Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

die Kirchenrechnungen nur dort zu kontrollieren, wo der Fürst Patronatsherr war - rechtlich beruhte also diese Kontrolle nicht auf der staatlich bean- spruchten Kirchenhoheit, sondern auf dem Recht des Fürsten als Patronatsherr. Die Antwort der Hofkanzlei auf diesen Vorschlag ist nicht bekannt, doch wurden auch nach 1824 nur die Rechnungen jener Kirchen amtlich revidiert, bei denen der Fürst Patronatsherr war.14 Die Auflösung der ständischen Gesellschaftsord- nung stellte auch die Kirche vor grundsätzliche Probleme. Wie bei der Staatsverwaltung fand bei der Kirchenverwaltung eine Neuverteilung von Rechten und Pflichten statt. Die Geistlichen wehr- ten sich gegen die Aufhebung der Zehnten. Auf ihre Opposition war es zurückzuführen, dass erst 1864 ein Zehntablösungsgesetz beschlossen werden konnte, obwohl die Untertanen schon lange auf eine Ablösung drängten und auch der Landesfürst schon 1848 seine grundsätzliche Bereitschaft dazu erklärt hatte.15 Eine Auflösung von alten Bindungen ist aber auch darin zu sehen, dass die Patronatsrechte von den Grundherren an den Landesfürst oder an die Ge- meinden übergingen. Neben der Aufhebung der ausländischen Klöster, die diese Rechte und Pflich- ten bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Liechten- stein innegehabt hatten, führte vor allem die Kir- chenbaupflicht der Patronatsherren dazu, dass sie diese Aufgabe los werden wollten. Der starke Be- völkerungsanstieg und die oft baufälligen Kirchen Hessen in verschiedenen Pfarreien den Bau von neuen und grösseren Kirchen als dringlich erschei- nen. Diese Kirchenbauten kamen regelmässig erst dann zustande, wenn sich die Pfarrer jahrelang über den untragbaren Zustand ihrer Kirche beklagt hatten. Die Finanzierung der Kirchenbauten führte regelmässig zu Konflikten, obwohl die Gemeinde- angehörigen - manchmal unter Zwang16 - den grössten Teil der Arbeiten als Fronarbeiten leisten mussten.17 
DIE STAATLICHE KIRCHENPOLITIK Die liechtensteinische Kirchenpolitik im frühen 19. Jahrhundert stand zunächst unter dem Einfluss des österreichischen Vorbildes. In Österreich war die Kirchenpolitik - wenn auch in zunehmend ge- ringerem Masse - bis 1848 von josephinischen Grundsätzen geprägt, wonach die Kirche (im Sinne des alten Polizeibegriffs) eine Polizeianstalt dar- stellte und die Geistlichen nicht nur Kirchen-, son- dern auch Staatsdiener waren.18 Die Verwaltung der Kirchenvermögen stand unter Staatsaufsicht. Den Bischöfen war der direkte Verkehr mit dem Papst verboten. Viele Bruderschaften, Klöster und kirchliche Wohltätigkeitsanstalten wurden aufge- hoben und deren Vermögen in staatliche Wohltätig- keitsanstalten umgewandelt. Aufgeklärte Obrigkei- ten führten seit dem 18. Jahrhundert einen ständi- gen Kampf gegen Aberglauben und religiöse Bräu- che, gegen Gespenster, Hexen, Wunder, Wallfahr- ten und Reliquienkulte.19 Durch das Toleranzpatent von 1781 wurde die Stellung der nichtkatholischen Konfessionen bedeutend verbessert und der Kon- fessionswechsel für Einzelpersonen ermöglicht. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811 stand in einigen Punkten im Gegensatz zum kano- nischen Recht, insbesondere bezüglich der Ehe- scheidung und der Ehehindernisse. Obwohl in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts prinzipiell an dieser Kirchenpolitik festgehalten wurde, betrach- tete man die katholische Kirche seit der «Heiligen Allianz» von 1815 aber wieder vermehrt als staats- erhaltenden Faktor und legte auf kirchliche Akzep- tanz grossen Wert.20 Nach österreichischem Vorbild beanspruchte auch Fürst Johann I. die Kirchenhoheit, was im Fürsten- tum zu Spannungen zwischen Staat und Kirche führte. Zweifellos wäre es falsch, den fürstlichen Beamten irgendwelche religionsfeindliche Tenden- zen zu unterstellen, sie verstanden sich selbst viel- mehr als aufgeklärte Verfechter der wahren Grund- sätze der Religion. Landvogt Schuppler warf 1815 dem liechtensteinischen Klerus vor, dass er das Volk in seinen zahlreichen abergläubischen Vor- stellungen bestärke und nicht zur Vernunft mahne: 118
	        

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