Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN FINANZWESEN / PAUL VOGT Bei der Einführung der Grundsteuer mahnte die Hofkanzlei zu grosser Eile. Die Steuereinschätzung wurde bereits im Sommer 1808 provisorisch abge- schlossen.11 Etwas merkwürdig erscheint bei die- sem Vorgehen, dass der Steuerwert des Grundbe- sitzes nur mit einem Drittel des tatsächlich ge- schätzten Wertes angenommen wurde. Das mochte vielleicht zur Beruhigung der Untertanen dienen, auf die Höhe der zu leistenden Steuer hatte es je- doch keinen Einfluss, da sich diese allein nach den Staatsausgaben richtete. Die Versteuerung der im Lande angelegten Kapitalien wurde nur bei den einheimischen Geldgebern verwirklicht, die aus- ländischen Darlehen, die bedeutend zahlreicher und grösser waren, wurden nicht besteuert,12 ebensowenig wurde das Landesschutzgeld ver- wirklicht.13 Der Steuereinzug - und damit die Steuerverwaltung - erfolgte nicht nach den in der Steuerverordnung enthaltenen Vorschriften, son- dern nach einem Modus, der sich eng an die alte Form hielt. Die Steuerverordnung sah vor, dass der Rentmeister für jeden einzelnen Untertan die Steu- er berechnete und von ihm einzog. Schuppler wur- de 1814 bei der Hofkanzlei angezeigt, weil sich das Oberamt nicht an diese Vorschrift hielt. Schuppler rechtfertigte sich damit, dass diese Art des Steuer- einzugs den Rentmeister weit überfordern würde und zugleich die Gefahr entstünde, dass die Steuer nicht eingebracht werden konnte. Nach Schupplers Angabe verteilte das Oberamt die Steuer daher le- diglich auf die Gemeinden, die «Subrepartition» auf die einzelnen Steuerpflichtigen hatten die Ge- meinden selbst vorzunehmen. Das Rentamt zog le- diglich bei den «Honoratioren» die Steuer indivi- duell ein, d.h. bei den Grundherren und beim Kle- rus. Den Steuereinzug bei den Untertanen besorg- ten die Säckelmeister der Gemeinden zusammen mit den Gemeindeabgaben. Schuppler meinte, dass die Steuern nur auf diese Art eingebracht werden konnten: «So wie die Steuerschuldigkeit von jenen der Gemeindeanlagen getrennt wird, verliert sie an Sicherheit . . . Die Gemeinanlagen hätten und müssten ein Vorrecht vor den Steuern haben, weil sie gewissermassen zur Erhaltung dieser dienen, und so wie man die Gerichte von der Eintreibung 
der Steuern - (was sie alle insgesammt wünschen) - freispricht, ist das Rentamt ausser Stande, die letztjährige Steuer im Laufe des folgenden Jahres einzubringen.»14 1842 erklärte Landvogt Menzin- ger Fürst Alois IL, «dass die eigentliche Landes- steuer nicht individualiter von den Steuerholden, sondern von den Gemeinden in Corpore nach ih- rem Steuersatze verlangt werde, welche sodann die sie betreffende Quoten unter die Gemeindeangehö- rigen weiter repartieren, und sofort auch zusam- men dem Rentamte abführen.»15 1) Malin, S. 149. 2) Diese drei Gründe werden in der Präambel der Steuerverordnung von 1807 angeführt. 3) Die Kreislasten bestanden aus dem sogenannten «Contributiona- le» (Kreisgelder) und den «Prima plana-Geldern» (Offiziersbesoldun- gen). Beschreibung des Fürstentums Liechtenstein aus dem Jahre 1784, LLA Kopie o, S. 4) Die «Römermonate» bildeten eine Reichssteuer, die für die Reichstruppen bezahlt werden musste, Die «Kammerzieler» stellten einen Beitrag an das Reichskammergericht in Wetzlar das. - Zur Aufteilung der Kosten zwischen Landschaften und Landesherrschaft vgl. Beschreibung des Fürstentums Liechtenstein aus dem Jahre 1784 sowie die rentamtlichen Rechnungsbücher und die Land- schaftsrechnungen. LLA. 5) Steuerverordnung vom 22. 4. 1807, § 10. 6) ebda. § 3. 7) ebda. § 2. 8) Dabei wurde ein steuerbares Vermögen von 150 Gulden ange- nommen, für Dienstleute ein solches von 100 Gulden. Ebda. § 6. 9) ebda. § 4. 10) ebda. § 10. 11) Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 397. 12) ebda. S. 397 und S. 313. 13) Alois Ospelt meint, dass das Hintersässgeld mit diesem Landes- schutzgeld gleichzusetzen sei. Das Hintersässgeld war jedoch eine ältere Abgabe, die in der obern Landschaft 1 Gulden 30 Kreuzer be- trug, in der untern Landschaft 2 Gulden. Die Hintersassen konnten sich von der Bezahlung der Hintersässgelder befreien, indem sie sich mit 25 Gulden in den Untertanenverband einkauften. Schuppler an HK am 22. August 1823. LLA RC 22/10. 14) Schuppler an HK am 5. Juli 1814. LLA RB B 2. 15) Diese Erklärung des Steuersystems galt dem Fürsten, der an- lässlich seines zweiten Besuches im Land den Untertanen ein Steu- ergeschenk machen wollte. OA an Fürst am 5. Januar 1847. LLA RC 87/28. 85
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.