Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

GOTTESFÜRCHTIGE REBELLEN AUS LIECHTENSTEIN ALBERT EBERLE hen obersten Gerichtshof in Ehrfurcht die Bitte zu stellen, hochselbe wolle das rekurrierte Dekret aufheben und dem fürstlichen Appellationsgerichtes auftragen auf Grund der vorliegenden Prozessakten in der Sache selbst zu entscheiden und die Gegner zum Ersätze der Kosten anzuweisen ... Bludenz, am 27. Juni 1882 Bikl, i.V. Bargetze Vorsteher in Triesen127 GERICHTLICHER BUSSENTSCHEID, 23. AUGUST 1882 Das fürstlich liechtensteinische Appellationsgericht in Wien, hat in der Rechtssache der Geschwister Anna Ma­ ria Nigg, Johann Nigg und Katharina Nigg, letztere vertre­ ten durch ihren Curator Florian Nigg sämtlich durch Dr. Johann Bergmeister in Feldkirch contra die Gemeinde Triesen unter Vertretung der des Gemeindevorstandes durch Dr. Bikl in Bludenz pünkto Servitutseinschränkung das Urteil des fürstlichen Landgerichtes Vaduz vom 10. Februar 1882 Nr. 547 über die von den Klägern ein­ gebrachte Appellation und die unterm 25. Juli letzten Jah­ res ergangene oberstgerichtliche Rekurserledigung voll­ inhaltlich zu bestätigen und die Appellationswerber in den Ersatz der Kosten des Appellationsverfahrens und das wider das Dekret des fürstlichen Appellationsgerich­ tes vom 26. Mai-1882 Nr. 3270 ergriffenen Rekurses in dem zusammen auf 18 fl 08 kr bestimmten Betrages an die, geklagte Gemeinde und zwar binnen 14 Tagen bei Exekutionsvermeidung zu verurteilen befunden. Hievon werden die Herrn Vertreter der Streitteile zufol­ ge1 Dekretes des hochlöblichen fürstlich liechtensteini­ schen Appellationsgerichtes vom 8. des Monats Z. 3270 de pr: 22. des Monats und zwar Herr Advokat Dr. Bergmeister unter Aufschluss der Urteilsbegründung verständigt. Fürstlich liechtensteinisches Landgericht Vaduz, am 23. August 1882128 ENTSCHEID DES OBERSTEN GERICHTSHOFES, 23. AUGUST 1882 An Herrn Advokat Dr. Bikl in Bludenz Das K. K. Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg hat in der Rechtssache der Geschwister Nigg in Triesen durch Dr. Bergmeister in Feldkirch und die Gemeinde Triesen unter Vertretung des Ortsvorstandes durch Dr. Bikl in Bludenz punkto Einschränkung einer Servitut, über Rekurs der geklagten Gemeinde wider das Dekret des fürstlich liechtensteinischen Appellationsgerichtes in Wien vom 26. Mai 1882 / Nr. 3270 / 3 womit das Urtheil 
des fürstlich liechtensteinischen Landgerichtes Vaduz vom 18. Februar 1882 Z. 547 behoben und Ergänzungen angeordnet wurden. Nach Einsicht der Akten, in Erwä­ gung, dass die Kläger in ihrem Klagebegehren ausdrück­ lich um das Urteil auch darüber bitten: «Die geklagte Gemeinde sei schuldig zu gestatten, dass die klägerischen Geschwister an der Ostgrenze ihrer die­ nenden Grundstücke eine Mauer derart erstellen, dass in derselben Lücken in der Weite von 10" und 6' an den Stel­ len r. s. o. und k. des Planes B. belassen und zur Zeit der Übung der Servitut offen gehalten werden.» Welches übrigens ganz präzise Begehren von den Klä­ gern wider geändert wurde noch auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 21 a. G. 0. geändert werden konn­ te, in Erwägung, dass die von der zweiten Instanz verfüg­ te Ergänzung des Sachverständigen Beweise auf eine Er­ weiterung des Klagebegehrens insofern hinstrebt durch einen Sachbefund festgestellt werden soll, ob nicht durch eine Vermehrung der von den Klägern beantragten Mau­ eröffnungen an der Grenze ihres Grundstückes die 
erho­ benen Bedenken beseitigt werden können. In Erwägung jedoch, dass diese Verfügung der zweiten Instanz unzulässig ist, weil die Kläger rücksichtlich dieses Umstandes wider ein Eventualbegehren, gestellt haben noch auch einen Beweis angeboten haben und der Richter sohin nicht befugt ist, der Kartei einen Beweis aufzulegen § 106 a. G. 0. dem Rekurse stattzugeben, das Dekret der zweiten Instanz aufzuheben, und dieselben zu beauftra­ gen befunden, die Entscheidung in der Hauptsache zu er­ lassen und hiebei auch auf die Kosten des Rekurses in ge­ eigneter Weise Bedacht zu nehmen. Hiervon werden die Herrn Vertreter der Streitteile zu­ folge Auftrages des hochlöblichen Appellationsgerichtes am 22. des Monats verständigt. Fürstlich liechtensteinisches Landgericht Vaduz, am 23. August 1882129 125) LLA S 1882/69/174. 126) LLA S 1882/71/202. 127) LLA GAT 1822, Bd. 8/12/20. 128) Ebenda. 129) Ebenda. 109
	        

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