Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

erklären, dass die Abkehr der Frauen vom (selb- ständigen) Schneidergewerbe im Verhältnis zu den Schneidern zeitlich verzögert einsetzte, bzw., dass sie länger einem Arbeitsbereich verhaftet blieben, der kaum hinreichende Verdienstmöglichkeiten bot. Von 1941 bis 1950 stagnierte dann auch die Gesamtzahl der Schneiderinnen bei einem gleich- zeitigen merklichen Abbau der Anzahl Selbständi- ger. 1960 hatte sich die Konfektionskleidung end- gültig durchgesetzt: Es gab nur noch eine selbstän- dige und 16 angestellte Schneiderinnen (später dann wieder mehr).291 Das Verharren von Frauen im Schneidergewerbe trotz minimalem Verdienst wurde auch durch das gesellschaftliche Verständnis begünstigt, gemäss dem der Verdienst einer Frau ja höchstens der Eigenversorgung dienen musste, sonst aber als Zusatzverdienst zum Familieneinkommen galt.292 Wie sich die hier teils schon angedeuteten Arbeits- bedingungen für Schneiderinnen, die ein kleines Schneideratelier führten oder in einem solchen die Lehre machten, konkret gestalteten, soll das näch- ste Kapitel beleuchten. ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR DAMEN- SCHNEIDERINNEN293 Die Arbeitsbedingungen unterschieden sich je nachdem, ob die Damenschneiderin noch in der Ausbildung stand, als Angestellte oder als Selbstän- dige arbeitete. Grundlage für das Lehrverhältnis bildete der nach § 57 der Gewerbeordnung abzuschliessende Lehr- vertrag, der von der Lehrlingskommission geneh- migt werden musste.294 Die Lehrzeit für Damenschneiderinnen betrug zweieinhalb Jahre. Nach deren Beendigung hatte die Lehrtochter eine Prüfung abzulegen. Der Lehrvertrag verpflichtete den Lehrling zu Ge- horsam, Treue, Fleiss und anständigem Benehmen gegenüber dem Lehrmeister oder der Lehrmeiste- rin. Nach § 60 der Gewerbeordnung waren min- derjährige Lehrlinge der häuslichen Zucht des 
«Lehrherrn» unterworfen. Als Pendant dazu aufer- legten die Bestimmungen des Lehrvertrages dem/r Lehrmeister/in die Pflicht, nach Möglichkeit erzie- herisch auf den Lehrling einzuwirken. Die Lehrzeit zeichnete sich also durch grosse Ab- hängigkeit von der Lehrmeisterin ab. Ob, wie bei H.B., zwischen Lehrtochter und Vorgesetzten ein gutes Verhältnis bestand, oder ob Lehrtöchter aus- genutzt und schlecht behandelt wurden, hing in grossem Masse von den jeweiligen Lehrmeisterin- nen ab - besonders, wenn die Lehrtochter mit der Meisterin in Hausgemeinschaft lebte. Punkte 13 und 14 des vorgedruckten Lehrvertrags- formulars der Wirtschaftskammer sahen vor, dass der Lehrling in eine Krankenkasse aufgenommen und gegen Unfall versichert werden solle. Wie der Vertrag von H.B. zeigt, stellten nähere Vereinba- rungen zu diesen Punkten keine Voraussetzung für die Genehmigung des Vertrages dar, was die Ver- mutung nahelegt, dass es in den allermeisten Fäl- len bis zum Arbeiterschutzgesetz von 1937 bei der Absichtserklärung blieb. Ab 1937 mussten dann alle Dienstnehmerinnen gegen Unfall versichert werden, und alle mit dem/r Dienstgeber/in in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen zusätzlich in eine Krankenkasse aufgenommen werden.295 Die ebenfalls vertraglich festzulegenden Vereinba- rungen über Lehrgeld und Lehrlingsentlöhnung sahen gewisse Spielräume vor, die aber des öfte- ren von sehen der Lehrmeisterinnen über die Massen ausgenutzt wurden. In bezug auf die Höhe des Lehrgeldes legte die Lehrlingskommission 1937 in einer Richtlinie fest, dass «bei Verpflegung durch den Meister bzw. die Meisterin die Lehr- tochter mit höchstens 250 Franken als Lehrgeld verpflichtet werden (könne)».296 An derselben Sit- zung stimmte die Kommission einem Lehrvertrag für eine Damenschneiderin erst nach Herabset- zung des Lehrgeldes zu. Es gab aber auch Lehr- meisterinnen wie beispielsweise diejenige von H.B. oder H.B. selber, die gar kein Lehrgeld verlangten. In bezug auf die Lehrlingsentlöhnung kam es ebenfalls zu Missbräuchen, die die Lehrlingskom- mission zum Eingreifen veranlassten. Im Fall einer 70
	        

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