Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

und gesetzlich festgelegten Bedingungen für Schneiderinnen, sich selbständig zu machen, deu- ten unter anderem auf Ansätze einer gewissen Absetzung des Herrenschneiders gegenüber der Damenschneiderin hin. Beim Schneider unter- schied man zwischen selbständigem Schneider- meister und Schneidergehilfen; eine Schneider??zez- sterin hingegen gab es nicht - allerdings auch keine Schneidergehilfin. Analog hierzu legte zwar die Gewerbeordnung fest, dass Damenschneiderin- nen nach Abschluss der Lehre keine weiterfüh- rende Ausbildung benötigten, um sich selbständig zu machen, währenddem Schneidern zwei Gehil- fenjahre vorgeschrieben waren.-73 In der Praxis arbeiteten jedoch Damenschneiderinnen, die beab- sichtigten, sich selbständig zu machen, meist auch erst für gewisse Zeit in anderen Ateliers, um sich weiterzubilden und Erfahrungen zu sammeln274 - womit im Normalfall das Qualifikationsniveau von selbständigen Schneiderinnen in etwa das gleiche gewesen sein dürfte wie das von Schnei- dermeistern. ARBEITSMARKTVERHÄLTNISSE FÜR DAMENSCHNEIDERINNEN Die Gewerbeverzeichnisse von 1934 und 1935, in denen Inhaberinnen eines Gewerbescheines er- fasst waren, führten 12 respektive 13 Damen- schneiderinnen auf. Ein Verzeichnis der Gewerbe- genossenschaft vom November 1936 listete 18 Da- menschneiderinnen und Näherinnen und - wie schon 1935 - 20 Schneider auf.275 Während die Zahl der selbständigen Schneider von 1935/36 bis 1941 nahezu konstant blieb (1941: 21), scheint die Anzahl selbständiger Damenschneiderinnen von 1935 bis 1941 stark angewachsen zu sein, denn in der Volkszählung von 1941 trugen sich 33 Frauen als selbständig ein.276 In Übereinstimmung hiermit wurden von den 29 zwischen 1924 und 1939 an Damenschneiderinnen ausgestellten Konzessionen allein 18 von 1934 bis 1939 erteilt. Konzessions- bewilligungen an Schneider hingegen verteilten sich annähernd gleichmässig auf die zweite Hälfte 
der zwanziger und auf die dreissiger Jahre.277 Diese unterschiedliche Entwicklung der Anzahl der im Schneidergewerbe tätigen Frauen und Männer zeigt sich noch deutlicher an den Einreisebewilli- gungen. An ausländische Damenschneiderinnen wurden vor allem in den dreissiger Jahren Ein- reisebewilligungen erteilt. Im Gegensatz dazu kon- zentrierten sich die Bewilligungen für ausländische Schneider auf die zweite Hälfte der zwanziger Jahre und versiegten in den dreissiger Jahren fast 273) Gewerbeordnung 1915, II. Ilauplstück, § 12. Punkt 2. Die geringeren Qualillkationsanlbrderungen an Schneiden/ine«, um sich selbständig zu machen, hatten natürlich noch andere Hinter- gründe: Z.B. den traditionellen dreistufigen Aufbau männlicher Gewerbeberufe (Lehrling, Geselle oder Gehilfe, Meister), der in Frauenberufen meist fehlte - schon darum, weil aufgrund der Bollenerwartungen an Frauen nur kurze Ausbildungszeiten (wenn überhaupt) als angemessen galten. 274) Anhang, Interview mit H.B. Vgl. dazu auch: Krebs, S. 49. 275) Handelsindex 1934. S. 155fr. LLA. 1936, RF/160. Nr. 195, Liste der Gewerbetreibenden Ende August 1935. LLA. 1936. RF/165. Nr. 429, Schreiben der Gewerbegenossenschaft an die Regierung, 9.11.1936, mit einer Liste sämtlicher Schneiderin- nen und Näherinnen , «soferne sie in unseren Aufzeichnungen ent- halten sind». 276) Volkszählung 1941, Tab. 19. 277) Konzes-Konzes-Einreisebe- Einreisebe-Einreisebe- sionen an 
sionen an willigungen willigungen willigungen Schneide-Schneider 
für Schnei- für 
für Jahr rinnen 
(meisler) derinnen Schneider Gehilfen 1924 I 
1 keine Angaben 1925 keine Angaben 1926 5 (+ Näherinnen) 
-6 1927 1 1 3 
2 1928 
2 2 10 4 1929 
1 4 1 1930 
2 6 1931 
2 5 3 1932 1 1 12 1933 1 3 
5 1934 
3 3 5 1935 1 
2 1 1936 1 3 6 1937 
4 2* 5 1938 2 keine Angaben 1939 
7 3 keine Angaben Total 29 
21 38 26 19 * (Herren-und Damenschneider) (aus: RBen 1924-1939). 64
	        

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