Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

reglements248, der bayerischen Kriegsartikel und Kriegsgesetze249 und der „Gagirungs und Verpfle- gungsnormen"250 waren mit Bayern weitere sepa- rate Abmachungen vorgesehen: Die bayerische Re- gierung sollte ersucht werden, das Auditoriat im Bataillon, das heisst die Aufgabe des öffentlichen Anklägers beim Militärgericht, zu übernehmen.251 Ebenfalls sollte mit Bayern ein Übereinkommen wegen der Übernahme der Lazarettverpflegung252 und der „Verfertigung und Bereithaltung der Muni- tion"253 abgeschlossen werden. Die 1837 begonnenen Verhandlungen führten schliesslich zum Abschluss des Vertrages mit Bay- ern. Liechtenstein trat mit Datum vom 14. Februar 184 2 254 ejner 
bereits 1841 abgeschlossenen Über- einkunft255 zwischen Sigmaringen und Hechingen einerseits und Bayern andererseits bei. Diese „Übereinkunft im Betreffe der Übernahme der La- zareth-Verpflegung, Abgabe der erforderlichen Mu- nition und Besorgung der Auditoriatsgeschäfte für das Hohenzollern-Liechtenstein'sche leichte Batail- lon"256 bestimmte in sieben Artikeln die wichtigsten Ausführungen zu den genannten Punkten. So sollten kranke und verwundete Unteroffiziere und Soldaten während ihres Aufenthaltes in der Festung Landau gegen Bezahlung in die bayeri- schen Militärkrankenhäuser aufgenommen wer- den.257 Für die Offiziere galt diese Bestimmung nur im Ausnahmefall.258 Das ärztliche Personal hinge- gen musste vom hohenzollern-liechtensteinischen Bataillon gestellt werden.259 Was die Munition anbelangte, so verpflichtete sich Bayern, den Nachschub „für das in Landau einge- rückte Bataillon" zu gewährleisten.260 Ebenfalls sicherte Bayern zu, dass es einen Auditor zur „Besorgung der Militärjustiz nach königlich bayerischem Recht" für die Dauer der Vereinigung des hohenzollerisch-liechtensteinischen Bataillons zur Verfügung stellen werde.261 Der Vertrag sollte nur solange in Kraft bleiben, als das genannte Bataillon der Besatzung in Landau zugeteilt sein würde.262 Die Bedeutung dieser Übereinkunft blieb gering. Da das liechtensteinische Kontingent nie in die Festung 
Landau ausrücken musste, und der Vertrag nur für diesen Fall wirksam geworden wäre, kam es zu keiner Anwendung der Abmachungen. Auch dieses Abkommen war nur infolge der vom Deutschen Bund geforderten Verpflichtungen geschlossen worden. Irgendwelche materiellen oder politischen Folgen sind Liechtenstein daraus nicht erwachsen, ausser dass Vertragsabschlüsse mit anderen Staa- ten immer eine willkommene Bestätigung der Sou- veränität bedeuteten. DER AUSMARSCH VON 1841 ZUR MUSTERUNG NACH SIGMARINGEN Seit der Verbindung der Kontingente Liechten- steins, Sigmaringens und Hechingens war die Fra- ge der Vereinigung der Truppen zur Durchführung gemeinsamer Übungen wiederholt aufgetaucht. Liechtenstein versuchte einen solchen Zusammen- zug immer wieder hinauszuschieben. Seine geogra- phische Randlage bedingte, dass ein solches Vorha- ben recht hohe Kosten verursachen musste. So war es bis 1841 möglich gewesen, die Truppen in Liech- 248) § 3 des Vertrages von 1836. 249) Ebenda, § 8. 250) Ebenda, § 7. 251) Ebenda, § 9. 252) Ebenda, § 10. 253) Ebenda, g 11, 254) Ebenda, LLA SF Militärakten 1832-1849, ad 2799. Überein- kunft mit Bayern (Abschrift), München, 2. März 1842. 255) STAS Ho 1, U Nr. 1842. III. 2. Von Hechingen ratifiziert am 16. Nov. 1841, von Sigmaringen ratifiziert am 1. Dez. 1841. Siehe auch Runkel. 3. Teil, S. 193 f. 256) Siehe oben Anm. 254. 257) Ebenda, Art. 1 der Übereinkunft. 258) Ebenda, Art. 2. 259) Ebenda. Art. 3. 260) Ebenda, Art. 5. 261) Ebenda, Art. 6. 262) Ebenda, Art. 7. 70
	        

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