Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER 3. Die Corpora delicti waren nicht ausreichend überprüft worden. 4. Nach den Verdächtigten war in übertriebe- nem 
Eifer von dorff zu dorff von statt unndt landt, von hauß zu hauß, von gaßen zu gaßen geforscht worden. 5. Die Folter 
war zu weillen zimblichen unange- messen eingesetzt worden.411 PROZESSKRITIK VON DR. JOHANN HEINRICH MAHLER, FELDKIRCH Nachdem eine kaiserliche Subdelegation im Auf- trag Rupert von Bodmans die Auslieferung der Fle- xenprozessakten erreicht hatte, legte sie diese zunächst dem Feldkircher Vogteiverwalter Dr. Mahler vor, der am 7. September 1681 ein kurzes juristisches Gutachten darüber verfasste. Es ent- hielt folgende Kritik an den Verfahren: 1. Die Angeklagten wurden über die Indizien, die zur Gefangenschaft und Tortur führten, nie ver- hört oder konstituiert. 2. Über die Corpora delicti wurde unter Land- vogt Brügler keine Inquisition angestellt. 3. In den Akten zu den «Brüglerischen Prozes- sen» finden sich keine Angaben zur Tortur. 4. Die entsprechenden Eintragungen in den Un- terlagen zu den «Walserischen Prozessen» erweck- ten den Anschein, als ob sie erst im nachhinein, als man von der kaiserlichen Kommission Wind be- kommen habe, mit einer anderen Tinte nachgetra- gen worden wären. Darüber sollte der Protokollist einvernommen werden. 5. Die Interrogatorien waren grossteils verfäng- lich und suggestiv formuliert. 6. Die meisten Zeugen sagten über Indizien nur nach dem Hörensagen aus oder waren als Betroffe- ne nicht unparteiisch.412 
DAS RECHTSGUTACHTEN DER UNIVERSITÄT TÜBINGEN Im Rechtsgutachten der Universität Tübingen, das sich allein auf die Akten des Prozesses gegen Ka- tharina Gassnerin bezog, werden ähnliche juristi- sche Fehler bemängelt.413 So lagen nach Meinung des Gutachters völlig unzureichende Untersuchun- gen über das Hauptindiz gegen die Verdächtigte vor. Es war auch nicht klar, ob der einzige Zeuge, der zudem selbst betroffen war, überhaupt unter Eid ausgesagt hatte. Schon die erste Einvernahme wies Verfahrensmängel auf. Die angewandte Tortur sei viel zu hart gewesen. Nach der ersten Folte- rung, welche die Angeklagte überstanden hatte, ohne dass sie ein Geständnis ablegte, hätte auch kein Grund zur Fortsetzung der Tortur bestanden. Ausserdem sei die Gassnerin in der Folge zu den näheren Umständen des Hauptvorwurfes gegen sie gar nicht mehr einvernommen worden. Laut Tübinger Gutachten basierte der gesamte Prozess gegen die Gassnerin deshalb auf keiner ausreichenden juristischen Grundlage. Das min- derte auch den Wert weiterer Angaben, die im Zuge des Verfahrens aktenkundig wurden. DAS RECHTSGUTACHTEN DER UNIVERSITÄT SALZBURG ZUR PERSON DES RECHTSGUTACHTERS DR. JOHANN BAPTIST MOSER Über die Person des Salzburger Rechtsgutachters Dr. Johann Baptist Moser sind wir durch die For- schungen Peter Putzers unterrichtet. Moser wurde 1638 in Wattens geboren. Nach seinem Rechtsstu- dium in Ingolstadt arbeitete er zunächst als Advo- kat in Bozen. 1675 wurde er an die Universität 411) StAAug 2972, fol. 68a-69a. 412) StAAug 2969, fol. 7a+b. 41 3) ÖStA Deneg. Ant. 96. 89
	        

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