Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN Die gesetzlichen Grund- lagen des liechtensteinischen Scharfschützenzuges DIE BEMÜHUNGEN UM EIN KONSKRIPTIONS- GESETZ DIE KONSKRIPTIONSGESETZE VON 1813 UND 1814 Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht war eine Folge der Heeresreform in den deutschen Staa- ten. Das Problem der Rekrutierung der Soldaten wurde jedem einzelnen Staat überlassen.1 Die Verpflichtung, eigene Truppen zu stellen, be- deutete nun auch für Liechtenstein, Vorschriften zur Rekrutierung oder Aushebung, sogenannte Konskriptionsgesetze, erlassen zu müssen. Das erste Konskriptionsgesetz, als Rekrutierungspatent bezeichnet, wurde von Fürst Johann I. am 29. De- zember 1813 in Kraft gesetzt.2 Dieser recht knapp gehaltenen Vorschrift lag der Grundsatz der allge- meinen Wehrpflicht zugrunde: Die benötigten 100 Soldaten waren aus den wehrfähigen Untertanen im Alter von 18 bis 30 Jahren durch das Los auszu- heben.3 Als Zusatzbestimmung wurde lediglich festgehalten, dass zuerst Ledige, dann Verheiratete einzuberufen seien.4 Alle übrigen, vom 18. bis zum 60. Altersjahr, bildeten den Landsturm; von der Militärpflicht waren lediglich die Geistlichen ausge- nommen.s Nach diesen sehr rudimentären Bestimmungen wurde die Auslosung im Jahre 1814 durchgeführt.6 Gleich die erste Anwendung dieses Rekrutierungs- patentes brachte denn auch Schwierigkeiten. Das Oberamt dehnte die Losungspflicht bis zum 36. Al- tersjahr aus, da es befürchtete, dass zuwenig quali- fizierte Individuen vorhanden seien.7 Weitere Zuge- ständnisse zugunsten der Militärpflichtigen wurden für diese Auslosung keine gemacht, da Schuppler überzeugt war, dass nur eine Gleichstellung aller die Untertanen beruhigen könne.8 Da aber bei der Durchführung der Rekrutierung noch weitere An- stände zu überwinden gewesen waren, kam der Landvogt zur Ansicht, dass es aus „mannigfaltigen politischen Gründen . .. räthlich [wäre], ... einige zeitliche Ausnahmen" zu bewilligen.9 Als Haupt- grund für die Befreiung vom Militärdienst führte 
Schuppler vor allem durch wirtschaftliche Verhält- nisse gegebene Härten an.10 Nach seiner Ansicht wäre es nötig gewesen, bei der Rekrutierung darauf zu achten, ob die Betroffenen zu Hause entbehrlich waren oder nicht.11 Schuppler, der auch von meh- reren Untertanen um Unterstützung in dieser Ange- legenheit gebeten worden war, schlug deshalb der Llofkanzlei einige Ergänzungen zum bestehenden Rekrutierungspatente vor. Er trat dafür ein, den Grundsatz der zeitlichen Befreiung von der Kon- skriptionspflicht einzuführen. „Zeitliche Befreiung" bedeutete, dass Personengruppen solange vom Mi- litärdienst befreit waren, als sie bestimmte Bedin- gungen erfüllten. Bei einer Änderung der Umstände wurden diese Privilegien wieder ausser Kraft ge- setzt. Nach Schupplers Vorschlag sollten folgende Personengruppen in den Genuss dieser Bestim- mung kommen:12 a) Verheiratete, insofern sie die obrigkeitliche Ehe- bewilligung erhalten hatten; b) ledige Häuserbesit- zer, wenn sie die Wirtschaft selbst betrieben; c) einzige Söhne „alter, zur Arbeit untauglicher, kran- ker oder krüppelhafter Eltern oder zurückgebliebe- ner Witwen";13 d) Studierende, „insofern sie sich über den guten Fortgang in ihren Studien mit Zeug- nissen der ersten Klasse legitimieren" konnten;14 1) Huber ]. S. (VI 2 2) HALWS 301. o. N.. Fürst an Landvogt. 29. Dez. 1813 3) Ebenda. 4) Ebenda. 5) Ebenda. 6) Siebe S. 7 ff. 7) LLA HB, C2, Kontingent IS 14. o. N., Protokoll der Verlosung, 10. Jan. 1814. 8) Ebenda, ad .54, OA an HKW. 4. März 1814. 9) Ebenda. 10) Ebenda, 11) Ebenda. 12) Ebenda. 13) Ebenda. 14) Ebenda. 81
	        

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