Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Siegel des liechtenstei- nischen Bundeskontin- gentes 
Aufgrund dieser Verträge wurde dem in sigmarin- gischen Diensten stehenden Oberstleutnant Josef von Niedermayr das gemeinschaftliche Kommando der zu einem Bataillon formierten Kontingente der beiden Hohenzollern und Liechtensteins übertra- gen.192 Der Fürst von Liechtenstein übernahm alle Rechte dieses Vertrages193 und sämtliche im Ver- trag stipulierten Verpflichtungen nach dem Verhält- nis der Truppenzahl.194 Vom 1. Mai 1841 an bilde- ten die drei Kontingente ein Bataillon, über dessen Formation der Kommandant Vorschläge an die Fürsten einzureichen hatte.195 Die Organisation der Inspektion war durch ein eigens zu entwerfendes „Regulativ" festzusetzen.196 Ausdrücklich wurde festgehalten, dass der Vertrag von 1836 in allen seinen Bestimmungen bestehen bleibe.197 Den Kanzleien in Hechingen und Sigmaringen wur- de durch die Hofkanzlei noch ein Kommentar des Fürsten Alois zur Vorgeschichte der Entstehung dieses Vertrages mitgeteilt.198 Die Art, wie dieser Vertrag zustande gekommen sei, dürfe „nicht als Richtschnur für künftige Fälle angesehen wer- den".199 Fürst Alois war nicht bereit, eine „Politik der vollendeten Tatsachen" anzunehmen. Für die Zukunft behielt er gemäss § 6 des Vertrages von 1836, „sich das Recht der Teilnahme an dem Wahl- akte selbst ausdrücklich" vor.200 Die Hofkanzlei teilte dem Oberamt in Vaduz mit, dass die Übereinkommen mit Hechingen und Sig- maringen abgeschlossen worden seien.201 Als fi- nanzielle Folge dieser Verträge hatte Liechtenstein ab dem 1. Mai 1841 einen jährlichen Beitrag von 178 Gulden zur Besoldung des Bataillonskomman- danten und vier Gulden für die Bürokosten zu lei- sten.202 Dieser Beitrag wurde in halbjährlicher Rate von 91 Gulden im vorhinein bezahlt.203 Die Bedeutung der Verträge über die Aufstellung eines gemeinsamen Kommandanten ist in der Ver- besserung der organisatorischen Struktur des Ba- taillons im Falle des Ausrückens oder einer gemein- samen Musterung zu sehen. Diese Übereinkommen waren eine logische Fortsetzung der 1836 begonne- nen Entwicklung. Die von der Bundesversammlung 64
	        

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