Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER deren Nachbarn, der Eberles Vieh fütterte, auch ausdrücklich erwähnt. Trotzdem habe er ihn nicht nur angezeigt, sondern sogar fangen und binden geholfen. Das Unternehmen war ein schlimmer Missgriff. Der Landammann Bürkle musste in der Folge Hans Eberle öffentlich vor dem Oberamt, vor den Ge- richtsleuten und vor anderen Zeugen um Verzei- hung bitten, eine schriftliche Urkunde ausstellen lassen und - auch für die beteiligten Geschworenen - in zwei Raten 75 Gulden Schadenersatz bezahlen. Ausserdem hatte er noch eine Strafe von der Obrig- keit zu gewärtigen. Obwohl die Brüder Hans und Michael Eberle die Ungerechtigkeiten der Hexenverfolgungen am eige- nen Leib erfahren hatten, scheuten sie sich nicht, ihrerseits andere Leute mit Einzelheiten, die ihnen aus dem Prozess gegen ihre Schwester bekannt waren, zu belasten. Ja, selbst als Hans Eberle gebunden ins Schloss gebracht werden sollte und gerade in der Taferne in Schaan lag, sagte er zu Ulrich Negele von Planken, «er sei kein Hexenmei- ster, aber des Ulrich Schwester sei eine Hexe. Dar- auf habe Ulrich geantwortet, wenn seine Schwester eine Hexe sei, wolle er sie selbst auf das Schloß liefern.» 
204 Die bitteren Erfahrungen, die er und seine Familie mit den Hexenverfolgungen gemacht hatten, hinderten ihn nicht daran, eine andere Per- son als Hexe zu verrufen. Hier verwischt sich die Grenze zwischen Verfolgten und Verfolgern, unab- hängig davon, ob Hans Eberle tatsächlich an die Existenz von Hexen glaubte oder den Begriff nur zynisch verwendete.205 Auch Andreas Reinberger - einer der fünf Vadu- zer Untertanen, die sich im Dezember 1680 an die Innsbrucker Regierung und an den Kaiser gewandt hatten - machte seinen Gemeindegenossen Se- bastian Conrad nicht nur für die unrechtmässige Hinrichtung seines Vaters verantwortlich, sondern hielt ihm auch vor, 
dass seine leüth undt seine wei- ber wie er (Reinberger) in den Hexenprotokollen verzeichnet seien.206 Die Vaduzer Obrigkeit war 1681 grundsätzlich bemüht, dass mit den Hexenprozessen kein Auf- sehen mehr erregt wurde. Dazu gehörte auch, dass 
die ehemaligen Flüchtlinge, wenn sie schon ins Land zurückgekehrt waren, wieder ein geordnetes Leben führten. Das fiel Maria Eberlin zum Beispiel schwer, fand sie doch ihr Haus in Planken nach den Konfiskationen leerstehend vor, so dass sie dort nach eigenen 
Aussagen weder zuehaussen noch mich vil weniger zueernehren gewüsst. Deshalb be- gab sie sich zu Verwandten in der Flerrschaft Schellenberg. Dies wollte die Obrigkeit jedoch nicht dulden, da sie sich dadurch neue Verbitterung und Schwierigkeiten erwartete. Die Eberlin wurde des- halb sowohl 1681 (wohlgemerkt nach der kaiser- lichen Bestätigung ihres freien Geleits) als auch im April 1682 von Musketieren aus der Herrschaft Schellenberg nach Planken zurückgebracht.207 GEFORDERTE WIEDERGUTMACHUNG NACH ABSCHLUSS DES RECHTSGUTACHTENS VON 1682 Die juristische Fakultät der Universität Salzburg benötigte für die Erstellung des Gutachtens über die vaduzischen und die schellenbergischen He- xenprozesse ein ganzes Jahr. Der umfangreiche Abschlussbericht unter dem Datum des 15. Okto- ber 1682 umfasste 567 Seiten (ohne Vorbericht sowie Index)208 und kostete 150 Gulden.209 198) StAAug 2972, fol. 87b. 199) Ebenda, fol. 62a-63b. 200) StAAug 2969, fol. 29a+b. 201) ÖStA Deneg. Ant. 96; StAAug 2972. fol. 86b+87a. 202) Vgl. dazu Seger, Hexenprozesse, S. 61 f. 203) ÖStA Deneg. Ant. 96; Seger, Hexenprozesse, S. 98. 204) LLA AS 1/ 2, fol. 66a-67a; ÖStA Deneg. Ant. 96; Seger. Hexen- prozesse, S. 98; Büchel, Protokolle, S. 118 u. 141. 205) Vgl. dazu Schwerhoff, Hexerei. S. 348 f. 206) LLA AS 1/ 2, fol. 71a. 207) StAAug 2971, fol. 27a. 208) SRg, fol. 283b. 209) StAAug 2969, fol. 55a; StAAug 2970, fol. 12a. 35
	        

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