Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Zusammenfassung Das Hauptinteresse dieser Arbeit galt der Frage, wo und wie die staatliche Verwaltung «moderni- siert» wurde: Wie wurde die Verwaltung organisa- torisch erneuert? Wo versuchte die Obrigkeit, Im- pulse für eine Modernisierung zu geben und die Einbindung der Individuen in die nach altem Her- kommen und ständischem Recht geordneten Le- bensgemeinschaften zu lösen, wo hielt sie diese Bindungen aufrecht? Der bedeutendste Schritt auf dem Weg zu einem «modernen Staat» bestand zweifellos darin, dass das Fürstentum 1806 die formelle Souveränität er- langte. Dieser Schritt erfolgte im Rahmen des Zu- sammenbruchs der alten politischen Ordnung in Europa und konnte vom Fürstentum nicht beein- flusst werden. Die Souveränität bildete den Aus- gangspunkt für eine Neuverteilung der Rechte und Pflichten zwischen Volk und Fürsten: Souverän, dem alle Hoheitsrechte zustanden, war der Fürst. Alle staatliche Macht ging von ihm aus, die land- schaftliche Selbstverwaltung wurde beseitigt. Die Kosten der obrigkeitlichen Verwaltung, insbeson- dere die Besoldungen der fürstlichen Beamten, wurden nun als Staatsaufgaben angesehen und als solche auf die Untertanen überwälzt. Um die Sou- veränität nach aussen glaubwürdig vertreten zu können, musste das Fürstentum neue Staatsaufga- ben - den Unterhalt einer Gesandtschaft am Bun- destag, die Errichtung einer dritten Gerichtsinstanz und die Aufstellung eines Militärkontingents - übernehmen, was die Schaffung von neuen Einah- men zur vordringlichen Aufgabe werden Hessen. Diese Finanzreform bestand einerseits in der Erhö- hung der direkten Steuern und andererseits in der Einführung neuer Gebühren sowie der Erhöhung alter Abgaben. Die Behauptung der Souveränität nach innen ver- langte eine Beseitigung des alten Rechts. Die man- nigfaltigen alten Gebräuche und Gewohnheiten Hessen sich in vielen Fällen nicht vernunftmässig begründen und sollten daher durch zweckmässige Gesetze ersetzt werden. Von besonderer Bedeutung war die Reform der Justizgesetzgebung, durch die vermehrte Rechtssicherheit geschaffen wurde. Grundsätzlich wurde dabei die österreichische Ge-setzgebung 
für das Fürstentum übernommen, die in vielen Bereichen auf eine Lösung der alten stän- dischen Bindungen hin tendierte und die Sicherung des Privateigentums als wichtiges Ziel anstrebte. Neben diesen «Modernisierungserscheinungen» muss aber auch das Bewahren der Tradition betont werden: Die fürstliche Verwaltung wies unüberseh- bar patrimoniale Züge auf. Die innere Verwaltung des Fürstentums war grundsätzlich gleich organi- siert wie die Verwaltung irgendeiner fürstlichen Herrschaft. Die Verwaltung war streng zentrali- siert, das Oberamt hatte in allen wichtigen Angele- genheiten die Anweisungen der fürstlichen Hof- kanzlei in Wien oder des Fürsten einzuholen. Das Fürstentum sollte nicht nur ein «Honorifikum» dar- stellen, das dem regierenden Fürsten den Rang ei- nes souveränen Fürsten sicherte, sondern es sollte auch einen möglichst hohen Nutzen für die fürst- lichen Renten abwerfen. Die wichtigsten Regalien, insbesondere die Zoll-, Weg- und Umgelder, wur- den als fürstliche Privatrechte behauptet und erst 1848 zu Staatseinnahmen erklärt. Die fürstlichen Beamten fühlten sich nicht einer abstrakten Staats- institution verpflichtet, ihr Dienstverhältnis hatte vielmehr den Charakter einer persönlichen Diener- treue. Die Beamten wurden grösstenteils aus den fürstlichen Herrschaftsbeamten rekrutiert, vom Fürsten persönlich ernannt und auf ihn vereidigt. Das Oberamt in Vaduz war wie die liechtensteini- schen Herrschaftsämter in Niederösterreich, Böh- men oder Mähren organisiert, die in der Lokalver- waltung im Vormärz öffentliche Funktionen wahr- nahmen. Das Oberamt war die einzige staatliche Behörde im Fürstentum und hatte alle Angelegen- heiten der inneren Verwaltung des Landes zu be- sorgen. Das Muster der fürstlichen Herrschaftsäm- ter liess die Errichtung eines Grundbuchamtes, ei- nes Waisenamtes usw. als wichtige staatliche Auf- gaben erscheinen, während das Handeln in andern Bereichen vornehmlich nichtstaatlichen Institutio- nen überlassen wurde. Die angespannte Finanz- lage des Fürstentums führte dazu, dass der Auf- wand für die Verwaltung möglichst klein gehalten 124
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.