Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER Untertanen gegen den Grafen stärker formierte. Anfang Jänner 1684 brachten sie ein langes Be- schwerdeschreiben beim Kaiser ein, das zur Folge hatte, dass die kaiserliche Kommission im März dieses Jahres auch die Kontrolle über die gesamte Verwaltung übernahm.224 Nachdem Rupert von Bodman im April 1683 das Salzburger Rechtsgutachten dem Reichshofrat zur weiteren Beschlussfassung übersandt hatte, war dem Grafen wegen der festgestellten Verstösse gegen die Rechtsordnung mittels eines kaiserlichen Dekrets vom 22. Juni 1684 aus Linz die Kriminal- jurisdiktion formell aberkannt worden. Der Kaiser verfügte, dass eine Rückerstattung der Konfiskatio- nen an die Geschädigten bzw. deren Erben ohne Schädigung anderer Betroffener erfolgen sollte. Weiters seien die Beamten und Richter, welche die unrechtmässigen Prozesse geführt hatten, zu ver- haften und ihr Besitzstand festzustellen.225 Gleich- zeitig wurde dem Grafen anbefohlen, innerhalb von zwei Monaten vor dem kaiserlichen Gericht zu erscheinen.226 Der Graf suchte sich vergeblich damit zu recht- fertigen, dass er erklärte, 
die excessus undt exorbi- tantien bei den Hexenprozessen seien ohne sein Wissen und ohne seine Schuld geschehen. Er habe in die Beamten, die er von seinem früh verstorbe- nen Vater übernommen hatte, so viel Vertrauen gesetzt, dass er nicht an ihrer Fähigkeit zweifelte, Kriminalprozesse ordentlich zu führen.227 Gleichzeitig beschwerten sich übrigens auch des Grafen Bruder Jakob Hannibal von Hohenems- Vaduz und der Bischof von Chur aufs höchste über ihn. Die langen Schilderungen seines schlechten Lebenswandels, seiner Unfähigkeit und seines üblen Charakters enthalten einige Bezüge auf die Hexenverfolgungen. So soll der Graf auf ein Mahn- schreiben des Bischofs 
so rabios reagiert haben, dass er noch in der Nacht um zehn oder elf Uhr under den galgen in aller deufels nahmen ganz allein geritten und mit continuirlichem fluechen wieder zurückgekommen war. Die Beschwerdefüh- rer erklärten, die unheilvollen Hexenprozesse seien darauf zurückzuführen, dass sich der Graf auf- grund seines verkommenen Charakters nur um 
liederliche und gewissenlose statt um tüchtige Be- amte bemüht habe. Die zwei Kapläne zu Vaduz meldeten sogar, während die wegen Hexerei Ge- fangenen im Schloss lagen und gefoltert wurden, habe der Graf zur Musik von Spielleuten getanzt. Als man die 
Delinquenten in der scharpfen tortur erbärmlich schreyen hörte, habe sie der Graf aus- gelacht und spöttisch 
erklärt: Wie schön künden dise vogel singen, lasset sie nur singen. Im Juni oder Juli 1684 behinderte er die Tätig- keit der kaiserlichen Kommission stark, indem er die mit ihr zusammenarbeitenden Untertanen und Gerichtsleute als Rebellen bezeichnete und manche von ihnen einzuschüchtern versuchte. Gegenüber Christoph Anger habe er sogar einmal gedroht, sobald die Kommission weg sei, werfe er ihn in einen 
Turm, daß ihn die sonn nicht vihl mehr bescheinen werde. Nach Rücksprache mit dem Geheimen Rat zu Innsbruck wurde der Graf daraufhin verhaftet und in der Festung Neuburg südlich von Götzis gefan- gengesetzt. Auf Ansuchen seiner beiden Brüder überführte man ihn 
später gegen ein genügsames deputat nach Kempten,228 wo er nach zwei Jahren 1686 im Arrest auf Schloss Kemnat bei Kempten verstarb.229 217) StAAug 2971, fol. 22b. 218) Seger, Hexenprozesse, S. 102; Ulmer, Burgen, S. 908. 219) Nach diesem Zeitpunkt sollen auf Grund der Misswirtschaft des Grafen keine Rentamtsrechnungen mehr angefertigt worden sein: StAAug 2972, fol. 55a. 220) ÖStA Deneg. ant. 96. 221) Ebenda. 222) StAAug 2971, fol. 19b. 223) LLA RA 144/140. 224) LLA RA 144/143; Kaiser. Geschichte, S. 445-450; Schädler, Regesten, S. 137 f., Nr. 163. 225) StAAug 2972, fol. 43a-47b. Vgl. dazu StAAug 2969, fol. 14a-18a. 226) StAAug 2972, fol. 4a-8b. 227) Ebenda, fol. 21a-28b. 228) Ebenda, fol. 50a-58b. 229) Seger, Hexenprozesse, S. 65. 39
	        

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