Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DER SCHARFSCHÜTZENZUG IM DEUTSCHEN BUND gentskommandant dem Oberkommando des Batail- lons unterzuordnen. Auch dann aber durfte sich jener direkt an den Fürsten wenden.214 Gleich wur- de über die Vorstellung Niedermayrs entschieden, dass Anträge wie z.B. für das Ausstellen von Ab- schieden für ausgediente Leute u.a.m. von Vaduz aus an den Stab in Sigmaringen zu richten seien.215 Dies wurde in Wien als eine Unterordnung des liechtensteinischen Kontingents angesehen und deshalb nicht akzeptiert.216 Ähnlich erging es den Vorstellungen Niedermayrs über eine zu errichtende Korpsschule zur Ausbil- dung der Offiziere und Unteroffiziere.217 Zu diesen Vorschlägen wurde von Fürst Alois II. in lakoni- scher Kürze entschieden, dass davon „nach Befund Gebrauch" gemacht werde.218 Da die Bundesver- sammlung beschlossen hatte, dass mindestens alle zwei Jahre eine Vereinigung der Bataillone stattfin- den müsse, so sah Niedermayr darin eine willkom- mene Unterstützung zur Verbesserung der Ausbil- dung der Rekruten.219 Von Wien aus hiess es aller- dings, dass der Bataillonskommandant in dieser Frage nur beratend einzuwirken habe.220 Man hoff- te, dass Liechtensteins besondere Verhältnisse be- rücksichtigt würden und deshalb sein Kontingent nur alle drei Jahre zum Bataillon einrücken müs- se.221 Ebenso kategorisch wurden Einflüsse des Ba- taillons auf die liechtensteinischen Offiziere abge- lehnt. Sowohl das „Avancement der Offiziere" als auch die Bestimmung, das Bataillonskommando habe das Recht, Offiziere zu versetzen, fanden für Liechtenstein keine Anwendung.222 Die Inspizierung der Truppen sollte nach Nieder- mayr „von Zeit zu Zeit ... in Vaduz" durchgeführt werden.223 Fürst Alois II. hingegen bestimmte, dass „in der Regel eine Inspizierung im Jahre stattfin- den" werde.224 Sätze wie, „dem Bataillons-Commandanten ist die Militärverwaltung der Garnison ... Vaduz unter- stellt"225 oder „die Garnison Vaduz empfängt ihre „allenfälligen Bedürfnisse ... von der Bataillons- Oekonomie-Commission"226 wurden diskussionslos mit dem Entscheid „findet keine Anwendung" be- schieden227 oder einfach „Seiner Durchlaucht vor- behalten".228 
Mit diesen „Modifikationen" versehen, wurde Nie- dermayrs Entwurf zurückgeschickt und dieser auf- gefordert, eine definitive Organisation zu entwerfen und erneut vorzulegen.229 Dieser definitive Entwurf wurde in inhaltlich ver- kürzter Form am 10. April 1843 von Fürst Alois II. unterzeichnet und damit in Kraft gesetzt.230 Mit diesem Abkommen wurde die endgültige For- mation des „Fürstlich Hohenzollern Liechten- stein'schen leichten Bataillons" geschaffen.231 Im Gegensatz zu 1836 hiess es nicht mehr, die drei Kontingente „werden in ein Bataillon vereinigt"232, sondern sie „formieren ein Bataillon".233 In den einzelnen Paragraphen, welche die Frage der Kom- petenzen des Bataillonskommandanten betrafen, 211) Stellungnahme HKW zu g 3. 212) Ebenda. 213) Ebenda. 214) Ebenda. 215) Entwurf Niedermayr, § 7. 2 161 Stellungnahme HKW zu § 7. 217) Entwurf Niedermayr, §§ 12-17. 218) Stellungnahme HKW zu S§ 12-17. 219) Entwurf Niedermayr, § 19. 220) Stellungnahme HKW zu § 19. 221) Ebenda. 222) Ebenda, zu S§ 20 und 21. 223) Entwurf Niedermayr, § 26. 224) Stellungnahme HKW zu § 26. 225) Entwurf Niedermayr, g 27. 226) Ebenda, S 28. 227) Stellungnahme HKW zu § 27. 228) Ebenda, g 28. 229) Ebenda. 230) LLA SF Militärakten 1832-1849, ad 393 / p. 843; beglaubigte Abschrift vom 5. Mai 1843, §§ 1-18. 231) Ebenda, Titel der Abschrift 1843. 232) Siehe oben Anm. 125, § 1 Vertrag 1836. 233) Siehe oben Anm. 230, Präambel. 67
	        

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