Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

nicht genau feststellen. Von Fürst Johann I. hiess es in einem Nekrolog, dass er immer nur den grossen Haufen gekannt habe.22 Die Reorganisation der Verwaltung und der Rechtsprechung im Fürsten- tum in den Jahren 1806 bis 1812 scheint er im De- tail nicht beeinflusst zu haben. Der deutlichste Hin- weis dafür besteht in der Tatsache, dass er die Dienstinstruktion von 1808 nicht unterschrieben hat. Bemerkenswert ist auch, dass sich die Hof- kanzlei während seiner Regierungszeit in ihren Re- skripten selten auf einen persönlichen Entscheid des Fürsten beruft, was sich in der Regierungszeit von Alois II. änderte. In der Hauptinstruktion von 1838 wurde eine Reihe von Geschäften bestimmt, die dem Fürsten zur persönlichen Entscheidung vorgetragen werden mussten: Dazu gehörten u.a. alle Fideikommissangelegenheiten, alle Beamten- ernennungen, Besoldungsfragen und Gnadensa- chen auf den Herrschaften. Dem Fürsten vorgetra- gen werden mussten aber auch alle wichtigeren Angelegenheiten, die aus der «souverainen Für- stenwürde» hervorgingen. Namentlich aufgezählt wurden die Gesetzgebung im Fürstentum, die Mili- tärangelegenheiten, die Bundestagsangelegenhei- ten und die Steuerpostulate.23 Zweifellos behielten aber auch unter Alois II. die Beamten der Hofkanz- lei grosse Einflussmöglichkeiten, da sie in der Regel über bedeutend mehr Informationen verfügten als der Fürst. Immer wieder zeigte sich auch, dass die Fürsten in die Beamten der Hofkanzlei oder in an- dere Berater sehr grosses Vertrauen besassen und ihrem Rat folgten.24 DIE BUCHHALTUNG IN BUTSCHOWITZ Die Trennung der eigentlichen Verwaltungstätigkeit von der Verrechnung stellte ein Prinzip dar, das auf allen Verwaltungsstufen durchgeführt wurde. Die Buchhaltung in Butschowitz (Mähren) bildete die zentrale Revisions- und Kontrollbehörde in allen Wirtschaftsangelegenheiten. Ihre Hauptbestim- mung bestand darin, «dass sie das Interesse mei- ner Regie ihrem ganzen Umfange nach in letzter Instanz überwache, sich im Revisionswege von der 
Handhabung und dem Gebrauche aller meiner Rechte und Gerechtsame umfassend und gründlich überzeuge».25 Die Unterbringung der Buchhaltung in Butschowitz stellte lediglich eine Notlösung dar. Von 1787 bis 1796 und von 1809 bis 1815 wurde zweimal der Versuch gemacht, sie nach Wien zu verlegen. Eine definitive Unterbringung der Buch- haltung in Wien erwies sich jedoch aus Platzman- gel als unmöglich. Die weite Entfernung zwischen Buchhaltung und Hofkanzlei vermehrte die Schreibgeschäfte, war daher zeitraubend und kost- spielig.26 Die Buchhaltung beschäftigte im Vormärz bis zu 20 Beamte, war also zahlenmässig etwas grösser als die fürstliche Hofkanzlei. Die drei ranghöchsten Beamten - ein Oberbuchhalter, ein Vizebuchhalter und ein Buchhalter - galten als «exponierte Mitglie- der der fürstlichen Hofkanzlei» und hatten «gremi- aliter» die wichtigen Entscheide in der Buchhal- tung zu fällen. Daneben hatten sie auch die Arbeit der übrigen Buchhaltungsbeamten zu überwachen, indem sie möglichst viele willkürlich ausgewählte Arbeiten «superrevidierten».27 Das gesamte Rechnungswesen war so aufgebaut, dass es jederzeit einen raschen Einblick in die Er- träge jeder einzelnen fürstlichen Herrschaft erlau- ben sollte. Jede Herrschaft hatte nicht nur über alle Einnahmen und Ausgaben genau Rechnung zu füh- ren, sondern sie musste auch jährlich mehrere Rechnungsausweise zusammenstellen, die Auf- schluss über den Ertrag der betreffenden Herr- schaft gaben. Die sogenannten «Präliminarien», ein Rechnungsvoranschlag für die Geld- und Natu- ralrechnung, mussten bis Ende März des laufenden Jahres eingebracht und der Hofkanzlei zur Appro- bation vorgelegt werden.28 Nach Abschluss eines Jahres sollte bis spätestens Ende Februar ein «summarischer Hauptrechnungsausweis» vorge- legt und bis Ende Mai die «Herrschafts-Erträgnis- Bilanz» erstellt und zusammen mit den Rechnungs- büchern und Rechnungsbelegen zur Kontrolle an die Buchhaltung eingesandt werden.29 Alle Zahlen, die vom Rechnungsvoranschlag wesentlich abwi- chen, mussten begründet werden. 46
	        

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