Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

FRAUENARBEIT IN LIECHTENSTEIN 1924 BIS 1939 KAUFFRAUEN / CLAUDIA HEEB-FLECK Hier wird eine, in Liechtenstein in der Zwischen- kriegszeit häufig anzutreffende, <Überlebensstrate- gie> angedeutet. Aufgrund der allgemein sehr schlechten wirtschaftlichen Lage und dem damit verbundenen beschränkten Arbeitsplatzangebot mussten viele Familien jede auch noch so kleine Möglichkeit, die einen Beitrag zur Existenzsiche- rung bieten konnte, wahrnehmen. Mit einem klei- nen Laden oder Gewerbebetrieb Hess sich häufig gerade genug erwirtschaften, um ohne Not leben zu können. Folge davon war die immer grössere Zahl von Klein- und Kleinstläden, die schliesslich zu dem beklagten Überangebot führte.362 Das Dilemma zwischen Offenhalten der Verdienst- möglichkeiten im Handelsgewerbe und notwendi- ger Eindämmung des aufgeblähten Detailhandels versuchte die Regierung in erster Linie durch eine restriktive Bewilligungspraxis gegenüber ausländi- schen Gesuchstellerlnnen zu entschärfen.363 Hauptsächlichste Strategie, um der wirtschaft- lichen Notlage des Handelsgewerbes zu begegnen, war also die Abschottung gegen ausländische Kon- kurrenz im In- und Ausland. Strukturelle Massnah- men blieben aus bzw. wurden aufgeschoben, ob- wohl aus den Mitteilungen der Handelskammer von 1939 deutlich wird, dass eine Reduktion der überzähligen Handelsgeschäfte und eine Spezifizie- rung für eine wirkliche Besserung der wirtschaft- lichen Lage des Handelsgewerbes als notwendig erkannt wurde.364 350) LLA, 1937, RF/172, Nr. 115. Schreiben von Hubert Hoch an die Regierung vom 28. Juli 1937. 351) LLA. 1936, RF/164, Nr. 387. «Bemerkungen zu den gegen mich erhobenen Vorwürfen, dass ich im Migros in Buchs einkaufe, was mit meiner Stellung als Beamter nicht vereinbar gefunden wird». 352) Anhang, Interview mit R. und J.J., S. 123. Die Alkoholsteuer wurde schon 1929 eingeführt. R.J. bezieht sich auf die Diskussion um das neue Steuergesetz von 1961. das das Gesetz von 1929 zwar aufhob, die dort festgelegte Alkoholgetränkesteuer aber beibehielt (LGBI, 1961, Nr. 7, Art. 104-115). 353) So wandten sich die Vaduzer Lebensmittelhändlerinnen und Metzger im Mai 1937 mit der Bitte an die Regierung, zu prüfen, ob es nicht möglich sei, die Migros-Verkaufsstclle von A. Biedermann auf gesetzlichem Weg zu schliessen. Das Schreiben war auch von 
Frauen unterzeichnet worden (LLA. 1937, RF/172, Nr. 115, Schrei- ben an die Regierung vom 31. Mai 1937). 354) LGBI. 1937, Nr. 17. Gesetz vom 6. September 1937 über das Verbot der Eröffnung von Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften und ähnlichen Grossunternehmungen und deren Filialen. 355) Um die Emotionen im Abstimmungskampf «anzuheizen» schreckten gewisse Kaufleute nicht davor zurück, ein Flugblatt zu fälschen: Sie Hessen Gottlieb Duttweiler den Anschluss Liechten- steins an das schweizerische Absatzgebiet und in einem zweiten Schritt den politischen Anschluss Liechtensteins propagieren (LLA, 1937, RF/172, Nr. 115, Botschaft an unsere Freunde ennet dem Rhein, 20. August 1937 / LLA, 1937, RF/172, Nr. 115, Schreiben des Fürstl.-liecht. Sicherheitskorps an die Regierung. 10. September 1937). 356) Geschichte der Schweiz und der Schweizer, Bd. 3, S. 153. In der Schweiz kam es ebenfalls zu gesetzlichen Einschränkungen der Ausbreitung von Warenhäusern (Bundesbeschluss über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften vom 27. September 1935 und Verordnung zum Bundesbeschluss vom 28. April 1936). 357) LLA, 1937, RF/172. Nr. 115, Botschaft zur Volksabstimmung über das Warenhausgesetz. 18. August 1937. In der Botschaft wird den Arbeitern gleich auch versprochen, dass das Handelsgewerbe dafür bei öffentlichen Arbeiten zugunsten der Arbeiterschaft stim- men werde: «Und der Handelsstand wird bestimmt auch fernerhin seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen: er wird bemüht sein, dem Verbraucher billige und gute Ware zu verkaufen, dem Arbeiter Verdienst zu schaffen, bei künftigen grossen Landeswerken, wie beim Tunnelbau, seine Stimme zum Nutzen der Arbeiterschaft zu geben». 358) LLA. 1937, RF/172, Nr. 115. 359) Mitteilungen der liecht. Handelskammer 1938, S. 6. 360) Vgl. z.B.: LLA. 1934, RF/129, Nr. 118. In den dreissiger Jahren wurden die Konzessionsgesuche den Verbänden im allgemeinen zur Stellungnahme vorgelegt. (Vgl: LLA, 1932, RF/127. Nr. 110). 3611 LLA, 1935, RF/152, Nr. 67. 362) Für die grosse Anzahl von Läden ist auch der Umstand von Be- deutung, dass für den Erhalt einer Gewerbebewilligung keine Be- rufsausbildung nötig war (Gewerbeordnung 1915, 1. und II. Haupt- stück). Dies bewog den Gewerbeverband 1932 dazu, ein Gesuch zu stellen, dass Konzessionen für Gemischtwarenhandlungen nur noch mit Befähigungsnachweis (Lehre) erteilt werden sollten. Mit der Begründung, der beabsichtigten Revision der Gewerbeordnung nicht vorgreifen zu wollen, verschob der Landtag die Entscheidung über dieses Gesuch bis auf weiteres (LVolksblatt. 1932, Nr. 135). 363) RB, 1931, S. 41 / RB, 1932, S. 43 / LLA, 1935, RF/155, Nr. 276. 364) Mitteilungen der liecht. Handelskammer 1939, S. 6. In diesem Bericht betont die Handelskammer, dass die Subventionen für den Detailhandel nicht an eine Strukturanpassung gebunden seien, obwohl solche Massnahmen sehr begrüssenswert wären. 81
	        

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