Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

Das Gerichtsverfahren DIE INQUISITION UND FORMIERUNG DER ANKLAGE Vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren fand die sogenannte Inquisition statt. Dabei verhörte die Gerichtsbehörde entweder geheim oder auf einem öffentlichen Aufruf hin Zeugen über bestimmte verdächtigte Personen. Die Inquisition konnte auf Grund von Anzeigen aus der Bevölkerung oder selbständig von Amts wegen vorgenommen wer- den. Die entsprechende Tätigkeit nannte man «in- quirieren». Nach der Erhebung und Sammlung der Vorwür- fe legte das Gericht die gewonnenen Indizien vor- schriftsgemäss einem oder mehreren Rechtsge- lehrten zur fachlichen Begutachtung vor. Bei den Prozessen in der Mitte des 17. Jahrhunderts hatten sich dazu Dr. Johann Jakob Dilger, Oberamtmann des adeligen Damenstifts zu Lindau, und Dr. Jo- hann Jakob Härder, Landrichter zu Rankweil, nicht ohne sonderbahre frucht gebrauchen las- sen.2*'1 Die Rechtsgutachten für die «Brüglerischen» und «Walserischen Prozesse» in den Jahren 1679 und 1680 wurden von Dr. Thomas Welz aus Lindau verfasst. Nach der Beurteilung der vorliegenden Indizien durch die Juristen und der Verhaftung der Ver- dächtigten wurde der Hexenprozess eingeleitet. Schwangere Frauen blieben in der Regel davon verschont. MÖGLICHKEIT DES LOSKAUFS Der designierte Feldkircher Vogteiverwalters Dr. Gugger erklärte im Sommer 1682 auf eine entspre- chende Anfrage hin, es hätten sich bei den letzten Gerichtsverfahren wegen Hexereiverdachts etliche Leute, über die inquiriert worden 
war, mit gelt redimiert, was bedeutet, dass sie sich von den Pro- zessen oder Strafen freigekauft hätten.283 Als der Verfasser des Salzburger Rechtsgutachtens diesem Vorwurf nachging, erhielt er aus Vaduz eine ab- schlägige Antwort. Es habe nur Fälle gegeben, bei denen Personen mit Geld abgestraft worden seien; 
im 
übrigen möchte mann wol wüssen, wer sich des- sen beklagt hetteP4 Aus den Unterlagen über Gerold Negele, den Ministranten des Schaaner Kaplans Gerold Hart- mann, geht jedoch eindeutig hervor, dass man sich bei den Vaduzer Amtleuten «auskaufen» konnte.285 Negele hatte dies aber nicht vor einer weiteren Ver- haftung bewahrt. Als er dem Gericht anbot, sich um 400 Gulden nochmals freizukaufen, ging dieses nicht darauf ein.286 Auf Grund der vorgesehenen Konfiskation wäre das Geld ohnehin der Obrigkeit anheimgefallen. Weiters ist überliefert, dass sich die Urgrossmüt- ter der Maria Hoppin aus Vaduz und der Marga- retha Fromoltin aus Schaan vor längerer Zeit um 1 000 respektive um 500 Gulden freigekauft hätten. Bei letzterer sei dies sogar erst nach der «Besieb- nung», also nach der endgültigen Bestätigung der Geständnisse vor sieben Zeugen, geschehen.287 Die Mutter der Anna Maria Negelin aus Schaan soll wegen eines Hexereivorwurfs des Landes ver- wiesen worden sein, denn ein Mann sei verstorben, ohne dass er vorher seine Behauptung widerrufen hatte, sie habe ihm einen Stier verritten.288 Der Landesverweis, die sogenannte Relegation, lässt sich in den vorliegenden Akten aus Liechtenstein zwar nicht nachweisen, er wurde jedoch zum Bei- spiel in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts nicht selten im Württembergischen als Strafe für Hexerei verhängt.289 (In den Aktenauszügen Johann Baptist Büchels ist irrtümlich von einer «ausgewiesenen Katharina Gfassnerin]»29" statt von der im September 1681 ausgerißnen Cathrina Gasnerin die Rede.291) DER PROZESS UND DIE HINRICHTUNG Zumindest die Hexenprozesse von 1678 bis 1680 fanden - anders als es in den Landsbräuchen für die Malefizverfahren vorgesehen war292 - im Schloss Vaduz unter dem Vorsitz des Landvogts, des obersten herrschaftlichen Beamten, statt. Bei- sitzer waren je nach der Herkunft der Angeklagten entweder die Ammänner der Herrschaft Schellen- 60
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.