Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens waren ein- deutig: Sämtliche Verfahren der Jahre 1679 und 1680 wurden für rechtswidrig und damit für ungül- tig erklärt. Die Konfiskationen waren deshalb zurückzuerstatten, und den unschuldigen Prozess- opfern oder ihren Erben stand ein Schadenersatz zu. Obwohl den betroffenen Untertanen trotz ihres ausdrücklichen Wunsches, den sie zum Beispiel in einem Schreiben vom 6. Juni 1684 äusserten,210 die detaillierten Ergebnisse des Rechtsgutachtens ver- mutlich nie zur Kenntnis gelangten, veränderten die Erkenntnisse der Salzburger Juristenfakultät die Lage in der Grafschaft Vaduz und in der Herr- schaft Schellenberg deutlich. Noch im Sommer 1682 hatten sich 
die impe- trantischen underthanen, wie die Kläger gegen die ungerechten Hexenprozesse oft genannt wurden, mit der Bitte an die kaiserliche Kommission wen- den müssen, dass sie den vaduzischen Amtleuten verbiete, ihnen die Rechtsmittel zu sperren. Auch von den Konfiskationsgeldern versuchte die Obrig- keit trotz der ungeklärten Rechtssituation und ent- gegen einem kaiserlichen Befehl noch so viel wie möglich einzutreiben, um damit die drückende Schuldenlast zu mildern.211 Nach dem Abschluss des Rechtsgutachtens hatte sich jedoch die Situation endgültig zugunsten der «impetrantischen» Partei gewandelt. Sie vertrat die Interessen der Nachkommen von Hingerichteten und anderer durch die Hexenprozesse Geschädig- ten, deren Zahl sich nach eigenen Schätzungen auf über 300 persohnen belief.212 Der führende Kopf der «Impetranten» war der Triesner Pfarrer Valen- tin von Kriss. Weitere Hauptvertreter waren - spä- testens 1684, wohl aber schon von Anfang an - Christian Gassner aus Triesen, Michael und Florian Gassner vom Triesenberg, Tobias Frick aus Bal- zers, Andreas Reinberger aus Vaduz und Adam sowie Sebastian Hilti aus Schaan.213 Bemerkens- werterweise stammten alle aus der Grafschaft Vaduz, die Herrschaft Schellenberg war unter den führenden Gegnern der Hexenverfolgung nicht ver- treten. Eine Ende 1682 verfasste Liste, in der sämtliche Personen aus der Pfarrei Triesen214 mit den jewei-ligen 
Konfiskationssummen verzeichnet waren, stammt mit grösster Wahrscheinlichkeit von Valen- tin von Kriss.215 Im Anschluss daran sind auch die Forderungen der Impetrantenpartei verzeichnet. Sie lauten: 1. 
Die criminalisten und dero helffer sollen, je nach der Art des 
Vergehens, an leib, ehr und guet abgestrafft werden. Unter dem Begriff der «Krimi- nalisten» verstand man nicht nur die Gerichtsleute, sondern auch die ohrenblaser, klüger, indicia tra- ger, zeügen etc., so sich gerüembt, daß sie einen oder anderen helfen auß dem weg raummen.2'6 2. Die Kommissionskosten sind durch die «Kri- minalisten» abzustatten. Sie haften auch für die Wiedererstattung der Konfiskationsgelder und für die Wiedergutmachung anderer Schäden. 3. Die Asche der Verbrannten ist auf dem Fried- hof zu begraben. 4. Die Gerichtsprotokolle sollen verbrannt wer- den. 5. Die Ehre übel beleumundeter Personen ist wiederherzustellen. 6. Es dürfen keine Prozesse ohne die Aufsicht des Fürstabts zu Kempten geführt werden. 7. Ein 
öffentliches scharf mandat wider die ehr- abschneidung soll publicirt werden. 8. Die Namen der Hingerichteten sind in die Bruderschafts- und Jahrzeitbücher sowie ähnliche Unterlagen einzutragen; für die Opfer wird ein ewiger Jahrtag gehalten. 9. Solhes soll in 3 sprachen publicirt werden. Auf diese Weise werde den Hingerichteten, den Hinterbliebenen, den unschuldig Verleumdeten wie 210) ÖStA Deneg. ant. 96. 211) StAAug 2969, fol. 36a+b; StAAug 2970, fol. 12a; StAAug 2971, fol. 2b+3a. 212) StAAug 2971, fol. 22b. 213) ÖStA Deneg. Ant. 96. 214) Wie bereits erwähnt, gehörte dazu auch der grösste Teil der heutigen Pfarrei Triesenberg. 215) StAAug 2971, fol. 17a-22b. Die Triesner Liste wurde im No- vember 1682 eingereicht: StAAug 2969, fol. 37a. 216) Falsch verstanden von Seger, Hexenprozesse, S. 103. 37
	        

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