Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

MARIA OSPELTIN VOM TRIESENBERG, LEDIGE TOCHTER DER 
ELSA, DIE DEN THOMA SELLIN GEHEBT/'75 WOHL STIEFSCHWESTER WILHELM SELES (SRg, fol. 160b-163b; Welz 1 S. 22 f.; StAAug 2971, fol. 22a; HoA 76,17 Liste v. 1682, S. 10 f.) Die Ospeltin wurde zweimal denunziert. Zwei Schwestern ihrer Mutter und diese selbst seien im Ruf der Hexerei ge- standen. Eine Tante war verbrannt, die andere gefangen worden. Die Mutter soll nur durch ihren frühen Tod die- sem Schicksal entgangen sein. Es 
ging die gemeine sage, dass die Ospeltin und ihre Mutter den eigenen vatter gelähmet und verhexet und in der 
Folge hingerichtet hätten. Das Gerücht wurde da- durch bestärkt, 
dass der arme mann in seiner kranckheit von der töchter sowol alß der mutter sehr schnöd und übel tractirt und gehalten worden seye. Über die Ospeltin wurde am 20. März 1669 inquiriert. (Im Salzburger Rechtsgutachten ist für diesen Zeitpunkt ver- sehentlich ein Kriminalprozess angeführt.) Hans Fromolt, Thebusen Sohn, erklärte, dass ihm die Ospeltin im Mai 1668, als er sich 
als galan (Liebhaber) bei ihr befunden hatte, ein Brot zu essen gegeben 
habe, worauf er sich übel befunden und grosses huesten gehebt, biß ihme durch medicin geholffen worden. Für Dr. Welz war diese Aussage zusammen mit den Anga- ben zum Umgang mit dem Vater zwar ein ausreichendes Indiz zur Anwendung der Folterung, dennoch riet er dem Richter 1679, mit der Verhaftung der Ospeltin zu warten und zunächst gegen andere Personen zu 
verfahren, deren sünden mehr offenbar und an dem tage liegen. Bei den «Walserischen Prozessen» im folgenden Jahr wurde die Ospeltin jedoch verhaftet. Sie bekannte dabei in der 
ersten constitutio nichts, bei der zweiten gestand sie auf güttliches zuesprechen hin, daß sye in dem laster der zauberey verhafßtjet sei. Als sie jedoch weiter nichts aussagen wollte, wurde 
sie an die folter geschlagen und danach noch eine halbe Stunde lang in das Fusswasser gesetzt. Auch dort brach man ihren Widerstand nicht. Endtlichen alß man ihr mit der confrondation getrohet und begnebens zum schrockhen die händ gebunden hatte, gestand sie die Hexerei. Am 13. Dezember 1680 erklärte die Ospeltin, sie habe auf das Brot Hans Fromolts ein weisses Gift gestrichen, das ihr der böse Geist gegeben hatte. Während Fromolt den Vorfall auf 1668 datierte, gab sie an, er hätte sich vor sieben oder acht Jahren ereignet. Die denunzierten Komplizen liess sie vor ihrer Hinrichtung durch den Beichtvater widerrufen. Aus ihrem Besitz sollten 150 Gulden konfisziert wer- den. 
UBERLEBENDE DER VADUZER PROZESSE VON 1679 UND 1680 GEROLD NEGELE AUS SCHAAN, MINISTRANT DES SCHAANER KAPLANS GEROLD HARTMANN (SRg, fol. 258b-259b; StAAug 2971, fol. 32a-33b; VLA, HoA 76,17 Liste von 1682, S. 19) Die Inquisitionsprotokolle über den 16- oder 17-jährigen Gerold Negele liegen nicht mehr vor. Der Prozess gegen ihn ist im Salzburger Rechtsgutachten auf den 6. Mai 1679 datiert. Christian Hartmann aus Frastanz in der österreichischen Herrschaft Sonnenberg, ein Bruder des Kaplans Gerold Hartmann, erwähnt in einer späteren Eingabe, dass die Ammänner Gerold Negele gefangengenommen hätten, obwohl dieser 
bereits von ihnen auskhaufft gewesen war. Deshalb habe er sich auch unter dem Vorwand einer Zeu- geneinvernahme auf das Schloss Vaduz locken lassen. Als er 
dort ohne ainigen argwöhn erschienen war, wurde er in 
die fragstuben zitiert, wo man einen Rauch machte und ihm ein gefälschtes Schriftstück vorlegte, das aussah, als ob es ein eigenhändiges Geständnis seines Vetters, des Schaaner Kaplans Gerold Hartmanns, über Negele wäre. Dabei wollten die Amtleute von ihm wissen, wie oft er sei- nem Vetter auf den Hexentänzen beim Altar gedient hatte. Anschliessend zeigte man ihm die Folterinstrumente. Der Jüngling habe sehr erschrocken geantwortet, er wisse von keinem Hexentanz. Daraufhin wurde er weiter zu dem ge- fälschten Schriftstück befragt. Schliesslich bekannte Negele, vor etwa zwei Jahren auf Anstiftung seines Vetters hin Gott und alle Heiligen ausser dem hl. Joseph verleugnet, sich dem bösen Geist mit dem eigenen Blut verschrieben, mit ihm Unzucht getrieben zu haben und mit seinem Vetter auf Hexenver- sammlungen gefahren zu sein. Er habe aber niemandem zauberisch geschadet und auch keine Unwetter erzeugt. Wegen dieser mildernden Umstände bat er die Obrigkeit, ihn gegen Zahlung von 400 Gulden zu begnadigen. Er versprach auch ein bussfertiges Leben. Später gelang es ihm, durch 
ein ohngebrauchtes secret (Abort) aus dem Gefängnis zu entfliehen. Beim folgenden Richttermin exekutierte man symbolisch seinen zurückge- lassenen Hut und Rock: Der Hut wurde mit dem Schwert entzweigeschlagen und samt dem Rock verbrannt. Bei diesem Vorgang handelte es sich um eine sogenannte «executio in effigie», die vor allem bei weltlichen und geistlichen Majestätsdelikten wie politischen Verbrechen oder der Ketzerei vorgenommen wurde.676 Die Verurtei- lung Negeles in dessen Abwesenheit ermöglichte es, sein Vermögen zu konfiszieren. 180
	        

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