Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1997) (94)

Albert Schädler als junger Mann 
auch die Armut in allen ihren Aspekten täglich vor Augen hatte. Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatte der Landesphysikus den Auftrag, «der armen Klasse der Unterthanen den ärztlichen Beistand unent- geltlich zu leisten».87 Eine ärztliche Minimalversor- gung der Bevölkerung war damit schon unter Landvogt Josef Schuppler garantiert, währenddem dies in früheren Zeiten schon aufgrund der man- gelhaften Ausbildung der Landschaftsärzte nicht der Fall war. Auch dem Nachfolger Schupplers, Landvogt Pokorny, scheint das Los der armen Kranken nicht gleichgültig gewesen zu sein, wie aus einem Schreiben an die Hofkanzlei vom 21. Juli 182988 hervorgeht. Doch zeitigte das Schreiben Pokornys, in dem er Unterbringungs- möglichkeiten für kranke Arme angeregt hatte, kei- ne positiven Ergebnisse. Unter dem Landvogt Michael Menzinger wurde dann im Jahre 1836 ein Waisenamt errichtet und 1845 durch Verordnung die Schaffung eines land- schäftlichen Armenfonds vollzogen.89 Die ärztliche Behandlung kranker Armer oblag weiterhin dem Landesphysikus, doch es war jetzt klargestellt, wo- her die Mittel dafür zu entnehmen waren. Es wur- de aber unterschieden zwischen Landesarmen und Gemeindearmen. In einer Aufstellung von Landes- physikus Dr. Karl Schädler über das Jahr 1852 fin- den wir z. B. 16 Landesarme und 5 Gemeindearme, die er in diesem Jahr behandelt hatte.90 Als Lan- desarme galten solche, die keine Landesangehöri- gen waren, also das Gemeindebürgerrecht nicht besassen. Doch da es immer wieder Unklarheiten über den Kostenträger für die Behandlung kranker Armer gab, erliess die Regierung im Jahre 1865 eine Verordnung91 «betreffend die Behandlung ar- mer Landesangehöriger und die Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung der diesfalls auflaufenden Kosten». Darin wird unter Paragraph 1 festgehal- ten, dass «die Tragung der Unkosten ... jener Ge- meinde obliegt, welcher der Erkrankte angehört». Paragraph 2 bestimmt, dass der Gemeinderat zu- sammen mit der Lokalarmenkommission darüber entscheidet, wer als Armer zu gelten hat. In Para- graph 3 heisst es: «Alle Armen, welche ärztliche 128
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.