Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

gesehen - den Trend zur Stracksfuhr. Die Urner Behörden erkannten, dass nur durch Zulassung und genaue Regelung der Stracksfuhr von Altdorf bis Bellinzona die Attraktivität der Gotthardroute für den Warentransitverkehr gesichert werden konnte.582 Trotzdem war die Urner Politik darauf bedacht, die Interessen der eigenen Landsleute zu wahren. Dank einer Position der politischen und wirtschaft- lichen Stärke erreichte Uri im 15. und 16. Jahrhun- dert Handelserleichterungen im Verkehr mit Ober- italien. Selbstbewusst erhöhten darauf die Urner die Zollgebühren für fremde Kaufleute und Rei- sende. Einheimische hingegen waren von diesen hohen Abgaben befreit. Dies forderte natürlich den Zorn von unzufriedenen Handelsleuten heraus. Sie mussten im Gütertransport hohe Zeitverluste hin- nehmen; denn ein dichtes Aufeinanderfolgen von Zollstationen verhinderte einen speditiven Waren- transport. Zwischen Flüelen und Magadino muss- ten nicht weniger als sieben Zölle und Weggelder, ungefähr zehn Fuhrleiten, zwei Schneebruchge- bühren sowie drei bis vier Zuschggebühren ent- richtet werden.583 Auch willkürliche, konjunkturbe- dingte Änderungen des Zolltarifs provozierten Un- mutsäusserungen der Kaufleute: So empörte sich ein Luzerner Kaufmann darüber, dass im Teue- rungsjahr 1771 für dieselben Waren, die früher 16 Gulden Zoll kosteten, nun plötzlich 68 Gulden ab- verlangt wurden.584 Ein zusätzlicher Stein des An- stosses war für die Handelsleute die hohe Anzahl an Feiertagen (es waren 75!) im Kanton Uri. Der Stracksverkehr durfte seit dem Jahr 1617 auch an Feiertagen fortgesetzt werden, jedoch ein gänz- liches Verbot, an Feiertagen Transporte auszu- führen, verstärkte zu Beginn des 19. Jahrhunderts «das Malaise im Gotthardverkehr».585 Im ebenfalls katholisch geprägten Fürstentum Liechtenstein war der Fuhrverkehr an Feiertagen ebenso beeinträchtigt. Die dort geltende Rodord- nung von 1593 (vgl. S. 68) sprach noch von einem grundsätzlichen Verbot des Warentransportes an Feiertagen, mit Ausnahme von Fuhrleuten, die mit ihren Waren «hinauf» (nach Graubünden?) fahren. Die erste Bestimmung des Vergleichs von 1676 hin-gegen 
gestattete den Fuhrverkehr auch an Feierta- gen, jedoch durften die Fuhrwerke erst nach dem Gottesdienst unterwegs sein (vgl. S. 75). Ein ober- amtliches Dekret vom 10. November 1775 erinner- te die Untertanen an ihre Pflicht zur «Heiligung» der Sonn- und Feiertage. Im gleichen Atemzug bestätigte es das grundsätzliche Verbot, an diesen Tagen körperliche Arbeiten zu verrichten.586 Im April 1789 beklagte sich der Feldkircher Hausmei- ster über die Unterländer Fuhrleute, welche sich weigerten, an liechtensteinischen Feiertagen Fuhr- werke zu übernehmen. Er forderte das Oberamt in Vaduz auf, dafür zu sorgen, dass die Kornfuhren auch an diesen Tagen ordnungsgemäss durchge- führt werden.587 Die Behörden in Vaduz waren of- fenbar bereit, in dieser Frage eine flexible Flaltung einzunehmen. Jedenfalls sind zwei Schreiben aus dem Juli desselben Jahres vorhanden, welche die politischen588 und kirchlichen589 Behörden auffor- dern, dafür zu sorgen, dass auch an einem aktuel- len Feiertag dringende Warentransporte durchge- führt werden. Bereits im März 1789 hatten Vogteiverwalter und Oberbeamte der Stadt Feldkirch den Behörden in Vaduz im Namen der österreichischen Kaufleute einige Beschwerden zum Rodwesen übermittelt. Die österreichischen Kornhändler klagten, dass die Waren zu spät auf den Markt (in Malans) zum Ver- kauf gelangen würden. Die Schuld lag - so die Be- schwerdeschrift - bei der Faktorei in Schaan, wo die Waren zu spät aufgeladen wurden und ausser- dem Fuhrwerke mit zu schwachen Ochsen einge- setzt wurden. Ausserdem seien die Wagen schutz- los jedem Wind und Wetter ausgesetzt und die gela- denen Waren würden deshalb kaputt gehen. - Wir sehen, alte Probleme und Konflikte kommen hier wieder zum Vorschein. Klagen über ein Liegenlas- sen von Waren wurden bereits 1593 erhoben. Eine österreichische Beschwerdeschrift von 1692 ging noch weiter und nannte das Kind beim Namen: Die abgestossenen Waren würden ungeschützt da- liegen und durch Schlamperei beschädigt oder gar zerstört (vgl. S. 76). Deshalb forderten die öster- reichischen Händler 1789 nachdrücklicher denn je die Abschaffung des Rodwesens, welches ihre 108
	        

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