Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

kundgemacht worauf die Strafe des schweren Kerkers für Florian Nigg auf 7 Monate für Franz und Johann Nigg auf 5 Monate und für Maria Nigg auf 6 Wochen festgesetzt wird. Über Ablesen gefertigt Franz Nigg Florian Nigg Johann Nigg Der aus dem Schaaner Armenhaus vorgeführten Maria Nigg wird obiger Entscheid heute Abend 
xk 6 Uhr ebenfalls kundgemacht - und wird dieselbe, da ihre Strafe von 6 Wochen Kerker eben heute beendigt ist auf freien Fuss gesetzt. Über Ablesen gefertigt Maria Nigg125 GNADENGESUCH AN DEN FÜRSTEN, 18. SEPTEMBER 1882' Seine Durchlaucht haben einen von Andreas Hertner in Jenins in Graubünden im Interesse der vom f. Landge­ richt als Kriminalgerichte in Vaduz unterm 3. Juli des Jahres wegen Verbrechen des Aufstandes verurteilten Ge­ schwister Florian, Johann, Franz und Maria Nigg bei sei­ ner Durchlaucht direkt eingebrachte Gnadengesuche vom 30. Juli des Jahres und einer weiteren von Kreszenzia Nigg als Mutter und Maria Nigg als Schwester zu Gunsten des Florian und Johann Nigg eingebrachten Gesuche vom 23. August des Jahres um Nachsicht der Kerkerstrafe kei­ ne Folge zu geben, sondern es lediglich bei dem Urteile ;des f. Appellationsgerichtes vom 8. August des Jahres Nr. 7301/19 zu belassen befunden. Hiervon wird das fürstliche Landgericht zur weiteren Verständigung des Einschreitens in Kenntnis gesetzt. Am fürstlich Liechtensteinischen Appellationsgerichte Wien, am 18. September 1882126 
DER ZIVILPROZESS REKURS DER GEMEINDE TRIESEN, 27. JUNI 1882 Durch das anliegende Dekret des fürstlichen Landgerich­ tes in Wien ditto 26. Mth. Nr. 3270 /: resp. Information ditto h. d. Mth. Nr. 2139 :/ womit in der Rechtssache der Geschwister Nigg wider die Gemeinde Triesen punkto Servitutseinschränkung das Urteil des Fürstlichen Land­ gerichtes vom 10. Februar 1882 Nr. 547 über die Kläger eingebrachte Appellation aufgehoben und das fürstliche Landgericht angewiesen wurde, sofort den abgeführten Sachverständigen Beweis dahin zu ergänzen: dass die Sachverständigen darüber befragt werden, ob und in welcher Weise - etwa durch Vermehrung der von den Klägern beantragten Maueröffnungen, die gegen die Erstellung der Mauer an der Grenze des klägerischen Grundstückes erhobene Bedenken beseitigt werden könn­ ten, und nach dieser Ergänzung mit einer unerklärlichen Urteilsschöpfung vorzugehen, hält sich die Gemeinde Triesen vollends besichert und erlaubt sich daher dage­ gen an den hohen obersten Gerichtshof zu überweisen diesen Rekurs. Rekurs Nach dem Klagebegehren und nach dem in Rechtskraft erwachsenen Beweisteile war lediglich der von den Klä­ gern angebotene von der geklagten Gemeinde und dem Gerichte zugelassene und von den Klägern auch angetre­ tenen Beweis darüber zu führen: Dass zur Herabbringung der Waldprodukte zur Rück­ fahrt, zum Eintritt mit denselben an der Triesner Unter­ forstwaldung Natur und Zweck entsprechend und ohne Nachteil für die Gemeinde Triesen öffentlich abfallendes Holz des Unterforstwaldes und sohin die Fallen r, s, o und p des Planes B bei entsprechender Breite derselben das heisst beim Bestand von 6 Fuss breiten Lücken in der dor­ tigen Mauer genügt. Von den Klägern wurden im ganzen Laufe der Ver­ handlung nie und nirgends das Begehren gestellt, ja nicht einmal in der Appellationsverhandlung angedeutet, dass die Gemeinde Triesen schuldig sei, eine Mauer mit so wei­ ten Lücken zu dulden als Sachverständige mit der Ausü­ bung der Servitut vereinbarlich finden, welches Begehren übrigens schon wegen seiner Unbestimmtheit und Allge­ meinheit unzulässig gewesen wäre, und wogegen sich da­ her die Gemeinde bei der Verhandlung auch entschieden gewehrt hätte, und dies um so mehr als nach § 484 und 472 des BGB eine Einschränkung einer Servitut auf dass .... Die Gemeinde Triesen erlaubt sich deshalb an den ho­ 108
	        

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