Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1992) (91)

BAUGESCHICHTLICHES ZUM HAUS NR. 12 IN SCHELLENBERG / PETER ALBERTIN Das Haus als Fahrhabe So will es das mittelalterliche Lehenrecht, und so bestätigt es auch das Gericht der Herrschaft Schel- lenberg noch am 30. Januar 1784: «Landammann, Richter und Landweibel der Herrschaft Schellen- berg bezeugen, dass nach altem Landsbrauch höl- zerne Häuser ohne zugehörige Hausbündt bei Zug, Heirat und Teilung als Fahrnis betrachtet und ge- halten werden.»"' Dies bedeutet, dass hölzerne Wohnhäuser von Schublehennehmern17 im Mittel- alter und noch bis zur politischen Wende 1798 von den Bewohnern bei Wegzug abgetragen, mitgeführt und am neuen Wohnort wieder aufgebaut worden sind. Solche Häuser haben nun aber kaum bis heu-te 
überlebt wegen ihrer einfachsten Bauart und ih- rer stärkeren Beanspruchung bei möglicherweise minderem Unterhalt. Das aktuelle Wohnhaus stellt ein öfters derart gezügeltes Objekt dar.'x 16) JBL 7, S. 137 17) Der mittelalterliche Schublehennehmer mag mit dem heutigen Pächter verglichen werden, der Erblehennehmer mit dem heutigen Hypothekarschuldner. 18) Derzeit ist uns hierzulande nur gerade ein weiteres, mutmasslich verschobenes Wohnhaus bekannt; Haus Nr. 20 der Familie Näscher in Nendeln; es steht seit 40 Jahren leer und wird zur Zeit untersucht und dokumentiert. Abb. 40: Kleine Kammer, Südwestwand; verschiede- ne Numerierungen der Balken in römischen Zif- fern für Hausversetzung 75
	        

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