Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

GOTTESFÜRCHTIGE REBELLEN AUS LIECHTENSTEIN ALBERT EBERLE wir an die hohe fürstliche Regierung die untertänigste Bitte, hoch dieselbe wolle sich diese Sache überzeugen und hierauf gütigst bewirken, dass diese Arbeit bald aus­ geführt werde. Triesen, den 10. Februar 1879 Franz Nigg Johann Nigg Florian Nigg115 VORSTEHER BARGETZI AN DIE REGIERUNG, 16. FEBRUAR 1879 Hohe fürstliche Regierung Die Beschwerde des Franz Nigg wegen der Verbin­ dungsstrasse vom 12. des Monats wird von Seite der Ge­ meindevertretung Anstalt getroffen und zwar dieselbe am 15. dieses Monats durch seine Gemeinderatsmitglieder besichtigt!,] aber von denselben nicht in einem so schlechten Zustand befunden, wie sie Nigg vorschreibt!;] etwas Kleinigkeiten werden zwar fehlen aber unbedeu­ tend. Der Gemeinderat spricht sich daher in dieser Ange­ legenheit aus, dass für dieses Frühjahr die Gemeinde schon von dem sehr stark mit Gemeindewald und Rüfen- bau in Anspruch genommen ist, somit wird dem Nigg sein Gesuch abgelehnt. Triesen, den 16. Februar 1879 Wolfgang Bargetzi Vorsteher116 FLORIAN NIGG AN DIE REGIERUNG, 26, JUNI 1881 Hochlöbliche Regierung Da der Herr Landrichter am siebten März dieses Jahres wegen einem ausgegrabenen Nussbaum im Unterforst in der Grenze von dem Gemeindebesitz und unserer Wiese als Augenschein an Ort und Stelle sich eingefunden hat, und derselbe nach Untersuchung, den Förster von Trie­ sen nach seiner Erklärung, dass er den Baum als stehend einigemal beaugenscheinigt habe, aufgefordert habe, als beeideter Mann zu sprechen!,] wieviel das Holz das der Gemeinde zugehörte im Wert steht, und derselbe keinen Bescheid darüber erteilte, so haben wir schliesslich als Vergütung 2 fl angetragen, was eventuell vom Herrn Landrichter nicht zurückgewiesen werde, und haben so­ mit noch Forderung der Gemeinde Triesen von 3 fl durch Gregor Frommelt von Balzers Polizei die oben vorgemerk­ ten 2 fl der Gemeinde anhin bezahlt, ich richte daher die untertänigste Bitte an die löbliche Regierung über diese Sache genau Einsicht zu nehmen und hernach die noch fehlende Partei in Kenntnis zu setzen. 
Noch habe ich folgende Klage über den Ortsvorsteher von Triesen zu erheben. Nach Angabe einiger Gemein­ deräte beim gerichtlichen Augenschein über die Einfrie­ dungsmauer im Unterforst jeder Mann welcher uns zur Sommerzeit laufe oder fahre über unsere Wiese beim Ortsvorstand als strafmässig einzuklagen, und wir somit dieser Angabe beigekommen sind, nämlich dass wir den Josef Eberle von Triesen etwa vor vierzehn Tagen zum er­ stenmal eingeklagt haben über eine solche Übertretung des Polizeigesetzes uns aber etwa vor acht Tagen der nämliche Übertreter über die nämliche Tat zum zweiten- male beim 
Ortsvorstand gleichfalls eingeklagt haben, und aber bis jetzt von Ihm die Strafe noch nicht bezahlt wor­ den ist, und ich somit fürchte, dass der Ortsvorstand über unsere Klagen gar nicht einmal Notiz zu nehmen pflegt, so wende ich mich ernstvoll an die löbliche Regierung um der Hilfe zu erlangen mein Recht geltend zu machen. Ich habe daher die Bitte an die hochlöbliche Regierung, der beeidete Ortsvorstand von Triesen an seine schwere Pflicht zu erinnern, und aber auch zurechtzuweisen. Meierhof den 26. Juni 1881 Es unterzeichnet hochachtungsvoll Florian Nigg117 BUSSE AN DIE GEBRÜDER NIGG, 10. FEBRUAR 1882 An die hohe fürstliche Regierung in Vaduz Das fürstliche Appellationsgericht hat mit Erkenntnis vom W w. M. Nr. 4848 sowie 25 w. M. Nr. 15 die Brüder Nigg zum Meierhofe, Triesen zu einer Disziplinarstrafe zugunsten des landschaftlichen Armenfond und zwar Jo­ hann Nigg und 
den Franz Nigg zu je 4 fl den Florian Nigg zu 8 fl verurteilt. Sie verweigern die Bezahlung, wovon die hohe Regierung zur weiteren Amtshandlung mit dem Ersuchen uns verständigen wird, wegen Verhängung der suppletorischen Arreststrafe die eventuelle Uneinbring­ lichkeit der Beträge gefälligst nachher bekanntzugeben. Vaduz am 10. Februar 1882118 113} LLA RE 1878/150. 114) LLA RE 1878/181 ad 150. 115) LLA RE 1879/193. 116) LLA RE 1879/233 ad 193. 117) LLA RE 1881/973. 118) LLA 1882/214. 105
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.