Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN ten nicht „als Stützen des Hauses" betrachtet wer- den, da sie gewöhnlich „ausheirateten".205 Die zeitlichen ßefreiungsgründe waren gegenüber 1837 stark ausgedehnt worden. Das Oberamt mein- te denn auch dazu, dass „weder von der Gerechtig- keit noch von der Milde der Gesetzgebung füglich mehr anzusprechen sein dürfte".206 Ausdrücklich hielt das Gesetz auch fest, dass „dabey durchaus keine ausdehnende Auslegung wegen Ähnlichkeit des Grundes auf andere Verhältnisse" stattfinden dürfe.207 Alle Privilegien der zeitlichen Befreiung waren aber aufgehoben, sobald der Kriegszustand eintrat.208 Zu den gänzlich Befreiten gehörten wie anhin dieje- nigen, welche vollständig ausgedient hatten.209 Fer- ner wurden Geistliche, Akademiker, fürstliche Be- amte, Lehrer, Hauseigentümer sowie körperlich oder geistig Behinderte als gänzlich Befreite be- trachtet.210 Für alle diese Gruppen wurden genaue Bestimmungen erlassen. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes über die Einstellung 
eines Ersatzmannes (§§ 60-74)2n wur- den im wesentlichen von 1837 übernommen. Ein wichtiger Zusatz, sicher aus der praktischen Durch- führung gewonnen, war, dass die Einstellung eines Ersatzmannes nur erlaubt war, wenn dies ohne „gänzliche Zurücksetzung seines Vermögens" mög- lich war.212 Im übrigen wurden der Entwurf von 1841 um viele Einzelheiten erweitert, die im Zu- sammenhang mit der Einstellung eines Einstands- mannes als wichtig erachtet wurden.213 Die Abschnitte 5 (§§ 
75-83), 6 (§§ 84-108) 
und 7 (§§ 109-116) des Entwurfes 1841 wiesen ausser der üblichen Erweiterung gegenüber 1837 um viele Einzelbestimmungen keine prinzipiellen Neuerun- gen auf. Der Hinweis, vor Abschluss der Losung keine Pässe an Lospflichtige auszustellen, um Ver- suche zu vereiteln, sich der Militärpflicht zu entzie- hen,214 weist auf die bestehende Problematik hin. In dringenden Fällen allerdings konnten Ausnah- men gemacht werden, wenn anzunehmen war, dass der Gesuchsteller infolge der hohen Loszahl nicht in den Militärdienst einberufen werden wür- de.215 Diese Ausnahmebewilligungen waren vor al- lem für die jungen Leute wichtig, die infolge man-gelnder 
Verdienstmöglichkeiten einem Erwerb im Ausland nachgehen wollten. Als bis dahin nicht vorhandener IV. Titel wurde der Abschnitt „Von 
der Beurlaubung" angefügt.216 Im letzten Teil des Entwurfes 1841 wurde die Beurlau- bung vom Dienst grundsätzlich zugelassen, „sofern es der Dienst [gestatte]".217 Für die Gewährung der 185) Kommentar zu § 35 des Entwurfes 1841. 186) Ebenda. 187) Ebenda. 188) Ebenda. 189) Ebenda. 190) Entwurf 1841, § 35. 191) Ebenda, Titel III, 2. Abschnitt. 192) Ebenda, § 44. 193) Ebenda, § 46. 194) Ebenda, § 47. 195) Kommentar zu § 47 des Entwurfes 1841. 196) Entwurf 1841, Titel III, 3. Abschnitt. 197) Ebenda, § 50. 198) Ebenda. 199) Ebenda. 200) Ebenda, § 50f. 201) Ebenda, § 50h. 202) Kommentar zu § 50 des Entwurfes 1841. 203) Entwurf 1841, § 50h. 204) Ebenda, § 54. 205) Kommentar zu § 54 des Entwurfes 1841. 206) Kommentar zu § 50 des Entwurfes 1841. 207) Entwurf 1841, § 56. 208) Entwurf 1841, § 51. 209) Ebenda, § 53a. 210) Ebenda, § 53b-k. 211) Ebenda, Titel III. 4. Abschnitt. 212) Ebenda, § 60. 213) Ebenda, § 61-74. 214) Ebenda, § 72. 215) Ebenda. 216) Ebenda, Titel IV. 217) Ebenda, 8 117. 93
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.