Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER ist in den Quellen schwer fassbar. Nur an einer Stelle in den Unterlagen zu Jakob Blaicher heisst es, Meister Dietrich habe 
die mahlzeichen auf dem buckhl Blaichers gesehen, die ihm der Teufel we- gen seines Ungehorsams zugefügt hätte. Es wurde damals also der Bregenzer Scharfrichter Meister Dietrich Metz eingesetzt, der von 1666 bis 1694 in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg tätig war und wahrscheinlich aus Augsburg stammte.354 Bei den Wasserburger Hexenprozessen der fünfziger Jahre legten die Augsburger Scharf- richter Meister Dietrich und sein Schwiegersohn Marx Hartmann ein besonders grausames Vorge- hen an den Tag. In Wasserburg wirkte 1656 übri- gens ebenfalls ein Bregenzer Scharfrichter aus der traditionsreichen Familie Vollmar mit,355 obwohl für dieses Jahr gleichzeitig Christoph Hirt in dieser Funktion bezeugt ist. Möglicherweise war bei den Vaduzer Hexenprozessen auch ein zweiter, 1681 in Bregenz erwähnter Scharfrichter mit Namen Jo- hann Philipp Vollmar beteiligt.356 Bei den «Brüglerischen» und «Walserischen Prozessen» wandten die Scharfrichter die Tortur sehr scharf an. Deshalb wurde sie von bedeutend weniger Personen als im benachbarten Vorarlberg überstanden, wo etwa ein Drittel der Angeklagten freikam.357 In Vaduz waren es 1679/80 nur zwei von 47 Personen, also etwa vier Prozent. Nicht nur die beiden Frauen aus Mauren, die nicht hingerichtet werden konnten, sondern auch andere Leute erwiesen sich auf der Folter als sehr widerstandsfähig: Anna Marxerin aus Mauren zum Beispiel widerrief ihre Aussagen viermal, obwohl sie deshalb dreimal ins Spanische Fusswasser und einmal auf den Esel gesetzt wurde. Maria Kaise- rin aus Eschen hingegen gestand alles, was man von ihr verlangte, schon als man sie - auf Grund ihres Alters - nur an die Folter stellte, ohne sie auf- zuziehen. 
DIE GESTÄNDNISSE Die in den Quellen überlieferten Geständnisse, welche die Grundlagen für die Verurteilungen bil- deten, dürften von den vermeintlichen Hexenper- sonen ohne Ausnahme unter der Folter erpresst worden sein. Die entsprechenden Aussagen der Angeklagten sind deutlich stärker von den juri- stisch-theologischen Vorstellungen, also von der gelehrten Hexendoktrin, geprägt als die Klagen, die im Rahmen der volkstümlichen Hexenverfolgungen vorgebracht wurden. Beide Ebenen vermischten sich jedoch im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts zusehends.358 Katharina Gassnerin aus Triesen erklärte aus- drücklich, dass sie bei der Folterung gestanden habe, was sie aus mündlichen Erzählungen und von den Urteilen wusste, die bei Hinrichtungen ver- lesen worden waren. Euphemia Hoppin aus Rug- gell gab zu Protokoll, dass sie das, was sie vor Gericht 
bekannte, aus den predigen vernommen hatte. Eine solche Erklärung konnte die Obrigkeit nicht unwidersprochen lassen. Deshalb zwang man die Hoppin daraufhin zum 
Geständnis, es hette ihr der böse geist solche entschuldigungen gesagt. 347) LLA RA 146/21. 348) StAAug 2969. fol. 36a. 349) StAAug 2971. fol. 8a+9a. 350) Ebenda, fol. 2a. 351) Ebenda, fol. 2a. 352) In den vorliegenden Akten wird kein Gewicht angegeben. 353) Vgl. dazu Tschaikner, «Damit das Böse ausgerottet werde». S. 158. 354) Scheffknecht, Scharfrichter, S. 149 f. 355) Wiedemanii. Hexenprozesse. S. 11. 356) Scheffknecht. Scharfrichter, S. 149 f. 357) Tschaikner, «Damit das Böse ausgerottet werde», S. 213. 358) Vgl. dazu Tschaikner, Magie und Hexerei, S. 1 36-139. 71
	        

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