney welche alles Übel und Unheil erlaubet. Eine Frey- heit, wo, weder Gesäze3 noch Religion existieret. Eine Gleichheit wo iedem Nebenmenschen sein Eigenthum geraubet wirt, und er mit den seinigen jn das eüserste Elendt und Verderben stürzt. Nur jene, die die Freyheit erfahren, die werden die Zeit ihres Lebens daran gedenkhen. Ut intus4 1) Farn Arh D 19. 2) JBL 90 (1991), S. 317-328. 3) Gesetze. 4) «ut intus» bedeutet: «wie nachstehend geschildert». 187
	        

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