Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

schaftlich nutzbaren Bodens Gemeinbesitz, gegen dessen Aufteilung sich die Untertanen mehrheitlich wehrten. Ein grosser Teil der Talebene war ver- sumpft, was eine schlechte Bodenqualität zur Folge hatte. Die meisten Bauern waren Kleinbauern und produzierten vornehmlich für den Eigenbedarf. Das liechtensteinische Vieh wird als klein beschrie- ben, beim Verkauf ihrer Rinder auf den benachbar- ten Schweizer Märkten sollen die Liechtensteiner schlechte Preise erzielt haben. Die im Erbrecht be- stehende Realteilung führte zu einer extremen Zer- stückelung des bäuerlichen Privatbesitzes. Ein wei- teres Problem stellte die ausserordentlich hohe Verschuldung der liechtensteinischen Bauern dar. Der Weinbau wurde vor allem auf dem grundherr- lichen Boden betrieben. Im 18. Jahrhundert und zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatte er noch gute Er- träge abgeworfen, doch geriet er durch die Zollpoli- tik Österreichs seit Beginn des 19. Jahrhunderts in eine schwere Krise. Eine ähnliche Entwicklung machte das Rodfuhrwesen durch: Zu Beginn des 19. Jahrhunderts bot es den Untertanen, die sich Pferde leisten konnten, eine gute Erwerbsmöglich- keit, doch büsste es bereits um 1830 durch die Be- seitigung der Rodpflicht seine Bedeutung ein. Die wirtschaftliche Krise wurde durch die Isolation des Fürstentums verschärft: Von den übrigen deut- schen Staaten war Liechtenstein durch Österreich geographisch getrennt. Österreich seinerseits hielt auch gegenüber dem Fürstentum seine Schutzzölle lange aufrecht und war erst 1852 bereit, mit Liech- tenstein einen Zollvertrag abzuschliessen. Wirt- schaftlich war Liechtenstein bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts auf die Schweiz ausgerichtet. Die wirtschaftliche Problematik war eng mit der so- zialen verknüpft: Wie in den übrigen europäischen Staaten begann sich auch in Liechtenstein die Ein- bindung der Individuen in Lebensgemeinschaften, die nach ständischem Recht und Herkommen ge- ordnet waren, aufzulösen. In Liechtenstein setzte dieser Prozess relativ spät ein und verlief nur lang- sam und keineswegs geradlinig. Einige Stichworte mögen den Umfang dieser Problematik andeuten: Die Rechte zur Nutzung der Gemeinheiten und zum Holzbezug aus den Gemeindewäldern waren eng 
mit dem Gemeindebürgerrecht verbunden; das Recht zur Nutzung der Alpen besassen nur Alpge- nossenschaftsmitglieder. Die Mitgliedschaft in die- sen Verbänden, die sich gegen Neuaufnahmen ab- schlössen, war nur schwer zu erwerben. Den Nut- zungsrechten in diesen Verbänden standen aber auch mannigfaltige Unterhaltspflichten gegenüber. Wie stark diese traditionellen Bindungen bis weit ins 19. Jahrhundert hinein wirksam waren, zeigte sich bei der saisonalen Auswanderung: Die wirt- schaftliche Krisensituation und das hohe Bevölke- rungswachstum in der ersten Hälfte des 19. Jahr- hunderts zwangen jährlich einen grossen Teil der erwerbsfähigen Bevölkerung zur saisonalen Aus- wanderung. Eine definitive Auswanderung wurde durch die staatliche Auswanderungspolitik bis 1843 fast verunmöglicht. Weitere Bindungen an das ständische Herkommen stellten der Zwang zur Zugehörigkeit zur katholischen Religion, ein Ehe- verbot für arme Leute und ein bis in die 1840er Jahre bestehendes Verbot zum Bauen neuer Häu- ser dar. Die Geschichte der liechtensteinischen Verwaltung im Zeitraum zwischen 1806 und 1862 ist auf dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen und sozialen Problematik zu sehen. Die Verwaltungsreformen von 1806 bis 1812 werden in Darstellungen zur liechtensteinischen Geschichte mit der Entstehung eines «modernen Staates» gleichgesetzt. Diese Auf- fassung soll dieser Arbeit als allgemeine Fragestel- lung zugrunde gelegt werden: In welchen Berei- chen entwickelte die Verwaltung «moderne» Vor- stellung, in welchen Bereichen blieben die traditio- nellen Strukturen erhalten? Der Begriff «Verwaltung» lässt sich nicht sehr prä- zis fassen, da er einen allgemeinen Ausdruck für die Organisation und das Handeln der staatlichen Behörden darstellt. Verwaltung stellt dabei auch immer Ausübung von Herrschaft dar. Diese Auffas- sung von Verwaltung bestimmt den Aufbau dieser Arbeit: In den ersten Kapiteln soll die Organisation der staatlichen Behörden aufgezeigt werden, in den darauf folgenden Kapiteln das Handeln dieser Behörden in den Bereichen Finanzwesen, Gesetz- gebung, Polizeiwesen, Schulwesen und Kirche. Auf 40
	        

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