Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER zeitgenössischen Hexendiskussion auseinander. Er stellte zunächst allgemein 
fest: Unter allen Sünden, deren ernstliche bestraffung von der göttl. gerech- tigkeit auff dieser weit dem ampt eines gewissen- haften richters übergeben worden, erzeiget sich keine, welche mit mehrern obscuriteten verwick- helt und durch die widerwärtige meinungen der scribenten in jure et facto verwirreter ist, alß das verfluchte laster der zauberey. Dieses habe näm- lich auch unter den gelehrten, will nicht sagen, ihre patronen, sondern wol gar zuweilen ihren an- hang gefunden. Auf Grund der Furcht oder Nachlässigkeit vieler Richter sei es soweit gekommen, dass sich die Ju- risten durch hervor gesuchte scheinrationes und argumenta annoch in zweifei und disputat herumb ziehen (zum Beispiel über die 
Frage, ob in warheit dergl. teüffelsleüth vorhanden seyen), während dieses Ungeziefer sich nicht alleine in seiner an- zahl durch Verführung anderer und eigene böse arth vermehret, sondern auch zu höchstem scha- den eines gemainen wesens dem principio und. endzweckh ihres lehrmeisters gemäß, durch zau- berische verderbung der menschen, vich und flüch- ten sich und ihren nebenmenschen so viel ihnen gleichwol möglich zugrunde richtet. Dr. Welz zählte nicht zu den Juristen, die sich mit sogenannten Scheinargumenten herumschlu- gen. Für ihn galt bei den Hexenprozessen das bibli- sche Gebot: «Zauberer sollst du nicht leben lassen» (Exod. 
22). Wir lassen uns aber sothane einwürffe und was dergl. hexenpatronen mehr zubeschüzung dieses Ungeziefers erfunden, aber durch leider un- zahlbare exempel und executiones schon längsten überwiesen sein, ganz nicht irren, sondern gleich- wie die göttl. rechte diese fasel außgetilget haben wollen, also loben wir viel mehr die dar vorhan- dene Verordnungen, welche nicht allein der gött- lichen disposition sich allerdingen conform und ähnlich erweysen, sondern auch durch an hand gebung der mittel und. wege, wie hinter dieses laster zu kommen, obberührte difficulteten mei- stens ausser wege räumen, das gewissen des rich- ters zugleich befestigen und verbinden durch behörige abstraffung der schuldig erfundenen, de-nen 
übrigen ein beyspiel zum schreckhen und ab- schew für solchen greweln vor äugen zu stellen.™ Der Lindauer Jurist war also ein klarer Befür- worter der Hexenprozesse. In dafür typischer Wei- se bezeichnete er die Gegner seiner Anschauungen als «Hexenpatrone» und die Delinquenten als «Un- geziefer».394 Dr. Welz vertrat dabei - wie etwa der württembergische Reformator Johannes Brenz - die Auffassung, dass die Zauberei nur auf einer Verblendung beruhe, aber trotzdem strafwürdig bleibe. Anders als Brenz lehnte er es jedoch dezi- diert ab, das Gleichnis vom Unkraut unter dem Weizen auf die Hexenverfolgungen anzuwenden. Danach sollte dem Schutz des Guten Vorrang vor der Ausrottung des Schlechten zukommen, wenn nicht gewährleistet werden konnte, dass durch die Verfolgungen sicher keine Unschuldigen betroffen waren.395 Als Vertreter der Gegenposition begegnet uns später Dr. Johann Baptist Moser, der Verfasser des Salzburger Rechtsgutachtens. Während die Befür- worter der Hexenprozesse eine Verschärfung der Verfahren zumeist unter Berufung auf das göttliche Recht verfochten, bezog sich Dr. Moser - anders als Dr. Welz - in seiner Argumentation nicht darauf. Allein die Ausblendung der theologischen Legiti- mation ermöglichte eine wirksame Einschränkung der Flexenprozesse durch eine innerjuristische Ver- fahrenskritik. Bei Dr. Mosers Darlegungen ist denn auch «an keiner Stelle eine ins Grundsätzliche gehende Kritik des Hexenwahnes erkennbar; für Moser sind es nur die formalen Mängel aller Ver- fahren, die zu ihrer Nichtigkeit geführt haben».396 390) Welz 1, S. 14 f. 391) Welz 2. S. 13-16. 392) Mit Bezug auf einen gefährlichen Biss des Hundes schreibt Dr. Welz, dass ohne dem der athem von alten weibern. geschweige die biß. höchst ungesund und unheilsam seien. 393) Welz 3, S, 1-3. 394) Vgl. Hexen und Hexenprozesse, S. 320 u. 323. 395) Welz 1, S. 3; Hexen und Hexenprozesse. S. 326 u. 335 f. 396) Putzer, Rechtsgutachten. S. 15. 83
	        

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