Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER ZUR CHARAKTERISIERUNG DES SALZBURGER RECHTSGUTACHTENS Vergleicht man die zusammengefassten Erkennt- nisse des Salzburger Rechtsgutachtens über die Mängel der vaduzischen Prozesse mit den Kritik- punkten, die schon von den Feldkircher Beamten vorgebracht worden waren, Findet sich nicht sehr viel Neues. Der Hauptwert des Gutachtens lag wohl weniger in der juristischen Analyse als vielmehr in seiner Wirkung beim Reichshofrat. Dort bildete es die Grundlage für die offizielle Beendigung der vaduzischen Hexenverfolgungen und für die Auf- hebung der Urteile der letzten Prozesse. Es be- wahrte zahlreiche Menschen vor einem schreckli- chen Schicksal, das ihnen bevorgestanden wäre.415 Für die historische Forschung stellt das Gutachten eine der wichtigsten Quellen zu den Hexenverfol- gungen in der Grafschaft Vaduz und in der Herr- schaft Schellenberg dar. Diese Tatsachen dürfen jedoch nicht darüber hin- wegtäuschen, dass die Darlegungen von Dr. Johann Baptist Moser nicht nur keine juristische Meisterlei- stung, sondern eigentlich ein Gefälligkeitsgutachten bildeten. Schon Otto Seger stellte fest, dass der Gut- achter wusste, was für ein Urteil er zu finden hatte. Dr. Moser suchte deshalb «sichtlich» nach Beweisen dafür, dass die geforderte Form der Verfahren ver- letzt worden war.416 Obwohl er dabei nur zum Er- gebnis 
kam, dass fast [!] alle contra formam a iure praescriptam instituiert worden seien, wurden schliesslich sämtliche (!) Prozessurteile aufgehoben. An anderer Stelle äusserte Otto Seger noch un- verhüllter den Verdacht, dass der kaiserliche Kom- missar, der selbst an der Universität Salzburg stu- diert hatte, dem Gutachter «die Richtung gewie- sen» habe.417 «Aus späteren Äußerungen des Fürst- abtes wissen wir, daß er von der Schuld des Grafen bei den Hexenprozessen fest überzeugt war, und wir dürfen wohl annehmen, daß er mit seiner Mei- nung über die Ungeheuerlichkeiten der Prozeß- führung nicht zurückgehalten hat. So wäre es er- klärlich, daß der Berichterstatter der Universität, Professor Moser, in einem anderen fast gleichzeitig erstatteten Gutachten für die Todesstrafe bei einem 
Hexenprozeß eintritt, während er sichtlich darauf ausgeht, bei den Vaduzer Prozessen Nichtigkeits- gründe aufzufinden.»418 Später schreibt Seger: «Die Juristen in Salzburg erkennen aus dem Schreiben die Einstellung des kaiserlichen Beauftragten, und als <untertänigst-gehorsame Dienen und mit Dank für das gnädigste Vertrauen begeben sie sich an die grosse Arbeit.»419 Während Peter Putzer für die Wahl der Univer- sität Salzburg «keine anderen erkennbaren Grün- de» als das «Gefühl persönlicher Anhänglichkeit» oder den «Respekt vor der fachlichen Kompetenz» anführte,420 deuten Segers Darlegungen daraufhin, dass sich Rupert von Bodman auf Grund seiner persönlichen Beziehungen auch ein gewisses Ent- gegenkommen der Universitätsangehörigen bei der Beurteilung der Akten erwartete. Dies galt umso mehr, als mit Dr. Moser die Wahl auf einen Gutachter fiel, der davor «weder durch eine spektakuläre Lehrtätigkeit noch durch Publi- kationen besonders in Erscheinung getreten [war), schon gar nicht durch strafrechtliche».421 Hätte man sich eine fundiertere Auseinandersetzung mit der Materie gewünscht, wäre wohl kaum die juri- stische Fakultät der relativ unbedeutenden Univer- sität Salzburg ausgewählt worden. Sie hatte davor erst ein einziges - inhaltlich kaum zu vergleichen- des - Rechtsgutachten über einen Fall von Hexerei erstattet. Es ist auch nicht verwunderlich, dass vom Gutachten des Jahres 1682 «keine Auswir- kung in der Weise ausgegangen ist, daß jetzt der 414) Putzer, Rechtsgutachten. S. 38. 415) Seger, Hexenprozesse, S. 61 f.. 67 u. 70. 416) Ebenda, S. 64. 417) Ebenda, S. 67. 418) Ebenda, S. 61. Selbstverständlich konnte die Entscheidung für die Todesstrafe im anderen Fall auch mit einem rechtlich unter- schiedlich zu bewertenden Tatbestand zusammenhängen; vgl. z. B. Lorenz, Gothmann, S. 442. 419) Seger, Bodman. S. 190. 420) Putzer, Rechtsgutachten, S. 24. 421) Ebenda. S. 14 f. 91
	        

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