Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1992) (91)

DR. MED. WILHELM SCHLEGEL - ARZT UND POLITIKER RUDOLF RHEINBERGER nen Pflichten gehörte die Führung eines Amtsbu- ches.8'' Mit diesem neuen Sanitätsgesetz wären dem Landesphysikus theoretisch alle Möglichkeiten in die Hand gegeben gewesen, um sein Amt erfolg- reich auszufüllen. Doch in der Praxis sah es anders aus. Zwar klappte es dort, wo die Regierung einen Auftrag erteilte, z. B. für eine gerichtliche Untersu- chung oder für eine sanitätspolizeiliche Mass- nahme. Für diese Fälle war auch die Bezahlung für jede ärztliche Leistung gesetzlich geregelt, doch eben nur, wenn für jeden einzelnen Fall ein Auftrag der Regierung vorlag.40 Wie sollte aber so die ko- stenlose Behandlung kranker Armer befriedigend funktionieren? Erst 15 Jahre nach Erlass des Sani- tätsgesetzes gab es eine Änderung. Landesphysi- kus Dr. Schlegel hatte für die Landtagssession 1889 einen «Bericht über den dermaligen Stand des Lan- desphysikats und Antrag über Reorganisierung desselben» an den Landtag gerichtet. In der Sit- zung des Landtags vom 6. Juli 188941 gestand auch Landesverweser von In der Maur die bestehenden Mängel ein, indem er ausführte: «Es existiere zwar ein Sanitätsgesetz, aber es habe bis jetzt an der An- wendung und Ausführung desselben gefehlt und zwar aus dem Grunde, weil die Mittel für ein selbst- thätiges Sanitätsorgan von der fürstlichen Regie- rung nicht bewilligt worden seien.» Der Landtag beschloss dann, dem Landesphysikus die Verpflichtung zu überbinden, an drei Tagen in der Woche der ärmeren resp. minderbemittelten Klasse unentgeltlich Ordinationen im Hause zu ge- 81) LLA Landtagsakten. Landtagssitzung vom 19. Juni 1872 82) LLA Landtagsakten, Landtagssitzung vom 27. Juli 1874 83) § 4 des San. Gesetzes 1874 84) § 6 des San. Gesetzes 1874 85) § 7 des San. Gesetzes 1874 86) § 11 des San. Gesetzes 1874 87) § 12 und 15 des San. Gesetzes 1874 88) § 17 des San. Gesetzes 1874 89) § 18 des San. Gesetzes 1874 90) LLA Landtagsakten, Session 1889, Sitzung v. 6. Juli 91) LLA Landtagsakten, Prot, der Sitzung v. 6. Juli 1889 
Mitteilung des Landesver- wesers von In der Maur über die landesherrliche Sanktion des Landtagsbe- schlusses vom 6. Juli 1889 über die Gewährung eines Wartegeldes von jährlich 500 Gulden an Landesphy- sikus Dr. Wilhelm Schlegel 183
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.