Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

tensteinischen Hexenprozesse, die für dieses The- ma grundlegend waren, liessen bald Zweifel an manchen seiner Einschätzungen aufkommen, zunächst vor allem bezüglich der Zahl der Hinrich- tungen. Ein kleiner Artikel für die «Balzner Neu- jahrsblätter 1997», in dem ich mich nur textimma- nent mit Segers Darlegungen befasste,3 wurde zum Auftakt für eine umfassendere Aufarbeitung der liechtensteinischen Hexenverfolgungen vor dem Hintergrund erweiterter Fragestellungen und auf der Basis von bereits bekanntem, aber auch von neu entdecktem Quellenmaterial. Dabei musste ich mich fast ausschliesslich auf jenen Bereich des Hexenwesens beschränken, der mit gerichtlichen Verfolgungen zusammenhing. Vor das Gericht kam jedoch gewöhnlich nur ein gerin- ger Teil der Hexereibezichtigungen. Im Alltagsle- ben dienten solche Vorwürfe in Form von Beschel- tungen sehr häutig den Ausgrenzungsstrategien der Konfliktparteien bei den unterschiedlichsten Streitigkeiten. Die Beschimpfung von Frauen als huer, hex undt unholt gehörte zum Standardreper- toire der volkstümlichen Streitkultur. Es hiess dann, dieser oder jener habe 
jemanden gehuret und gehexet.* Ohne dass eine klare Grenze zu zie- hen ist, lassen sich doch die Hexereibeschimpfun- gen oder -beschuldigungen, die nicht oder nur als Injurienklagen gerichtskundig wurden, von jenen Anschuldigungen unterscheiden, die zu Hexenpro- zessen oder zu deren Vorbereitung in Form von In- quisitionen führten. Die vorliegende Untersuchung befasst sich fast ausschliesslich mit letzteren. Im Umfeld der gerichtlichen Verfolgungen stösst man bald auf die verschiedenen Wurzeln der He- xenvorstellungen: Während die volkstümlichen Auffassungen die Hexen vor allem mit dem Scha- denzauber in Verbindung brachten, verbreitete sich zu Beginn der frühen Neuzeit über Vermittlung der geistlichen und weltlichen Obrigkeiten auch im Volk die theologisch-juristische Hexendoktrin, bei der die Hexen als Verbündete des Teufels galten. Zu den wesentlichen Merkmalen dieses Hexenbil- des zählte, dass sie einen Pakt mit dem Teufel ge- schlossen hatten, mit ihm geschlechtlichen Um- gang (Buhlschaft) pflegten, zu Hexenversammlun-gen 
(Sabbate, Tänze) flogen und am dortigen Trei- ben teilnahmen sowie im Auftrag des Teufels der Christenheit schadeten, wo sie nur konnten. Über das Hexenwesen allgemein steht dem Leser um- fangreiche Literatur zur Verfügung.5 Das Titelzitat stammt von Michael Eberle aus Planken. Er erklärte Anfang September 1681 bei einer Auseinandersetzung in einem Gasthaus zu Nendeln, der teüfel und die hexen müessen ausm landt, sie werden niemandt nichts mehr verderben könden.6 Was sich wie ein Ausspruch eines Hexen- verfolgers anhört, drückte jedoch die Hoffnung aus, dass der Glaube an Teufel und Flexen in der Graf- schaft Vaduz und in der Herrschaft Schellenberg bald keine Probleme mehr verursachen könne. Das Titelzitat kann auf zwei sehr unterschiedliche Wei- sen verstanden werden. Es bezeichnet dabei je- weils die Situation vor und nach der Unterbindung der gerichtlichen Hexenprozesse. An dieser Stelle möchte ich mich bei Herrn lic. phil. Arthur Brunhart nicht nur für die Einladung zur Bearbeitung des Themas, sondern auch für sei- ne sehr wertvollen arbeitstechnischen Unterstüt- zungen herzlich bedanken. Ohne sie hätte das Buch nicht entstehen können. Für die Publikation der Arbeit danke ich dem Vorstand des Histori- schen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein unter Vorsitz von Herrn Dr. Rupert Quaderer. Bei den Endkorrekturen am Text unterstützten mich dankenswerterweise wiederum Dr. Hubert Wei- tensfelder, Wien, und meine Frau Theresia. Ein herzlicher Dank gilt auch dem Redaktor des Jahr- buches, Flerrn lic. phil. Klaus Biedermann. 6
	        

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