Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

Von einiger Bedeutung dürfte darüber hinaus eine theoretische Beschäftigung mit der Hexenthe- matik gewesen sein, die möglicherweise schon in die Studienzeit an der Universität Dillingen zurück- reichte.170 In der Bibliothek des Pfarrers standen jedenfalls etliche Bücher von Autoren, die bei der Auseinandersetzung um das Hexenwesen in Bay- ern von grosser Bedeutung waren.171 Darunter befanden sich unter anderem die eifrigen Verfol- gungsbefürworter Ägidius Albertinus und Jeremias Drexel SJ,172 aber auch der bedeutende Verfol- gungsgegner Paul Laymann SJ, der wiederum Fried- rich von Spee beeinflusste.173 Weiters war Valentin von Kriss im Besitz von Werken aus der Feder der gemässigten Jesuiten Leopold Manzin, Georg Go- bat, Christoph Haunold174 sowie von Samuel Pufen- dorf, dem Begründer der aufklärerischen Natur- rechtslehre. Wie entsprechende Eintragungen im Triesner Totenbuch dokumentieren, glaubte Pfarrer von Kriss - zumindest ursprünglich - durchaus an das Wirken von Hexen. Beim Tode einer achtzigjähri- gen Witwe hielt er 1667 fest, dass sie «in den letz- ten Jahren ihres Lebens infolge Verhexung des Gebrauches ihrer Glieder beraubt war. Die gleiche Bemerkung findet sich von derselben Hand an einer zweiten Stelle, wo eine 25 Jahre lang dauern- de Krankheit gleichfalls dem Einflüsse von Hexen zugeschrieben wird.»175 DIE ERWIRKUNG EINER KAISERLICHEN KOMMISSION Die erwähnten Memoriale, die der Triesner Pfarrer und fünf aus der Herrschaft Vaduz geflohene Per- sonen über die Missstände bei den dortigen Hexen- prozessen verfasst und unter dem Datum des 17. Dezember 1680 den Beamten des Feldkircher Vogteiamts übergeben hatten, wurden von diesen bald darauf, mit 
einem krefftigen repraesenta- tionsschreiben aus ihrer Hand versehen, an die Innsbrucker Regierung weitergeleitet. Laut Rupert von Bodman, dem späteren kaiserlichen Kommis- sar, erwarben sich die Beamten dadurch bei der 
Durchsetzung der 
Gerechtigkeit zue ihrem ohn- sterblichen nachrumb hohe Verdienste.176 Nachdem die Innsbrucker Regierung die Schrift- stücke an den Kaiser übersandt hatte, erhielt sie am 7. Jänner 
1681 per decretum den 
Auftrag, der Sachen halber fürderliche Information einzuhoh- len.ul Zwei Tage später wies sie die Beamten des Vogteiamts in Feldkirch an, sich zu informieren und mitzuteilen, was zu unternehmen sei und wie den vaduzischen 
Untertanen geholffen werden möchte.™ In einem ausführlichen Bericht vom 30. Jänner schilderten die Beamten die Umstände der Hexen- verfolgungen in der Grafschaft Vaduz und in der Herrschaft Schellenberg aus ihrer Sicht. Im An- schluss daran vertraten sie die Meinung, es sollte durch einen actum publicum eine solche demon- stration wider die directores diser übell formirten Processen vorgenohmen werden, dass damit nicht nur die Unschuldigen künftig unangefochten blei- ben, sondern auch das gesamte Land und seine Nachbarschaft in wollhergebrachten guten rueff, bedürfftigen wohlstandt undt ruhe leben undt ver- bleiben mögen. Als geeignete Massnahme schlugen die Beamten vor, die bereits gegen die Grafen von Hohenems und Vaduz eingesetzte Inquisitions- Kommission, die auf Franz Johann, Bischof von Konstanz, und den Stadtkommandanten von Kon- stanz, den Obristen Ferdinand Freiherr von Sta- del, oder einen Grafen von Montfort dekretiert war, per extensionem die 
Hexenakten unvermerckt er- heben und überprüfen zu lassen. Daraufhin wären sowohl die Ehre der unschuldigen Prozessopfer wiederherzustellen als auch ihre konfiszierten Gü- ter zurückzuerstatten beziehungsweise die Erben zu entschädigen. Davor noch sollte aber auf alle Fälle die Weiterführung der Prozesse untersagt und den flüchtigen Untertanen nicht nur in den öster- reichischen Territorien, sondern auch in der Graf- schaft Vaduz und in der Herrschaft Schellenberg freies Geleit gewährt werden.179 Die Regierung in Innsbruck schloss sich der Meinung der Feldkir- cher Beamten an und sandte ihre Stellungnahme unter dem Datum des 8. Februar 1681 nach Wien.180 30
	        

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