Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

GRAF HARTMANN SOL ZE TAIL WERDEN VADUTZ ROGER SABLONIER Teilungen im Adel können unter Umständen auch ein Zeichen für die «Blüte» eines Geschlechts dar- stellen - ist nichts mehr vorhanden und sind die Aussichten schlecht, wird auch nicht mehr geteilt. Es bedeutet keinen Widerspruch dazu, wenn gera- de im Falle der Werdenberger und Montforter die grosse Bedeutung von Erbzersplitterung, Fehden und persönlichem Ungenügen nicht zu unterschät- zen ist. Aber auch darin kommen neben dem Ver- drängungsphänomen in der zu jeder Zeit vorhan- denen gegenseitigen Konkurrenz - gerade inner- halb von Familien - in erster Linie einmal Anpas- sungsprozesse an veränderte Voraussetzungen der Herrschaftsausübung zum Ausdruck. Es gibt tatsächlich eine andere Seite: Im 14. Jahrhundert steht hinter diesen Vorgängen jedenfalls ein struk- turwirksamer Wandlungsprozess im Herrschafts- gefüge sowie in Herrschaftspraxis und Lebensfor- men des Adels, der zu dieser Zeit ganz allgemein, also nicht etwa nur im Rheintal, festzustellen ist.120 Dabei spielt der in vollem Gang befindliche politi- sche Prozess der Verdichtung, Vereinheitlichung und Abgrenzung von Territorien eine herausragen- de Rolle. In dieser Hinsicht besonders erfolgreich ist die Herrschaft Österreich, allen andern an Machtmitteln, Zugriffsmöglichkeiten, Organisa- tionsgrad und innerer Verdichtung bei weitem überlegen.121 Dass dieser allgemeine strukturelle Wandlungsprozess im Herrschaftsgefüge als früher Ansatz staatlicher Modernisierung gesehen werden kann, lässt gegenüber den Bildern von österreichi- scher Habsucht (und adliger Unfähigkeit)122 eine et- was gelassenere Beurteilung zu. Äusserlich gesehen gibt zunächst ja gerade die Herrschaft Vaduz ein schlechtes Beispiel für das Modell von «Aufstieg und Zerfall» ab: Aufgrund der besonderen politischen Umstände hat sie sich hal- ten können und sich seit 1416, mit dem Übergang an die Brandis, tatsächlich (wie übrigens viele an- dere) zum eigenen Territorium im Reichsverband - der Prozess dauert ja mindestens bis zum Westfä- lischen Frieden von 1648 - entwickelt. Es ist aber klar, dass wir bei den Werdenbergern zu Vaduz von allem Anfang an kleine Herren mit einer ganz be-scheidenen 
Herrschaft vor uns haben. Das gilt für die Werdenberg-Sarganser schon zu Beginn des 14. Jahrhunderts, wie die teilweise vollzogene Festsetzung in Oberschwaben zeigt oder wie es sich etwa an der Tatsache erweist, dass nichts Ge- ringeres als die namenbildende Burg Sargans als Morgengabe für Ursula von Vaz herhalten musste. Der Abgang mit dem offenbar schon seit den 1390er-Jahren vorgezeichneten Übergang an die Erben von Brandis war zudem alles andere als glanzvoll. Die Herrschaft hatte sich nicht ent- wickeln können. Die im Grunde mangelnde Entwicklungs- oder gar Überlebensfähigkeit der Werdenberger Herrschaft im 14. Jahrhundert, die trotz der Weiterexistenz konstatiert werden muss, beruht zu einem guten Teil auf Gegebenheiten der inneren Struktur der Herrschaft. Sie blieb eine Adelsherrschaft traditio- neller Art, und das hatte im Vergleich zumindest mit dem entsprechenden Organisationsgrad und Intensivierungsstand der erfolgreich voranschrei- tenden österreichischen Territorialisierung eine schnell zunehmende Rückständigkeit zur Folge. Der Vertrag von 1342 zeigt für den Vaduzer Herr- schaftsteil tatsächlich einen noch weitgehend tradi- tionellen Aufbau: mit starker Konzentration auf die 118) Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, S. 17. 119) Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, bes. Kap. 7 u. 10; Quarthai, Residenz, S. 61-85. 120) Vgl. etwa Bittmann, Markus: Kreditwirtschaft und Finanzie- rungsmethoden. Studien zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Adels im Bodenseeraum 1300-1500. Diss. Konstanz. Konstanz 1989 (jetzt ersch. in: VSWG, Beih. 99 (1992)) und ebenso Andermann, Kurt: Studien zur Geschichte des pfälzischen Niederadels im späten Mittelalter. Diss. Mannheim. Speyer 1982. 121) Quarthai, Residenz, S. 61-85. 122) Bilgeri wie schon Krüger schreiben aus einer ausgeprägt anti- habsburgischen Optik, vgl. etwa Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, S. 84: «Von seinem Sitz in Rheinfelden betrieb der vom Glanz der Macht berauschte Herzog mit stürmischem Eifer die Politik der Ein- kreisung gegen die Eidgenossen weiter». Zur adligen Unfähigkeit vgl. das Urteil von Wartmann, Werdenberg, S. 34: «Eine kurzsichti- ge, für die Bedürfnisse des Augenblicks berechnete Hauspolitik» hät- ten die Werdenberger betrieben, ohne Verständnis für «naturgemäs- se staatliche Gebilde» - so endete das Haus Werdenberg ruhmlos «zerdrückt» und «beerbt» zwischen der «habsburgischen Monar- chie» und «den schweizerischen Demokratien». 29
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.