Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

GOTTESFÜRCHTIGE REBELLEN AUS LIECHTENSTEIN ALBERT EBERLE teilte deshalb das Landgericht Vaduz die drei Brü­ der zu einer Geldstrafe. Franz und Johann wurden zur Bezahlung von je vier Kronen zu Gunsten des landschaftlichen Armenfonds gezwungen. Florian, der als jüngster inzwischen zum Wortführer der Geschwister Nigg avanciert war, erhielt sogar eine Busse von acht Kronen.35 Ein guter Arbeiter ver­ diente damals eine Krone im Tag. Die Brüder Nigg wurden also mit vier bis acht Tagessätzen bestraft. DER AUFSTAND Nachdem die Geschwister Nigg dem rechtskräfti­ gen Abbruchentscheid nicht nachgekommen wa­ ren, wurde der Abbruchtermin von Landesverwe­ ser Karl von Hausen im Einklang mit der Gemeinde Triesen auf Montag, den 13. März 1882, festgelegt. Zu diesem Zwecke wurde Landweibel Gregor Frommelt beauftragt, den Bürgern von Triesen im Falle von Widerstand seitens der Geschwister Nigg polizeiliche Unterstützung zu leisten.36 Am Montagmorgen fanden sich gegen 20 Män­ ner, in der Begleitung des Polizisten Frommelt auf dem Meierhof ein. Die drei Brüder Florian, Franz und Johann, ihre Schwester Maria, der Cousin Ferdinand Nigg, der Knecht Josef Ritsch, die Tage­ löhnerin Magdalena Knobel und deren Sohn Franz Knobel stellten sich, mit Heugabeln und Gewehren bewaffnet, der Delegation entgegen. Sie drohten, jeden niederzumachen, der es wage, die Mauer an­ zufassen. Als Landweibel Frommelt einem der Auf­ ständischen das Gewehr abnahm, fielen die Brüder Florian, Franz und Johann über ihn her, entrissen ihm wiederum das Gewehr und zerrissen ihm dabei das Gilet. Um Schlimmeres zu verhindern, blieb dem Abbruchkommando nur der Rückzug übrig.37 Die Regierung schickte den Geschwistern Nigg am nächsten Tag eine schriftliche Belehrung über ihr folgenschweres Benehmen. Darin gab sie be­ kannt, dass am Mittwoch, den 15. März, der defini­ tive Abbruch erfolgen werde. Sollten sie abermals Widerstand leisten, würden sie strafrechtlich we­ gen des Verbrechens des Aufstandes verfolgt.38 
Die Geschwister Nigg vereitelten auch am Mitt­ woch den Abbruch der Mauer. Schlimmer noch, dieses Mal hatten sie sich im Wald verschanzt und feuerten einige Schüsse ab, durch die aber nie­ mand zu Schaden kam. Erneut verliessen die Tries­ ner Bürger und die drei an diesem Tag aufgebote­ nen Polizisten unverrichteter Dinge den Meierhof.39 VERHAFTUNG UND URTEIL Nun hatten die Geschwister Nigg den Bogen über­ spannt. Gleichentags wurde Haftbefehl gegen Flo­ rian, Franz, Johann und Maria Nigg erlassen. Ge­ richtsdiener Ospelt wurde vom Landgericht beauf­ tragt, die 
notwendige Verstärkung zu organisieren und die Verhaftung der Geschwister Nigg vorzu­ nehmen. Franz Nigg liess sich noch am gleichen Tag widerstandslos abführen. Seine Geschwister verschanzten sich im Haus, sahen aber anderntags die Ausweglosigkeit ihres Unterfangens ein und stellten sich freiwillig der Polizei. Die vier Nigg-Ge- schwister wurden des Verbrechens des schweren 28) Ebenda. 29) LLA RE 1879/193. Franz, Johann und Florian Nigg an die Regierung; Schreiben vom 10. Februar 1879. - Vgl. Anhang, S. 104. 30) LLA RE 1879/233 ad 193. Wolfgang Bargetzi an die Regierung; Schreiben vom 16. Februar 1879. - Vgl. Anhang, S. 105. 31) LLA RE 1881/973. Florian Nigg an die Regierung; Schreiben vom 26. Juni 1881. - Vgl. Anhang, S. 105. 32) LLA 1881/934. Wolfgang Bargetzi an die Regierung; Schreiben vom 20. Juni 1881. - LLA RE 1881/1064 ad 934. Quittung von Wolf­ gang Bargetzi vom 8. Juli 1881. 33) LLA J 1881/225/458. Gemeinderatsbeschluss am 21. März 1881. 34) LLA GAT 1882 Bd. 8/12/20. Entscheid des Appellationsgerichtes vom 8. August 1882. 35) LLA RE 1882/214. Landgericht an die Regierung; Schreiben vom 10. Februar 1882. 36) LLA RE 1882/446. Landgericht an die Regierung; Schreiben vom 13. März 1882. 37) LLA S 1882/1/36; LLA S 1882/2/37; LLA S 1882/3/38. 38) LLA RE 1882/457 ad 446. Landgericht an die Regierung; Schreiben vom 13. März 1882. 39) LLA S 1882/9/44. 85
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.