Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER die Interpunktion zugunsten einer besseren Les- barkeit der heutigen Schreibweise angepasst. Die Personennamen sind möglichst originalgetreu wie- dergegeben. Da sie aber oft in derselben Quelle un- terschiedlich geschrieben wurden und das Register eine Vereinheitlichung erforderte, erfolgte zwar nicht in den Quellenzitaten, aber im darstellenden Text auch bei Vor- und Familiennamen eine gewis- se Normalisierung.16 GERICHTSWESEN Die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellen- berg bildeten zwei getrennte Gerichtssprengel, die aus mehreren Gemeinden bestanden. Vorsitzender des Gerichts war der jeweilige Landammann, der gewöhnlich alle zwei Jahre von den wahlberechtig- ten Gemeindemitgliedern aus einem Vorschlag von drei Männern mit einfacher Mehrheit gewählt wur- de. Das Vorschlagsrecht lag bei der Obrigkeit. Die Landammänner standen nicht nur den Gerichten vor, ihnen oblagen darüber hinaus zahlreiche Ver- waltungsangelegenheiten und besonders auch das Steuerwesen. Die verschiedenen Bereiche des öf- fentlichen Lebens waren also noch nicht wie heute getrennt. Das Gericht bestand theoretisch aus dem Land- ammann und zwölf Gerichtsbeisitzern, die dieses Amt ohne zeitliche Begrenzung innehatten. Allfäl- lige Nachbesetzungen erfolgten, indem das Gericht der Herrschaft drei geeignete Männer zur Auswahl vorschlug. Die Vereidigung erfolgte durch den Landammann. Der Gerichtswaibel und der Land- schreiber wurden von der Herrschaft allein be- stellt.17 Zu den Aufgaben der Dorfgeschworenen zählte es, «argwöhnische oder malefizische Personen, wo solche erfunden würden, anzuzeigen, sie gefäng- lich einzuziehen und an das Gericht zu liefern».18 Die Gerichte der Landammänner hatten zwar auch die Hochgerichtsbarkeit inne, die Hexenpro- zesse zumindest der siebziger und achtziger Jahre des 17. Jahrhunderts wurden jedoch wie andere heiklere Fälle - zu denen damals sogar Injurien 
zählten19 - vor dem Hofgericht in Vaduz abge- handelt. Dort richteten die herrschaftlichen Beam- ten gewöhnlich zusammen mit den beigezogenen Landammännern und deren Gerichtsleuten.20 Das Hofgericht galt auch als Appellationsinstanz.21 Sein Vorsitzender war der jeweilige Landvogt. Von 1664 bis 1677 waltete Johann Christoph Köberle als solcher.22 Bis spätestens August 1678 wirkte Mat- thias Christoph Bildstein als sein Nachfolger.23 Unter ihm war Johann Georg Baumgartner als Landschreiber tätig. Er blieb mindestens bis Sep- tember 1679 im Amt.24 Von Jänner 1679 an ist Dr. 11) Vonbun, Beiträge, S. 89 Anm. 12) SRg. fol. 236b. 13) StAAug 2968, fol. 12a u. 13a. 14) Datiert ist nur die erste Inquisition über Hans Jerglin Marxer. Die folgenden von Margaretha Marxerin und Maria Walserin enthal- ten nur die Bemerkung eodem anno et die: StAAug 2968, fol. 2a, 3a u. 5a. 15) StAAug 2968, fol. 7a u. 3a-4a. 16) Z. B. Christa - Christian; Bascha - Sebastian; Stoffel - Christoph; Thoma - Thomas; Jörg - Georg; Enderle - Andreas; Johannes - Hans; die Familiennamen auf-lin und -Ii [Kindlin, Eberlin, Bürklin. Eglin, Köberli, Jehli etc.] wurden in der männlichen Form auf-le vereinheitlicht; Schreibungen mit «ckh» [z. B. bei Blenckh] sind mit einfachem k angeführt; die Familiennamen «Ueli» und «Oschwald»/«Oschpalt» sind zu Jehli und Ospelt normalisiert; da aber «Hopp» stets einheitlich geschrieben ist, wurde dieser Namen nicht der heutigen Schreibweise angepasst. «Danner» scheint stets unter «Tanner», «Murer» immer unter «Maurer», «Ruosch», «Ruesch» unter «Rusch» auf. Die verschiedenen Formen des Na- mens «Maier» wurden ebenfalls vereinheitlicht. 17) Kaiser, Geschichte, S. 336, 392 u. 453; Ospelt, Verfassungsge- schichte, S. 12-17; Büchel. Eschnerberg, S. 29 f. 18) Kaiser, Geschichte, S. 393; vgl. auch Schädler, Rechtsgewohnhei- ten, S. 74. 19) Büchel, Protokolle. 20) Kaiser, Geschichte, S. 394 f.; vgl. z. B. LLA AS 1/1, fol. 2a. 21) Ospelt, Gerichtswesen, S. 227. 22) Büchel, Schaan, S. 80. Nach seinem Abgang musste er offiziell seine Aussage widerrufen, dass Gräfin Maria Jakobe Eusebia zu Hohenems «aus den jährlich eingehenden grällichen Gefällen nicht wenig Geld in ihren eigenen Säckel gespielt habe»; Schädler, Rege- sten, S. 136, Nr. 155. 23) LLA AS 1 / 2, fol. 2a u. 30b. 24) LLA AS 1/ 2, fol. 2a u. 42b. 9
	        

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