Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Stellung von Lehrern bestimmte allein diese staat- liche Behörde. Der Klerus hatte weiterhin in den Gemeinden die Schulen zu beaufsichtigen, wobei die Geistlichen nach österreichischem Vorbild als Staatsdiener betrachtet wurden. Das Organ der oberen Schulbehörde stellte der Schulinspektor dar. Zum Schulinspektor wurde weiterhin ein Geistlicher bestimmt, doch wurde dieser nach dem neuen Schulgesetz nicht mehr von den Pfarrherren gewählt, sondern von der Hofkanzlei auf Vorschlag des Oberamtes ernannt. Die Aufgaben des Schul- inspektors blieben im wesentlichen dieselben: Er hatte die verschiedenen Schulen zu inspizieren und dem Oberamt allfällige Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Das Schulgesetz von 1827 unterstrich die landes- fürstliche Schulhoheit. In der Praxis beschränkte sich das Oberamt aber noch für lange Zeit auf eine Oberaufsicht, die konkreten Aufgaben in der Schul- verwaltung wurden der Kirche überlassen. Wie we- nig Initiative die staatliche Verwaltung im Unter- richtswesen aufbrachte, zeigte sich nicht zuletzt daran, dass der erste Versuch zur Errichtung einer Fortbildungsschule (1858) und einer Abendschule für Handwerk (1860) auf private Initiative zurück- ging.13 Diese als gemeinnützige Werke verstande- nen Versuche hatten allerdings keinen langen Be- stand. 
FINANZIERUNG DES SCHULWESENS Die staatliche Finanznot bildete die Hauptursache dafür, dass der Einfluss der Gemeinden im Schul- wesen nicht ausgeschaltet und die Schulverwaltung nicht zur alleinigen Aufgabe des Oberamtes ge- macht werden konnte. 1812 wurde nach dem Bei- spiel anderer süddeutscher Staaten ein Schulfonds geschaffen,14 dessen Zinsen für die Lehrerbesol- dung verwendet werden sollten. Das erklärte Ziel, das mit der Schaffung des Schulfonds verfolgt wur- de, bestand in der Verstaatlichung und Zentralisie- rung des Schulwesens: «. . . die Absicht vorliegt, den Fond dahin zu bringen, dass von seinem Er- trag die Lehrers Gehalte vollkommen bestritten werden können, um die Gemeinden von ihren bis- herigen Beiträgen zu entheben, die Lehrer selbst von den Gemeinden unabhängig zu stellen, und die Leitung des Schulwesens unter den alleinigen lan- desherrlichen Einfluss zu nehmen . . ,»15 Der Schulfonds wurde durch Beiträge verschiede- ner Art gespeist: Nach josephinischem Beispiel wurden die (kirchlichen) Vermögen zweier Bruder- schaften und anderer «unnützer Gesellschaften» eingezogen.16 Weiter wurde eine Ehetax von zwei Gulden eingeführt, die jedes Brautpaar für die amt- liche Heiratsbewilligung in den Schulfonds zu zah- len hatte.17 Aus den fürstlichen Renten floss von Übersicht über die Lehrer- gehälter, aus: Menzinger an Fürst am 12. August 1834. LLA Nr. 42/13. 
Gemeinde 
Lehrer-tatsächlich davon aus von der aus dem besoldung ausbezahlter ; dem Landes-Gemeinde Gemeinde- nach Schulgesetz Lohn ; 
schulfonds schulfonds Balzers 200 
200 50 0 . 150 Triesenberg 200 
150 60 . 90 • (?) Triesen 200 
150. 
54 96 Vaduz 200-150 
60 90 Schaan 200 
150 90 60 Planken 150 
60 30 30 Eschen " 200 
150 60 90 Nendeln 150' 
50 34 16- Mauren. 200 
150 48 
102 Schellenberg 150/ 
100 ' 35 65 Gamprin 150* 
100 . 36 64 Ruggell-150 
> 150 48 102 Total 2150 
1560, 
•; 605 108
	        

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