Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER berg oder jene der Grafschaft Vaduz und verschie- dene gewöhnliche Gerichtsleute, die jedoch alle kein Stimmrecht bei der Urteilsfindung besassen.293 Das Gericht bestand damals nicht nur aus Laien- richtern, sondern wurde von einem Juristen gelei- tet beziehungsweise vor Ort beraten. 1678 stand der kaiserliche Landrichter Dr. Georg Christian dem Gremium vor, 1679 der Jurist Dr. Romaricus Brügler von Herkelsberg, und bei den Prozessen von 1680 wurde der Landvogt Andreas Joseph Walser von einem Rechtskonsulenten, dem Lizen- tiaten Johann Büchele, unterstützt. Zudem holte sich das Gericht vor den Verfahren von 1679 und 1680 Rechtsauskünfte bei Dr. Welz aus Lindau ein. Der erste Akt im Verfahren waren die «Exami- nierungen», die Einvernahmen des Gefangenen ohne Anwendung der Tortur. Obwohl dabei mitun- ter wie etwa bei Anna Reinbergerin ein Exorzismus vorgenommen wurde, erreichte man bei den Ex- aminationen in den meisten Fällen kein «brauch- bares» Ergebnis, so dass oft noch am selben Tag zur «Torquierung», zur Folterung, geschritten wur- de. Davon handelt das folgende Kapitel. Nach dem erzwungenen Geständnis, das stets die wesentlichen Bestandteile der gelehrten Hexen- vorstellung umfassen musste, erfolgte die soge- nannte «Besiebnung». Dabei hatte der Delinquent seine Aussagen formal vor sieben Zeugen noch ein- mal endgültig zu bestätigen. Das daraufhin gefällte Urteil lautete bei den Hexenpersonen auf lebendige Verbrennung. Es wurde jedoch zumeist in einem zweiten Schritt durch eine Begnadigung zur Ent- hauptung mit anschliessender Verbrennung des Leichnams abgemildert.294 Danach führte man die Delinquenten zum Hin- richtungsplatz und exekutierte sie. Es ist davon auszugehen, dass auch die Malefikanten aus der Herrschaft Schellenberg beim Vaduzer Galgen hin- gerichtet wurden, obwohl die Herrschaft Schellen- berg über die gesamte hohe Gerichtsbarkeit mit der Gerichtsstätte Rofenberg sowie über einen eigenen Hinrichtungsort auf Güdingen verfügte.295 Der Galgen der Grafschaft Vaduz stand südlich des Vaduzer Ortskerns, laut Josef Büchel ungefähr in der Mitte der Südfront des heutigen Gebäudes der 
Firma Lova. Diese Örtlichkeit lag früher nahe oder unmittelbar am alten Rheinuferbord.296 Die Flin- richtungen bildeten wie anderenorts wohl auch in der Grafschaft Vaduz und in der Herrschaft Schel- lenberg ein Art von Volksfest mit grosser Anteil- nahme der Bevölkerung. DIE RICHTER, REISITZER UND PROTOKOLLISTEN REI DEN PROZESSEN VON 1679 UND 1680 LANDVOGT DR. ROMARICUS BRÜGLER VON HERKELSBERG Über die Person des Landvogts Romaricus Brügler von Herkelsberg war bislang fast nicht bekannt. Vor kurzem konnte Karl Heinz Burmeister eru- ieren, dass er um 1640 in Ensisheim im Elsass geboren wurde, 1651 in Freiburg studierte und später den akademischen Grad eines Doktors bei- der Rechte erwarb. Er könnte ein Sohn des kaiser- lichen Flofpfalzgrafen sowie vorderösterreichi- 282) VLA HoA 47.3. 283) StAAug 2971. fol. 2b. 284) Ebenda, fol. 4b+5a. 285) Ebenda, fol. 32a. 286) SRg, fol. 259a. 287) SRg, fol. 214a u. 213a. 288) SRg. fol. 230b. 289) Gehring, Hexenprozesse. S. 39. 290) Büchel, Protokolle. S. 1 18. 291) LLA AS 1/2, fol. 66a. 292) Schädler. Rechtsgewohnheiten, S. 60 f.; Schamberger, Malefiz- gerieht, S. 23-27. 293) ÖStA Deneg. Ant. 96; zur Teilnahme der Gerichtsleute vgl. zum Beispiel die Aussage Leonhard Kindles bei Georg Nigg aus Triesen. 294) Vgl. Seger. Hexenprozesse, S. 107 f. 295) Ospelt. Gerichtswesen, S. 226 f.; vgl. auch den Flurnamen «bim Galgabrünnili»; LNb Eschen. S. 22-25. 296) Büchel, Gemeinde Triesen, S. 910. 61
	        

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