Der Verlauf der Verfolgungen HEXENVERFOLGUNGEN IM 16. JAHRHUNDERT Während sich Hexenverfolgungen im benachbar- ten Vorarlberg bereits in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts nachweisen lassen,46 fehlen entspre- chende Unterlagen für die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg. Die zunehmende Be- deutung des Hexenwesens auch in diesem Raum spiegelt sich jedoch in den gesetzlichen Bestim- mungen. In den Verordnungen Graf Rudolfs von Sulz (1478-1535) um 1531 waren noch keine di- rekten Hinweise auf Magie und Hexerei zu finden. Eine Erbschafts- und Testamentsordnung des Gra- fen Karl Ludwig von Sulz (1560-1616) hingegen ermöglichte ausdrücklich die Enterbung von Kin- dern, die «mit Zauberei und Hexerei umgehen».47 Für das Jahr 1598 - am Ende einer Phase, in der die Verfolgungen in weiten Teilen des Reichs und darüber hinaus einen Höhepunkt erlebten48 - liegen auch für Liechtenstein Unterlagen über Hexen- prozesse vor. Die nur spärlich überlieferten Nach- richten dokumentieren das grosse Interesse be-stimmter
Teile der Bevölkerung an der Verfolgung von vermeintlichen Hexen, die nicht eines theolo- gisch-juristischen Verbrechens geziehen, sondern als Verursacher ungewöhnlicher klimatischer Er- scheinungen, von Krankheiten bei Mensch und Tier, von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ähnli- chem belangt werden sollten. Den Hexenpersonen wurden Verwandlungen in Tiere und nächtliche Flüge zugeschrieben. In den ältesten Quellen zu den liechtensteinischen Hexenverfolgungen begegnet uns weiters die grosse Bedeutung des Wetterläu- tens, einer wichtigen Aufgabe der Mesner,49 sowie die hohe magische Kraft von Gürteln.50 Die Tat- sache, dass man zumeist Personen, die aus dem eigenen Ort oder aus anderen Dörfern der Herr- schaft Vaduz stammten, - also keine Landfremden - der Hexerei bezichtigte, verweist auf das interne Konfliktpotential der ländlichen Gesellschaft der frühen Neuzeit. Am 5. Oktober 1598 brachten die Geschworenen aus den Gemeinden der oberen Landschaft (Graf- schaft Vaduz) auf einem Audienztag, den sie eigens erbeten hatten, vor dem Landvogt, den Landam- 12