Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

das Eine: durch ein kluges Vorgehen der Verwal- tungsbehörden grössere polizeiliche Excesse fern zu halten. Sollten aber ausserordentliche Vorfallen- heiten es nothwendig machen, die gestörte öffent- liche Ordnung durch Anwendung besonderer Vor- kehrungen wieder herzustellen, dann könnte nur die Requisition von österreichischem Militär platz- greifen.»29 29} Von Hausen an Fürst am 25. 1. 1877. LLA RE 1877/98. 
Schulgesetz vom 31. Juli 1822 «A. vom Verhalten der Schüler vor der Schule 1. ) Kinder! habet euer Schulgeräth in Ordnung und haltet es reinlich. 2. ) Sehet zu Hause nach, ob eure Kleidungsstücke reinlich sind. Euer Gesicht und Hände müßen gewa- schen und die Kopfhaare in Ordnung seyn. 3. ) Könnet ihr wegen Krankheit oder wegen andern gültigen Ursachen nicht zur Schule kommen, so laßt es dem Lehrer melden. 4. ) Gehet zur rechten Zeit vom Hause weg, und haltet euch auf dem Schul- weg nicht auf, damit ihr zur bestimmten Zeit in der Schule eintreffet. 5. ) Gehet stille und sittsam zur Schule, gesellet euch zu euers gleichen und grüßet freundlich die Vorübergehenden. 6. ) Wer zu spät kömmt, muß dem Lehrer die wahre Ursache angeben, den jede Lüge wird be- strafet. B. Vom Verhalten in der Schule 1. ) Grüßet den Lehrer beym Eintritt in die Schule oder saget den gewöhn- lichen Lobspruch. 2. ) Sobald ihr in das Schulzimmer kömmt, so gehet gleich an euren Platz, leget den Hut oder die Haube, Bücher und Pappier neben euch oder an den dazu angewiesenen Ort. 
3. ) Kömmt eines während dem Schulgebethe, so bleibe es vor dem Schul- zimmer stehen, bis das Gebeth geendet ist. 4. ) Beneidet einander wegen den ersten Plätzen nicht, denn sie werden nach Fleiß und guter Aufführung angewiesen. Daher trachtet die ersten Plätze zu verdienen. 5. ) Erwartet stille und ruhig den Anfang des Unterrichts. 6. ) Beim Gebethe stehet auf, faltet die Hände und bethet andächtig nach, was vorgebethet wird. 7. ) Sehet und höret auf den Lehrer, und thuet alles, was euch befohlen wird, willig und gerne, denn Gehorsam ist eine Hauptpflicht des Schülers. 8. ) Diejenigen, welche zum Antworten aufgerufen werden, sollen aufstehen und eine ruhige Stellung beobachten. 9. ) Jene, die gerne antwor- ten möchten, sollen es mit Aufhebung einer Hand zu erkennen geben. 10. ) Wird ein Kind gefragt, so soll ihm kein andres einsagen oder dafür laut antworten. 11. ) Beunruhiget einander nicht; und beschädiget andern nicht an Bücher, Schriften, Rechnungstafeln oder an Kleidungs- stücken.» 104
	        

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