Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

«Gnadenadjutum» bewerben, das einer Besoldung gleichkam. Die Anstellung als Schreiber stellte die zweite Stufe in der Beamtenlaufbahn dar. Die Beförderung zum Schreiber war zwar die Regel, einen Anspruch auf diese Beförderung bestand für Praktikanten jedoch nicht, da dies allein von ihrem Wohlverhalten und Diensteifer abhängen sollte.10 Die Anstellung als Schreiber dauerte ebenfalls mehrere Jahre und galt als zusätzliche Ausbildungszeit. Ein Schreiber wurde einem «wirklichen Beamten» zugeteilt. Das Gehalt eines Schreibers war so bemessen, dass er davon leben konnte. Ein Schreiber durfte bei seiner Anstellung nicht verheiratet sein und durfte in die- ser Stellung auch nicht heiraten. Als Schreiber wurden im allgemeinen nur Personen eingestellt, die vorher als Praktikanten auf einer liechtensteini- schen Herrschaft gedient hatten, ausnahmsweise konnten jedoch auch besonders gut qualifizierte «Fremde» eingestellt werden. Der Aufstieg zum «wirklichen Beamten» - als sol- che galten alle Beamten vom Rang eines Revierjä- gers und Amtsschreibers an aufwärts - erfolgte un- ter Berücksichtigung der Dienstjahre, der erwiese- nen Fähigkeiten, der Diensttreue und des morali- schen Lebenswandels. Über die Anstellung und Er- nennung von Praktikanten und Schreibern konnte die fürstliche Hofkanzlei entscheiden, über die Er- nennung, Beförderung oder Versetzung von «wirk- lichen Beamten» entschied der regierende Fürst persönlich.11 Damit wurde unterstrichen, dass das Beamtenverhältnis ein persönliches Treueverhält- nis war. Besondere Qualifikationen wurden von den Ge- richtsbeamten und zunehmend auch von den Forst- beamten verlangt. Die Gerichtsbeamten mussten eine staatliche Prüfung «in linea judiciali et crimi- nali» ablegen.12 Die Landvögte in Vaduz hatten alle ein juristisches Studium absolviert und die in Österreich verlangten staatlichen Prüfungen abge- legt. Den gleichen Prüfungen unterzog sich auch Markus Kessler, der seit 1851 im Gerichtswesen beschäftigt wurde und der in Süddeutschland stu- diert hatte. Die beiden Forstbeamten Gross und Schauer konnten insofern besondere Qualifikatio-nen 
vorweisen, als sie je einen zweijährigen Lehr- gang in Forstwirtschaft, Vermessungstechnik und Planzeichnen absolviert hatten. Beim Antritt einer neuen Stelle hatten die Beamten einen Diensteid zu leisten. Die Vereidigung eines Beamten in Vaduz erfolgte jeweils in einem feier- lichen Akt, bei dem alle Beamten anwesend waren und das Vereidigungsprotokoll unterzeichneten. Die Vereidigung eines Landvogts erfolgte in einem besonders feierlichen Rahmen, da dazu auch alle Ortsgeistlichen und alle Gemeindevorsteher einge- laden wurden.13 Die Vereidigungsformeln erfuhren im Laufe des 19. Jahrhunderts einige Veränderungen, die darauf hinweisen, dass der patrimoniale Herrschaftsstil abgebaut wurde. Im Rahmen dieser Arbeit können nur einige typische Formulierungen aus diesen Eidformeln herausgegriffen werden: Die Beamten schworen zu Gott dem Allmächtigen, Seiner Durch- laucht, dem souveränen Fürsten von Liechtenstein als allerhöchstem Dienstherrn die unverbrüchliche Treue zu halten. Darauf folgte zu Beginn des 19. Jahrhunderts eine Formulierung, die später weggelassen wurde: Der Beamte verpflichtet sich, stets die herrschaftlichen Interessen zu verfolgen und Schaden vom allerhöchsten Aerar abzuwen- den. Statt dieser Verpflichtung folgte später die Aufzählung der einzelnen Dienstpflichten, die im Laufe des 19. Jahrhunderts immer genauer um- schrieben wurden. Zu jedem Amtseid gehörte auch das Versprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Pflichten genau und unparteiisch zu erfül- len. Seit Beginn der 1830er Jahre hatte der Beamte auch zu schwören, in keine geheime Verbindung einzutreten, die dem Ziel diente, die bestehende Ordnung umzustürzen.14 Verschiedene Massnahmen zielten auf die Diszipli- nierung des einzelnen Beamten ab. So hatte jeder Beamte nach seiner Ernennung eine Dienstkaution zu leisten, deren Höhe sich nach seiner Dienststel- lung richtete. Mit den Dienstkautionen verfolgte die Herrschaft die Absicht, sich das Wohlverhalten der Beamten zu sichern15 und sich vor Schäden zu schützen, die durch eine nachlässige Amtsführung entstehen konnten. Sofern es den Beamten möglich 72
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.