Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Verfassungsrechtliche Grundlagen im Fürstentum Liechtenstein Vorausgeschickt sei eine Bemerkung zum Verfas- sungsbegriff: In den Quellen des frühen 19. Jahr- hunderts taucht häufig die Formulierung auf, dass die «alte Verfassung» durch eine «neue Verfas- sung» abgelöst worden sei. «Verfassung» meinte in diesen Formulierungen nie ein geschriebenes Ver- fassungsdokument, das die Beziehungen zwischen der Obrigkeit und den Untertanen grundsätzlich geregelt hätte. «Verfassung» war vielmehr ein sehr elastischer Begriff, der zum Ausdruck brachte, dass die Gesamtheit der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Faktoren aufeinander bezogen war, dass sie in einer bindenden Ordnung standen. Wenn im folgenden nach den verfassungs- mässigen Grundlagen gefragt wird, so wird der Verfassungsbegriff zwar auf die politische Ordnung reduziert, geht aber dennoch grundsätzlich über den Inhalt der Verfassung von 1818 hinaus.1 Landständische Verfas- sung vom 9. November 1818 
DAS MONARCHISCHE PRINZIP Das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein bestand bis 1719 aus den beiden reichsunmittelba- ren Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Die Rechte des Landesherrn bestanden in der Landes- hoheit, die einen Komplex teils staatlicher, teils pri- vater Rechte darstellte: Der Landesherr hatte das Recht zur Ausübung der niederen und hohen Ge- richtsbarkeit. Er konnte Gesetze erlassen, Beamte ernennen, Steuern und Abgaben erheben und das Volk zum Krieg aufrufen. Er vertrat die Herrschaf- ten nach aussen und hatte das Recht auf die ver- schiedenen Regalien und nutzbaren Hoheitsrechte (Jagd, Zölle, Mühlen usw.).2 Nach dem Erwerb der beiden reichsunmittelbaren Herrschaften durch die Fürsten von Liechtenstein wurden Vaduz und Schellenberg 1719 zum Reichs- fürstentum Liechtenstein erhoben. Die neuen Lan- desherren erhielten den Rang von Reichsfürsten. Galten die Rechte der Landesherren vor 1719 als Lehen des Reiches, so wurden nun die Fürsten von Liechtenstein selbst kraft ihrer Stellung als Reichs- fürsten Träger der vollen landesherrlichen Gewalt.3 Die Erhebung zum Reichsfürstentum gilt aus die- sem Grunde als entscheidender Schritt zur liech- tensteinischen Staatswerdung.4 Die Stellung der Landesfürsten zwischen 1719 und 1862 wird dadurch charakterisiert, dass sie die Herrschergewalt uneingeschränkt, d.h. absolut aus- übten. In der Dienstinstruktion von 1748 findet sich eine der sehr seltenen Stellen, an denen die Rechte der Landesfürsten aufgezählt werden: «All- dieweilen Uns in Unserem Fürstenthum Liechten- stein die hohe Landes-Obrigkeit mit alliglichen ef- 1) Einen ähnlichen Verfassungsbegriff legt auch Peter Geiger seiner Arbeit zu Grunde: «Verfassung wird dabei verstanden als Summe nicht nur der staatlichen Rechtsnormen, sondern auch der im Staat wirkenden Kräfte, Ideen und Strömungen politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Natur.» S. 11. 2) Josef Ospelt, Verfassungsgeschichte S. 11 ff; Stolz, Österreichische Verfassungsgeschichte S. 81 ff. 3) Ritter Rupert, Die Brandisischen Freiheiten, S. 34. 4) Pappermann, S. 21. 50
	        

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